Nutzungsrechteeinräumung Musterklauseln

Nutzungsrechteeinräumung. (1) Der CCVD beabsichtigt, die als Gewinnerdesign gekürten Beiträge über die Rechteeinräumung über die in Abschnitt A Nr. 5 beschriebene Verwendung hinaus nach eigenem Ermessen ausschließlich sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu werblichen und redaktionellen Zwecken zu verwenden, zum Beispiel (aber nicht abschließend) auf Internetseiten des CCVD, auf Internetseiten Dritter, in sozialen Netzwerken, in Printmedien und/ oder -erzeugnissen sowie zur Produktion und dem (weltweiten) Inverkehrbringen von Merchandise-Artikeln wie T-Shirts und andere Textilien, Banner, Schals, Fahnen, Tassen, Bänder, Kugelschreiber usw. (im Weiteren „Lizenzprodukte“) in Online- wie Offlinevertriebskanälen. Dies umfasst auch die Einräumung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Rechte für die Durchführung von Suchmaschinen- und/ oder Onlinewerbung und/ oder Suchmaschinenoptimierung zu Gunsten des CCVD.
Nutzungsrechteeinräumung. 10.1. Der Komponist räumt audiocrowd unentgeltlich ein einfaches und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von ihm auf der Plattform eingestellten Musikwerken ein. Das Nutzungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, Übersendung, Bereitstellung zum Download und öffentliche Wiedergabe der Musikwerke in Rahmen der audiocrowd-Dienste.
Nutzungsrechteeinräumung. Das Unternehmen räumt dem VDI Verlag sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung des Logos auf Veranstaltungsmaterialien sowie in der Werbung für die Veranstaltung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Nutzungsrechteeinräumung. Das Unternehmen räumt dem VDI Verlag und seinem technischen Dienstleister EXPO-IP GmbH jeweils ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht an dem Content ein, soweit dies zum Zwecke der Vertragserfüllung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Speicherung des Contents auf den Servern von EXPO-IP GmbH dessen Veröffentlichung im Rahmen der virtuellen Plattform, das Recht zur Verarbeitung und Vervielfältigung, soweit dies für die Sicherheit und Verfügbarkeit der virtuellen Platt- form erforderlich ist (z. B. Datensicherung), sowie zur Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an Messeteilnehmer, soweit dies für die Durchführung der Messe erforderlich ist. Das Unternehmen räumt dem VDI Verlag und der EXPO-IP GmbH sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung des Logos auf Veranstaltungsmaterialien sowie in der Werbung für die Veranstaltung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung und öffentlichen Zugänglichmachung. Sofern das Unternehmen seine Teilnahme an der Messe storniert, bleibt der VDI Verlag berechtigt, bereits erstellte bzw. in Auftrag gegebene Werbematerialien, Anzeigen u.ä. mit dem Logo des Unternehmens weiterzuverwenden. Online-Werbung ist binnen angemessener Frist anzupassen.
Nutzungsrechteeinräumung 

Related to Nutzungsrechteeinräumung

  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.