Common use of Nutzungsrechte des Kunden Clause in Contracts

Nutzungsrechte des Kunden. 4.3.1 Gegen Zahlung der im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung räumt proALPHA dem Kun- den das nicht-ausschliessliche Recht ein, die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang dauerhaft zu nutzen. „Nutzung“ im Sinne dieser Regelung bedeutet die Installation der Vertragssoftware in der vereinbarten Systemumgebung und unter den vereinbarten Ein- satzbedingungen, um die Vertragssoftware dort in Übereinstimmung mit der Produktbe- schreibung in der für die Vertragssoftware massgeblichen Dokumentation und in Überein- stimmung mit den Vereinbarungen im Einzelvertrag zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen. 4.3.2 Das Recht zur Nutzung ist auf die im Einzelvertrag definierten Lizenzparameter und Men- genangaben (z.B. eine bestimmte Anzahl Nutzer, die zeitgleich auf die vereinbarte Produk- tivumgebung der proALPHA Software zugreifen) beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA und setzt voraus, dass der Kunde als Gegenleistung für die Nutzungsrechtserweiterung den mass- geblichen Preis an proALPHA bezahlt. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelver- trag richtet sich die Vergütung für den Zukauf von weiteren Nutzungsrechten nach den dann gültigen Konditionen von proALPHA. 4.3.3 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, darf der Kunde die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang nur für eigene betriebliche Zwecke und für die eigenen betriebli- chen Zwecke der mit ihm verbundenen Unternehmen einsetzen. Mit dem Kunden verbun- den sind dabei Unternehmen, welche den Kunden kontrollieren oder welche vom Kunden kontrolliert werden, wobei Kontrolle eine kapital- oder stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50% voraussetzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA. 4.3.4 Der Kunde darf die Vertragssoftware in dem für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Umfang vervielfältigen. Darüber hinaus darf er die nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik erforderlichen Sicherungskopien der Vertragssoftware erstellen. 4.3.5 Soweit Gegenstand der Vertragssoftware die Überlassung von Entwicklungswerkzeugen oder Datenbanken ist, sind diese nur zur Nutzung im Zusammenhang mit der Vertrags- software bestimmt. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung von proALPHA. 4.3.6 Will der Kunde die Vertragssoftware auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder be- treiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unter- nehmens befinden (bei einem Hostinganbieter), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit proALPHA möglich, wobei proALPHA bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun- gen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der Vertragssoftware durch den Hostinganbieter – zu deren Abschluss bereit ist. 4.3.7 Im Übrigen bleiben alle Rechte an der Vertragssoftware proALPHA und den jeweiligen Lizenzgebern von proALPHA vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Standardsoftware & Deren Pflege

Nutzungsrechte des Kunden. 4.3.1 Gegen (1) Mit Registrierung und Zahlung der im Einzelvertrag gegebenenfalls vereinbarten Vergütung Entgelte räumt proALPHA IBM dem Kun- den das nicht-ausschliessliche Kunden für die vereinbarte Nutzungsdauer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Vertragssoftware (im vereinbarten Umfang dauerhaft ) den Cloud-Service zu nutzen. „Nutzung“ im Sinne dieser Regelung bedeutet , (ii) die Installation der Vertragssoftware erworbenen Services in der vereinbarten Systemumgebung und unter den vereinbarten Ein- satzbedingungen, um die Vertragssoftware dort in Übereinstimmung mit der Produktbe- schreibung in der dem für die Vertragssoftware massgeblichen Dokumentation jeweiligen Services festgelegten Umfang zu nutzen, jeweils um Anwendungen basierend auf den Services für eigene Zwecke des Kunden oder für Dritte zu erstellen, zu verwalten und auszuführen. Services, die IBM für Dritte auf der Bluemix-Plattform bereitstellt ("Dritt-Services") und Open-Source-Programm- Bibliotheken unterliegen ausschließlich den jeweiligen Lizenzbedingungen des Dritten bzw. den jeweiligen Open- Source-Lizenzbedingungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der angebotenen Software in Überein- stimmung mit verkörperter Form. Der Quellcode der Software wird nicht geliefert oder dem Kunden zugänglich gemacht, er erhält hieran keinerlei Rechte. Der Kunde darf, außer in den Vereinbarungen im Einzelvertrag zu ladenFällen des § 69d UrhG, anzuzeigen und ablaufen zu lassenkeine Kopien der Software anfertigen. 4.3.2 Das Recht zur (2) Der Kunde ist zu einer Nutzung ist auf die im Einzelvertrag definierten Lizenzparameter des Cloud-Service und Men- genangaben (z.B. eine bestimmte Anzahl Nutzerder Services, die zeitgleich auf die vereinbarte Produk- tivumgebung über den hierin festgelegten Rahmen oder den von ihm vertraglich erworbenen Umfang hinausgeht, nur nach schriftlicher Zustimmung der proALPHA Software zugreifen) beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA und setzt voraus, dass der Kunde als Gegenleistung für die Nutzungsrechtserweiterung den mass- geblichen Preis an proALPHA bezahlt. