Nutzung der Räume Musterklauseln

Nutzung der Räume. Der Mieterin stehen der/die Seminarraum/Seminarräume, die Küchenzeile, die Garderobe und die Sanitärraume zur Verfügung. Das Auslegen von Schriftmaterial, das Anbringen von Plaketten, Hinweisschildern o.ä. bedürfen der Genehmigung der Vermieterin und sind in jedem Fall bei Beendigung der Anmietung zu entfernen.
Nutzung der Räume. 4.1 Die genutzten Räumlichkeiten sind in aufgeräumtem und sauberem Zustand zu hinterlassen. Sollte wegen besonderer Verschmutzung eine Nachreinigung erforderlich werden, wird dem/der Mieter_in eine Reinigungspauschale in angemessener Höhe in Rechnung gestellt. 4.2 Der/die Mieter_in verpflichtet sich, Schäden, die bei Beginn der Nutzung vorliegen sowie während der Nutzungszeit an Räumen und Inventar entstehen, unverzüglich anzuzeigen. Der/die Mieter_in ist weiter verpflichtet Störungen anzuzeigen, die durch unbefugte Dritte in den Räumen entstehen. Er /Sie haftet für Sach- und Personenschäden, die während der Nutzung von ihm/ihr oder von den Teilnehmer_innen verursacht werden, auch dann, wenn dem/die Mieter_in selbst kein Verschulden trifft oder dieses nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Nutzung der Räume. 1.1. Der Mieter darf eigene oder fremde Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen usw. nur mit schriftlicher Einwilligung der MGMG in die gemieteten Räume einbringen. Dabei sind die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Eine Haftung der MGMG für vom Mieter eingebrachtes Gut ist ausgeschlossen. Dekorationen dürfen nur an die dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden. Der Aufbau ist nur ab dem vereinbarten Zeitpunkt und der Abbau bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt gestattet. Erfolgt kein rechtzeitiger Abbau oder ist zu erkennen, dass der Abbau bis zu diesem Zeitpunkt nicht beendet sein wird, ist die MGMG auch ohne Mahnung berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entfernen; das Recht der MGMG zur Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt. 1.2. Die Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen sowie sonstige Anlagen dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten der MGMG in Betrieb genommen und bedient werden. Eine Haftung der MGMG für technische Störungen ist ausgeschlossen. 1.3. Der Mieter hat für ausreichenden Ordnungsdienst vor, während und nach der Veranstaltung - insbesondere bei Disco- und Karnevalsveranstaltungen - zu sorgen, ebenso für ärztliches- und Sanitätspersonal, soweit erforderlich. Er ist dafür verantwortlich, dass die Gäste die Mieträume und die entsprechenden Gebäude ruhig verlassen. 1.4. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle Zu- und Aufgänge zu anderen als den gemieteten Räumlichkeiten verschlossen bleiben. 1.5. Der Mieter benennt der MGMG vor Beginn der Veranstaltung eine verantwortliche Aufsichtsperson. Unabhängig davon unterliegen alle Veranstaltungen der Aufsicht der Mitarbeiter der MGMG, ihren Anweisungen haben der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. Den Mitarbeitern der MGMG ist jederzeit Einlass zu der Veranstaltung zu gewähren, ein Eintrittsgeld darf nicht erhoben werden. 1.6. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Veranstaltung Kleidung nur an der Garderobe aufbewahrt wird. 1.7. Bei Verkaufsveranstaltungen und -ausstellungen sind die Ladenschlusszeiten einzuhalten, es sei denn, es liegt eine behördliche Sondererlaubnis vor, die auf Verlangen der MGMG nachzuweisen ist. 1.8. Parken ist nur auf den hierfür vorgesehenen und markierten Stellen gestattet. Das Abstellen von Fahrzeugen auf den Gehwegen vor den Häusern der MGMG ist nicht erlaubt, um die An- und Abfahrtswege für Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge nicht ...
