Notwendigkeit Musterklauseln

Notwendigkeit. (1) Diese neue Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis ist direkte Folge der verwaltungstechnischen Gebietsreform des Bayerischen Handballverbandes, die u.a. den früheren Kreis "Allgäu" aus dem früheren Bezirk "Schwaben" ausgliederte.
Notwendigkeit. Aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse und der damit verbundenen, geänderten Planungsabsichten hat sich das im Jahre 2004 erstellte Nutzungskonzept für das ehemalige Bundeswehrgelände geändert. So ist z.B. der seinerzeit projektierte Monumentalpark als mögliche Nutzung ausgeschlossen; der Bereich des ehemaligen Kasernengeländes soll - entgegen der ursprünglichen Planungsabsicht - überwiegend gewerblich genutzt werden. Das neue Nutzungskonzept ist somit nicht mehr auf eine durchgehende Verbindung des nördlichen und südlichen Abschnittes angewiesen, wodurch sich für eine raum- und landesplanerische Beurteilung neue Voraussetzungen und Beurteilungskriterien ergeben. Bei der Konzipierung des Nutzungskonzeptes wurden des weiteren die von der höheren Landesplanungsbehörde im Jahre 2005 im Rahmen des Raumordnungsverfahrens vorgebrachten Einwände und die Ergebnisse der Fachstellenbesprechung im Xxxx dieses Jahres berücksichtigt. Durch die Anlage und Gestaltung eines ca. 20 m breiten Grün - Korridors zwischen bestehendem und geplantem Solarpark mit ökologisch wirksamen Trittsteinen sowie der Gestaltung und Lage der für den geplanten Solarpark erforderlichen Ausgleichsflächen sollen die ökologischen Potentiale im ehemaligen Bundeswehrgelände vernetzt und erhöht und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Ziel ist es, das Planungsvorhaben Solarpark II mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung zu bringen. Dieses Konzept, das auch die im Norden sich anschließenden Freizeitflächen auf dem Gebiet der Stadt Pocking mit einschließt, wurde mit den Nachbargemeinden Bad Füssing und Kirchham abgestimmt. Das neue Konzept zeigt in der Art und Verteilung der Nutzungen eine Abfolge in Nord - Süd Richtung, die von einer „grünen“ Ost-West Achse mit Fuß- und Radwegverbindungen eingerahmt wird (siehe Anlage). Zunächst werden die raumbedeutsamen Nutzungen in Nord Süd Richtung dargestellt und erläutert.
Notwendigkeit. 1.3.1 Die Auftragssumme/Vergütung ist ein Gesamtpauschalpreis; die Preise sind Festpreise. Die Auftragssumme wird fällig bei Ablieferung und Abnahme des Gesamtwerkes bzw. nach Beendigung der geschuldeten Tätigkeit Auftragssumme/Vergütung
Notwendigkeit. Leistungen aus dem VB müssen für die Eingliederung notwendig sein. Es ist da- her zu prüfen, welche Hilfen/ welche Unterstützungsleistungen die ELB für die berufliche Eingliederung benötigen. Die Förderung ist notwendig, wenn sich die Eingliederungschancen von ELB deutlich verbessern, die individuellen Hand- lungsbedarfe zielgerichtet und bedarfsorientiert (ggf. auch schrittweise) abgebaut und die Erreichung der Eingliederungsziele unterstützt werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.