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelver- trag richtet sich die Vergütung für den Zukauf von weiteren Nutzungsrechten nach den dann gültigen Konditionen von proALPHAIBM berechtigt. 4.3.3 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, darf der Kunde die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang nur für eigene betriebliche Zwecke und für die eigenen betriebli- chen Zwecke der mit ihm verbundenen Unternehmen einsetzen. Mit dem Kunden verbun- den sind dabei Unternehmen, welche den Kunden kontrollieren oder welche vom Kunden kontrolliert werden, wobei Kontrolle eine kapital- oder stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50% voraussetzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA. 4.3.4 (3) Der Kunde darf die Vertragssoftware in Services ausschließlich für Anwendungen nutzen, die sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, als auch nach dem Recht des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Wendet sich der Kunde an ein Publikum aus einem weiteren Land, so sind auch dessen Rechtsvorschriften einzuhalten; hierzu gehören insbesondere Exportkontrollvorschriften. Der Kunde darf die Services nicht nutzen für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Umfang vervielfältigenVerarbeitung, Nutzung, Verbreitung oder Darstellung • personenbezogener Daten (sofern nicht eine schriftliche Vereinbarung nach VII. Darüber hinaus darf er die nach den allgemein anerkannten Re- geln 1. abgeschlossen wur- de), • pornografischer, sexistischer, rassistischer oder Gewalt verherrlichender Inhalte, • jugendgefährdender Inhalte; • unerlaubtem Glücksspiel, • der Technik erforderlichen Sicherungskopien der Vertragssoftware erstellenrechtswidrigen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, • von Schad-Software. 4.3.5 Soweit Gegenstand der Vertragssoftware die Überlassung von Entwicklungswerkzeugen oder Datenbanken ist, sind diese nur zur Nutzung im Zusammenhang mit der Vertrags- software bestimmt. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung von proALPHA. 4.3.6 Will (4) Hält der Kunde die Vertragssoftware auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder be- treiben lassenGrenzen der zulässigen Nutzung nicht ein, ist IBM – unbeschadet sonstiger Ansprü- che - berechtigt, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unter- nehmens befinden (bei einem Hostinganbieter), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung Nutzung der Services und/oder mit proALPHA möglich, wobei proALPHA bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an Hilfe der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun- gen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der Vertragssoftware Services gefertigter Anwendungen durch den Hostinganbieter – Kunden zu deren Abschluss bereit istsperren und/oder rechtswidrige Inhalte zu löschen. IBM wird den Kunden über Umstand und Grund einer Sperrung / Löschung unverzüglich per E-Mail informieren. Wenn die Ursache einer Sperrung vom Kunden mit angemessenen Mitteln beseitigt werden kann, teilt IBM dem Kunden mit, welche Maßnahmen er binnen welcher (angemessenen) Frist ergreifen muss, damit IBM die Sperrung wieder aufhebt. Ergreift der Kunde binnen der Frist keine ausreichenden Maßnahmen, ist IBM auch zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgelts wird durch eine berechtigte Sperrung nicht berührt. 4.3.7 I(5) Machen Dritte gegenüber IBM geltend, dass die Nutzung der Services oder die mit Hilfe der Services durch den Kunden gefertigten Anwendungen Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen und ist der Missbrauch offensichtlich oder erscheinen die Behauptungen des Dritten unter Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Kunden nach Einschätzung von IBM plausibel, ist IBM berechtigt, die betroffene Nutzung der Services bzw. der Anwendung durch den Kunden zu sperren, einschließlich der Sperrung oder Löschung der Daten. Außer (i) im Übrigen bleiben alle Rechte an Fall besonderer Dringlichkeit oder (ii) bei Vorliegen einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung zur Sperrung und/oder Löschung, wird IBM nach Information des Kunden mindestens zwölf Stunden auf dessen Stellungnahme warten, bis eine Sperrung oder Löschung erfolgt. IBM ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu prüfen, auf welche Inhalte des Kunden sich die Beschwerde des Dritten oder die behördliche/gerichtliche Anordnung bezieht, sondern ist berechtigt, die gesamte Nutzung der Vertragssoftware proALPHA Services durch den Kunden zu sperren, wenn nicht der Kunde nachweist, welche Daten bzw. Zugangsdaten nicht betroffen sind oder sich dies unmittelbar und den jeweiligen Lizenzgebern von proALPHA vorbehaltenunschwer aus der Anordnung bzw. Beschwerde des Dritten ergibt.