Nutzung der Räume. Der JAZZclub IN DER MITTE sorgt für funktionsfähige Räumlichkeiten und stellt das Bedienungs- und Reinigungspersonal. • Falls nicht anders vereinbart, steht der obere Clubraum nicht zur Verfügung. • Das Mitglied verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass nicht mehr als 90 Personen gleichzeitig im JAZZclub anwesend sind. • Nach Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit oder bei Vertragsverletzungen von Seiten des Mitglieds haben der Vertreter des JAZZclubs oder ein Mitglied des Vorstands das Recht, die Veranstaltung zu beenden. Bei Überschreiten der Überlassungszeit gelten die Vertragsbestimmungen weiter. • Nach Ende der Veranstaltung muss der vorherige Zustand der Räumlichkeiten wiederhergestellt werden; insbesondere sind Dekorationen etc. zu entfernen, ebenso Verpackungsmüll und Leergut von mitgebrachten Speisen und Getränken. Bei Nichteinhaltung und bei übermäßiger Verschmutzung ist der Reinigungsbeitrag 2 zusätzlich zu bezahlen.
Nutzung der Räume. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragsnehmers. Flächen außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten dürfen vom Auftraggeber nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung genutzt werden. Das Mitbringen und Verzehren von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. In schriftlich vereinbarten Ausnahmefällen - (z.B. bei Trade–Shows), ist eine Service–Gebühr bzw. ein Korkgeld in angemessener Höhe zu entrichten.
Nutzung der Räume. 4.1 Der Mieter hat Kenntnis davon, dass sich auf Grund feuerpolizeilichen Bestimmungen max. 50 Personen im Werkstattraum und max. 20 Personen im Laden aufhalten dürfen. 4.2 Der Mieter ist über vorhandene Feuerschutzeinrichtungen, Feuerlöscher und Löschdecke informiert und weiss, wo sich diese befinden. 4.3 Bei der Nutzung der Infrastruktur der Werkstatt, des Ladenlokals, der Küche, der InfoBox, der Beleuchtung, etc. muss der Mieter die dazu nötige Sorgfalt aufbringen. 4.4 Die Nutzung der vorhandenen Musikanlage und Beamer ist vorgängig mit dem Vermieter abzusprechen, diese ist gebührenpflichtig. 4.5 Das Anbringen und der Aufbau von Dekorationen und Kulissen, das Befestigen von Plaket- ten und Hinweisschildern bedürfen der Genehmigung des Vermieters. Diese sind wie die eingebrachten Gegenstände innerhalb des Mietzeitraumes vom Mietenden zu entfernen. 4.6 Auf dem ganzen Areal stehen für Mieter und Gäste keine Parkplätze zur Verfügung. Es ist nur kurzfristiges Anhalten für Güterumschlag gestattet. Die Zu- und Wegfahrt für den Ge- werbemieter im Obergeschoss ist zu gewährleisten. 4.7 In allen Räumen des Quartiertreffs ist Rauchen verboten. 4.8 Die Fluchtwege und Notausgänge sind jederzeit freizuhalten. 4.9 Kinder gehören ebenfalls zu unseren Gästen. Diese müssen jedoch betreut werden.
Nutzung der Räume. Die Räumlichkeiten sind ausschliesslich zur oben genannten Nutzung vermietet. Nutzungsänderung, Untervermietung und Tierhaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters, ebenso bauliche Veränderungen am Mietobjekt. Letztere sind vor Beendigung des Mietverhältnisses in den ursprünglichen Zustand zu stellen. Aufstellen und Lagern jeglicher Sachen ( Möbel aus dem Innenraum ) ausserhalb der gemieteten Innen-Räumlichkeiten ist nicht gestattet. Parkplätze auf dem Areal sind genügend vorhanden. Der Rasen ist keine Spiel-und Lagerwiese. Notfall Apotheke im grünen Koffer auf Hochschrank.
Nutzung der Räume. 3.1 Die Räume dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung der Produktion einzuhalten. Ein Anspruch auf weitere Überlassung bei Terminsüberschreitung besteht nicht. 3.2 Dem Kunden ist es untersagt, im Studio Inhalte aufzunehmen, zu verarbeiten und/oder zu verbreiten, die entweder gesetzlich verboten sind oder die Pornographie im Sinne des § 184 Strafgesetzbuch darstellen. 3.3 Der Kunde hat das Studio pfleglich zu behandeln und dabei größtmögliche Sorgfalt anzuwenden.

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  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde