Allgemeine Fördervoraussetzungen Musterklauseln

Allgemeine Fördervoraussetzungen. 4.1. Förderwürdigkeit: Ein Vorhaben ist aus Sicht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien bzw. den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe insbes. in inhaltlicher, institutioneller oder geographischer Sicht vorliegt. Dies ist nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. Weitere Fördervoraussetzungen: • Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn ein finanzieller Bedarf besteht. • Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Förderziel/ der Förderzweck nicht bereits auf andere Weise erreicht wurde bzw. erreicht werden kann. • Es darf bei Durchführung der Maßnahme zu keiner Diskriminierung kommen.
Allgemeine Fördervoraussetzungen a. Das Vorhaben ist förderwürdig (siehe Pkt. 4.1 Förderwürdigkeit).
Allgemeine Fördervoraussetzungen. Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die geförderten Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 GEG und 57 GEG hinzuweisen. Die Pflichten nach den Nummern 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.
Allgemeine Fördervoraussetzungen. 1. Die eingereichten Vorhaben müssen einen unmittelbaren Bezug zum Bezirk oder zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geographischer Sicht haben.
Allgemeine Fördervoraussetzungen. Förderfähig sind ELB im Sinne des § 7. Dies umfasst u. a. auch ELB, die trotz (Erwerbs-)Einkommen weiterhin hilfebedürftig sind (sogenannte „Ergänzer*innen“). Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die/der ELB passive Leistungen nach dem SGB II durch Jobcenter xxxx.xxxxxx.xxxxxxx beziehen. Die/Der ELB • muss langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sein (siehe Anlage 1) • darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die berufliche Ein- gliederung muss aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnis- sen besonders erschwert sein (drei Handlungsbedarfe müssen gegeben sein). Eine Förderung mit dem Hamburger Modell ist nur dann möglich, wenn eine Ein- gliederung in den Arbeitsmarkt nicht durch den Einsatz eines Basisinstruments o- der einer Kombination von Basisinstrumenten erreicht werden kann. Zu den ver- gleichbaren Basisinstrumenten zählen beispielsweise der Eingliederungszu- schuss, das Einstiegsgeld und - bezüglich des Qualifizierungszuschusses - Leis- tungen aus dem Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder Förderungen gemäß dem Qualifizierungschancengesetz. Notwendig ist hierbei eine individuelle Prognoseentscheidung, nach der in ange- messener Zeit (innerhalb von sechs Monaten) ein Eingliederungserfolg voraus- sichtlich ohne die Förderung nach dem Hamburger Modell nicht erreicht werden kann. Dies gilt auch bei Aufnahme einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäf- tigung. Hierbei ist zu prüfen, ob die zweite Förderung über das Hamburger Modell sinnvoll und bezogen auf die weitere Verringerung oder Beendigung der Hilfebe- dürftigkeit zielführend und wirtschaftlich ist. Die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse dürfen zusammen den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung (maximal 48 Stunden pro Wo- che) nicht überschreiten.
Allgemeine Fördervoraussetzungen. 1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Förderwerbenden müssen gegeben sein. Es darf daher zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden sein.
Allgemeine Fördervoraussetzungen. Die Stiftung unterstützt qualitativ herausragende Forschungsvorhaben, deren Durchfüh- rung ohne den Beitrag der Stiftung nicht oder nur erheblich verzögert realisiert werden könnte. Bei ihrer operativen Tätigkeit sind die Methodik und das Verfahren der Förderung nicht beschränkt. Die Stiftung investiert auch in Projekte, die sie selbst konzipiert, initiiert und auch in der Umsetzung begleitet.
Allgemeine Fördervoraussetzungen. (1) Die Beantragung der Maßnahme muss vor Maßnahmebeginn erfolgen (vgl. Abschnitt A. 5.2.)!
Allgemeine Fördervoraussetzungen. Die Hilfebedürftigkeit der beschäftigten ELB nach §§ 7 ff. („Ergänzer:innen“) ist eine Voraussetzung für eine Förderung mit dem AEZ.
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