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Samples: Ibm Cloud Service Agreement

Nutzungsrechte des Kunden. 4.3.1 Gegen Zahlung der 5.1 Dem Kunden steht das auf die Laufzeit des Mietvertrags zeitlich beschränkte, nicht ausschließliche Recht zu, die über Xxxxxxxxxx bezogene Software im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung räumt proALPHA Nutzungsumfang einzusetzen. Dieses Nutzungsrecht ist an im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen des Kunden übertragbar oder unterlizenzierbar, sofern die Nutzung innerhalb derselben Cloud Umgebung erfolgt; im Übrigen ist die Übertragbarkeit / Unterlizenzierbarkeit ausgeschlos- sen. 5.2 Ziffer 5.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil der Arbeitsergebnisse sind oder die dem Kun- den das nichtKunden im Rahmen der Software-ausschliessliche Recht Miete überlassen werden. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Drit- ten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Dies schließt Arbeitsergebnisse ein, die Vertragssoftware „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten. Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen. Xxxxxxxxxx macht dem Kunden eine laufend aktualisierte Übersicht dieser Lizenzbedingungen online zugänglich. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen. 5.3 Der Kunde wird die Software nur für seine internen Unternehmenszwecke einsetzen. Er darf weder die Soft- ware selbst noch die Rechte an der Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Software kopieren oder das Kopieren der Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. 5.4 Soweit im vereinbarten Rahmen der Leistungserbringung von Xxxxxxxxxx Arbeitsergebnisse entstehen, die patent-, ge- brauchsmuster- oder designfähig sind, darf Xxxxxxxxxx eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung vornehmen. Xxxxxxxxxx wird dem Kunden im erforderlichen Umfang dauerhaft das Recht ein- räumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. „Nutzung“ im Sinne dieser Regelung bedeutet die Installation der Vertragssoftware in der vereinbarten Systemumgebung und unter den vereinbarten Ein- satzbedingungen, um die Vertragssoftware dort in Übereinstimmung mit der Produktbe- schreibung in der Eine gesonderte Vergütung für die Vertragssoftware massgeblichen Dokumentation und in Überein- stimmung mit den Vereinbarungen im Einzelvertrag diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassenzahlen. 4.3.2 Das Recht zur Nutzung ist auf 5.5 Für Arbeitsergebnisse, die im Einzelvertrag definierten Lizenzparameter und Men- genangaben (z.B. eine bestimmte Anzahl Nutzer, die zeitgleich auf die vereinbarte Produk- tivumgebung der proALPHA Software zugreifen) beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung Rahmen von Entwicklungsleistungen durch proALPHA und setzt voraus, dass der Kunde als Gegenleistung für die Nutzungsrechtserweiterung den mass- geblichen Preis an proALPHA bezahlt. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelver- trag richtet sich die Vergütung für den Zukauf von weiteren Nutzungsrechten nach den dann gültigen Konditionen von proALPHA. 4.3.3 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, darf der Kunde die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang nur für eigene betriebliche Zwecke und für die eigenen betriebli- chen Zwecke der mit ihm verbundenen Unternehmen einsetzen. Mit dem Kunden verbun- den sind dabei Unternehmen, welche den Kunden kontrollieren oder welche vom Kunden kontrolliert werdenbeauftragt und von Sin- ghammer erbracht wurden, wobei Kontrolle eine kapital- oder stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50% voraussetzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf steht dem Endkunden, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA. 4.3.4 Der Kunde darf die Vertragssoftware vollständigen geschuldeten Vergütung, ein einfa- ches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zu, diese in dem für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Erreichung des Vertragszweckes er- forderlichen Umfang vervielfältigenzu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Darüber hinaus darf er die nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik erforderlichen Sicherungskopien der Vertragssoftware erstellen§§ 69 (d) und (e) UrhG gelten ergänzend, soweit anwendbar. 4.3.5 Soweit Gegenstand der Vertragssoftware die Überlassung von Entwicklungswerkzeugen oder Datenbanken ist, sind diese nur zur Nutzung im Zusammenhang mit der Vertrags- software bestimmt. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung von proALPHA. 4.3.6 Will der Kunde die Vertragssoftware auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder be- treiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unter- nehmens befinden (bei einem Hostinganbieter), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit proALPHA möglich, wobei proALPHA bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun- gen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der Vertragssoftware durch den Hostinganbieter – zu deren Abschluss bereit ist. 4.3.7 Im Übrigen bleiben alle Rechte an der Vertragssoftware proALPHA und den jeweiligen Lizenzgebern von proALPHA vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte des Kunden. 4.3.1 Gegen Zahlung 5.1 Die Software-Lösung wird as-a-service zur Verfügung gestellt. Die Nutzungsmöglichkeit für den Kunden ist damit auf die Nutzung der im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung räumt proALPHA dem Kun- den Software-Lösung über das nicht-ausschliessliche Recht einInternet beschränkt. Weitergehende urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist dementsprechend nicht dazu berechtigt, die Vertragssoftware im Software-Lösung außerhalb des für den Ablauf der Software notwendigen Umfangs zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten außerhalb des vereinbarten Umfang dauerhaft Vertragszwecks Zugang zu nutzen. „Nutzung“ im Sinne dieser Regelung bedeutet die Installation der Vertragssoftware in der vereinbarten Systemumgebung und unter den vereinbarten Ein- satzbedingungen, um die Vertragssoftware dort in Übereinstimmung mit der Produktbe- schreibung in der für die Vertragssoftware massgeblichen Dokumentation und in Überein- stimmung mit den Vereinbarungen im Einzelvertrag Software zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassengewähren. 4.3.2 Das Recht zur 5.2 Diese Nutzungsbeschränkung gilt nicht, soweit es sich dabei um eine Nutzung ist auf die im Einzelvertrag definierten Lizenzparameter und Men- genangaben von Software handelt, deren Nutzung unter einer anderen Lizenz gestattet wird (z.B. eine bestimmte Anzahl Nutzer, die zeitgleich auf die vereinbarte Produk- tivumgebung der proALPHA Software zugreifen) beschränktOpen Source Software). Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA und setzt voraus, dass der Kunde als Gegenleistung für die Nutzungsrechtserweiterung den mass- geblichen Preis an proALPHA bezahlt. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelver- trag richtet sich die Vergütung für den Zukauf von weiteren Nutzungsrechten nach den dann gültigen Konditionen von proALPHAWeitergehende urheberrechtliche Nutzungs- oder Verwertungsrechte werden nicht eingeräumt. 4.3.3 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart5.3 Vervielfältigungen sind nur soweit zulässig, soweit dies durch eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software-Lösung erforderlich ist. Sonstige Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch der Ausdruck oder die Speicherung des Programmcodes zählt, darf der Kunde die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang nur für eigene betriebliche Zwecke und für die eigenen betriebli- chen Zwecke der mit ihm verbundenen Unternehmen einsetzen. Mit dem Kunden verbun- den sind dabei Unternehmen, welche den Kunden kontrollieren oder welche vom Kunden kontrolliert werden, wobei Kontrolle eine kapital- oder stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50% voraussetzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHAnicht anfertigen. 4.3.4 5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt die Software-Lösung oder einzelne Inhalte der Software- Lösung Dritten entgeltlich oder unentgeltlich, vorübergehend oder dauerhaft zu überlassen. 5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt Anpassungen oder Weiterentwicklungen an der Software- Lösung vorzunehmen. Der Kunde darf keine Änderungen an der Software-Lösung vornehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die Vertragssoftware in dem für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Umfang vervielfältigenBeseitigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder – insbesondere wegen der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens – zur Fehlerbeseitigung außerstande ist. Darüber hinaus darf er die nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik erforderlichen Sicherungskopien der Vertragssoftware erstellenDer Kunden ist auch nicht zum Reverse Engineering berechtigt. 4.3.5 Soweit Gegenstand 5.6 Die Dekompilierung der Vertragssoftware überlassenen Software ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungen des Codes oder Übersetzungen der Codeform, die Überlassung von Entwicklungswerkzeugen oder Datenbanken istunerlässlich sind, sind diese nur um die erforderlichen Informationen zur Nutzung im Zusammenhang Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Vertrags- software bestimmtüberlassenen Software oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69 e Abs. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung von proALPHA1 Nr. 1 bis 3 Urhebergesetz angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 4.3.6 Will 5.7 Soweit der Anbieter für den Kunden Internet-Präsenzen gestaltet, überträgt der Anbieter dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an den erstellten Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Realisiert bzw. liefert der Kunde die Vertragssoftware auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder be- treiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unter- nehmens befinden (bei einem Hostinganbieter)Gestaltung selbst, so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit proALPHA möglichkann der Anbieter zwar die Geometrien und die Basisfunktionen der Software-Lösung weiter einsetzen, wobei proALPHA bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun- gen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der Vertragssoftware durch den Hostinganbieter – zu deren Abschluss bereit ist. 4.3.7 Im Übrigen bleiben alle Rechte an der Vertragssoftware proALPHA Gestaltung verbleiben jedoch beim Kunden. 5.8 Der Kunde erkennt hiermit Marke, Name und Patentrechte in Bezug auf den jeweiligen Lizenzgebern von proALPHA vorbehaltenAnbieter der Software-Lösung und etwaige zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright- Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in der Software-Lösung und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte des Kunden. 4.3.1 Gegen (1) Mit Registrierung und Zahlung der im Einzelvertrag gegebenenfalls vereinbarten Vergütung Entgelte räumt proALPHA IBM dem Kun- den das nicht-ausschliessliche Kunden für die vereinbarte Nutzungsdauer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Vertragssoftware (im vereinbarten Umfang dauerhaft ) den Cloud-Service zu nutzen. „Nutzung“ im Sinne dieser Regelung bedeutet , (ii) die Installation der Vertragssoftware erworbenen Services in der vereinbarten Systemumgebung und unter den vereinbarten Ein- satzbedingungen, um die Vertragssoftware dort in Übereinstimmung mit der Produktbe- schreibung in der dem für die Vertragssoftware massgeblichen Dokumentation jeweiligen Services festgelegten Umfang zu nutzen, jeweils um Anwendungen basierend auf den Services für eigene Zwecke des Kunden oder für Dritte zu erstellen, zu verwalten und auszuführen. Services, die IBM für Dritte auf der Bluemix-Plattform bereitstellt ("Dritt-Services") und Open-Source-Programm-Bibliotheken unterliegen ausschließlich den jeweiligen Lizenzbedingungen des Dritten bzw. den jeweiligen Open-Source- Lizenzbedingungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der angebotenen Software in Überein- stimmung mit verkörperter Form. Der Quellcode der Software wird nicht geliefert oder dem Kunden zugänglich gemacht, er erhält hieran keinerlei Rechte. Der Kunde darf, außer in den Vereinbarungen im Einzelvertrag zu ladenFällen des § 69d UrhG, anzuzeigen und ablaufen zu lassenkeine Kopien der Software anfertigen. 4.3.2 Das Recht zur (2) Der Kunde ist zu einer Nutzung ist auf die im Einzelvertrag definierten Lizenzparameter des Cloud-Service und Men- genangaben (z.B. eine bestimmte Anzahl Nutzerder Services, die zeitgleich auf die vereinbarte Produk- tivumgebung über den hierin festgelegten Rahmen oder den von ihm vertraglich erworbenen Umfang hinausgeht, nur nach schriftlicher Zustimmung der proALPHA Software zugreifen) beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA und setzt voraus, dass der Kunde als Gegenleistung für die Nutzungsrechtserweiterung den mass- geblichen Preis an proALPHA bezahlt. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelver- trag richtet sich die Vergütung für den Zukauf von weiteren Nutzungsrechten nach den dann gültigen Konditionen von proALPHAIBM berechtigt. 4.3.3 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, darf der Kunde die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang nur für eigene betriebliche Zwecke und für die eigenen betriebli- chen Zwecke der mit ihm verbundenen Unternehmen einsetzen. Mit dem Kunden verbun- den sind dabei Unternehmen, welche den Kunden kontrollieren oder welche vom Kunden kontrolliert werden, wobei Kontrolle eine kapital- oder stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50% voraussetzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA. 4.3.4 (3) Der Kunde darf die Vertragssoftware in Services ausschließlich für Anwendungen nutzen, die sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, als auch nach dem Recht des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Wendet sich der Kunde an ein Publikum aus einem weiteren Land, so sind auch dessen Rechtsvorschriften einzuhalten; hierzu gehören insbesondere Exportkontrollvorschriften. Der Kunde darf die Services nicht nutzen für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Umfang vervielfältigenVerarbeitung, Nutzung, Verbreitung oder Darstellung • personenbezogener Daten (sofern nicht eine schriftliche Vereinbarung nach VII. Darüber hinaus darf er die nach den allgemein anerkannten Re- geln 1. abgeschlossen wur- de), • pornografischer, sexistischer, rassistischer oder Gewalt verherrlichender Inhalte, • jugendgefährdender Inhalte; • unerlaubtem Glücksspiel, • der Technik erforderlichen Sicherungskopien der Vertragssoftware erstellenrechtswidrigen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, • von Schad-Software. 4.3.5 Soweit Gegenstand der Vertragssoftware die Überlassung von Entwicklungswerkzeugen oder Datenbanken ist, sind diese nur zur Nutzung im Zusammenhang mit der Vertrags- software bestimmt. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung von proALPHA. 4.3.6 Will (4) Hält der Kunde die Vertragssoftware auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder be- treiben lassenGrenzen der zulässigen Nutzung nicht ein, ist IBM – unbeschadet sonstiger Ansprüche - berechtigt, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unter- nehmens befinden (bei einem Hostinganbieter), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung Nutzung der Services und/oder mit proALPHA möglich, wobei proALPHA bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an Hilfe der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun- gen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der Vertragssoftware Services gefertigter Anwendungen durch den Hostinganbieter – Kunden zu deren Abschluss bereit istsperren und/oder rechtswidrige Inhalte zu löschen. IBM wird den Kunden über Umstand und Grund einer Sperrung / Löschung unverzüglich per E-Mail informieren. Wenn die Ursache einer Sperrung vom Kunden mit angemessenen Mitteln beseitigt werden kann, teilt IBM dem Kunden mit, welche Maßnahmen er binnen welcher (angemessenen) Frist ergreifen muss, damit IBM die Sperrung wieder aufhebt. Ergreift der Kunde binnen der Frist keine ausreichenden Maßnahmen, ist IBM auch zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgelts wird durch eine berechtigte Sperrung nicht berührt. 4.3.7 I(5) Machen Dritte gegenüber IBM geltend, dass die Nutzung der Services oder die mit Hilfe der Services durch den Kunden gefertigten Anwendungen Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen und ist der Missbrauch offensichtlich oder erscheinen die Behauptungen des Dritten unter Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Kunden nach Einschätzung von IBM plausibel, ist IBM berechtigt, die betroffene Nutzung der Services bzw. der Anwendung durch den Kunden zu sperren, einschließlich der Sperrung oder Löschung der Daten. Außer (i) im Übrigen bleiben alle Rechte an Fall besonderer Dringlichkeit oder (ii) bei Vorliegen einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung zur Sperrung und/oder Löschung, wird IBM nach Information des Kunden mindestens zwölf Stunden auf dessen Stellungnahme warten, bis eine Sperrung oder Löschung erfolgt. IBM ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu prüfen, auf welche Inhalte des Kunden sich die Beschwerde des Dritten oder die behördliche/gerichtliche Anordnung bezieht, sondern ist berechtigt, die gesamte Nutzung der Vertragssoftware proALPHA Services durch den Kunden zu sperren, wenn nicht der Kunde nachweist, welche Daten bzw. Zugangsdaten nicht betroffen sind oder sich dies unmittelbar und den jeweiligen Lizenzgebern von proALPHA vorbehaltenunschwer aus der Anordnung bzw. Beschwerde des Dritten ergibt.

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Samples: Ibm Cloud Service Agreement

Nutzungsrechte des Kunden. 4.3.1 Gegen Zahlung 1. Der Kunde erhält das einfache, auf die Dauer des Abonnements befristete, nicht auf Dritte übertragbare Recht zur Nutzung des freizuschaltenden Online-Produktes von Neue Rundschau Archiv gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung räumt proALPHA dem Kun- den das nicht-ausschliessliche Recht ein, die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang dauerhaft zu nutzenProduktbeschreibung bzw. „Nutzung“ im Sinne dieser Regelung bedeutet die Installation der Vertragssoftware in der vereinbarten Systemumgebung und unter den vereinbarten Ein- satzbedingungen, um die Vertragssoftware dort in Übereinstimmung mit der Produktbe- schreibung in der für die Vertragssoftware massgeblichen Dokumentation und in Überein- stimmung mit den Vereinbarungen im Einzelvertrag zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassenAbonnementvereinbarung. 4.3.2 Das Recht zur 2. Die Nutzung ist auf die im Einzelvertrag definierten Lizenzparameter in der Abonnementvereinbarung festgelegte Anzahl von Anwendern in dem Unternehmen oder der Institution des Kunden beschränkt. Die Zugangsberechtigung wird dem Kunden für jeden einzelnen Anwender schriftlich per E- Mail bestätigt. 3. Aus Neue Rundschau Archiv abgerufene Inhalte dürfen vom Anwender nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Jede gewerbliche Weitergabe, insbesondere das Verkaufen, Vermieten, Verpachten oder Verleihen von Programmen oder Dokumenten, ist unzulässig. 4. Die Nutzung von Neue Rundschau Archiv über die beim Abrechnungspartner lizenzierte Anzahl Anwender hinaus ist nicht zulässig. Das gilt auch für nicht registrierte Anwender innerhalb des Unternehmens oder der Institution des Kunden. Es ist insbesondere unzulässig, zur Fremdnutzung durch unberechtigte Dritte Elemente der Datenbank oder zur Datenbank gehörige Computerprogramme zu sammeln, zu vervielfältigen oder auf weitere Datenträger zu kopieren oder mit anderen Retrievalsystemen abzuspeichern. 5. Dem Kunden ist es verboten, Zugang zu Neue Rundschau Archiv zu erlangen oder diese zu nutzen, wenn er hierbei mechanisch-technische, maschinelle, robotertechnische, programmiertechnische oder andere automatisierte Mittel und Men- genangaben (z.B. eine bestimmte Anzahl NutzerAnwendungen, die zeitgleich auf die vereinbarte Produk- tivumgebung nicht Teil der proALPHA Software zugreifen) beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA und setzt vorausOnline-Dienste sind, dass der Kunde als Gegenleistung für die Nutzungsrechtserweiterung den mass- geblichen Preis an proALPHA bezahlt. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelver- trag richtet sich die Vergütung für den Zukauf von weiteren Nutzungsrechten nach den dann gültigen Konditionen von proALPHAverwendet. 4.3.3 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart6. Verlag und Dienstleister sind berechtigt, darf technische Vorkehrungen zu treffen, die eine Nutzung über den vertraglich zulässigen Umfang hinaus verhindern. Insbesondere kann der Kunde die Vertragssoftware im vereinbarten Umfang nur für eigene betriebliche Zwecke und für die eigenen betriebli- chen Zwecke der mit ihm verbundenen Unternehmen einsetzenDienstleister entsprechende Zugangssperren installieren. Mit dem Kunden verbun- den sind dabei Unternehmen, welche den Kunden kontrollieren oder welche vom Kunden kontrolliert werden, wobei Kontrolle eine kapital- oder stimmenmässige Beteiligung von mehr als 50% voraussetzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung durch proALPHA. 4.3.4 Der Kunde darf ist verpflichtet, dem Abrechnungspartner die Vertragssoftware in dem für die vereinbarte zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Umfang vervielfältigen. Darüber hinaus darf er die nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik erforderlichen Sicherungskopien der Vertragssoftware erstellenInformationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4.3.5 Soweit Gegenstand der Vertragssoftware die Überlassung von Entwicklungswerkzeugen oder Datenbanken ist, sind diese nur zur Nutzung im Zusammenhang mit der Vertrags- software bestimmt. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Rechtseinräumung von proALPHA. 4.3.6 Will der Kunde die Vertragssoftware auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder be- treiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unter- nehmens befinden (bei einem Hostinganbieter), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit proALPHA möglich, wobei proALPHA bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun- gen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der Vertragssoftware durch den Hostinganbieter – zu deren Abschluss bereit ist. 4.3.7 Im Übrigen bleiben alle Rechte an der Vertragssoftware proALPHA und den jeweiligen Lizenzgebern von proALPHA vorbehalten.

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Samples: Nutzungsvertrag