Nutzungsüberlassung Musterklauseln

Nutzungsüberlassung. Der Provider stellt dem Kunden die Nutzung der in der Anlage „Softwarespezifikation“ bezeichneten Soft- ware „nexcore“ (nachfolgend „Software“ genannt) in dem dort näher beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung. Die Software wird von dem Provider an dem in der Anlage „Softwarespezifikation“ vereinbarten Übergabepunkt (Schnittstelle des vom Provider betriebenen Datennetzes zu anderen Netzen) zur Nutzung bereitgestellt. Die Software verbleibt dabei auf den IT-Systemen des Providers. Vom Provider nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrecht- erhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem vom Provider betriebenen Übergabepunkt ins Internet. Der Provider stellt dem Kunden darüber hinaus Speicherkapazität – gemäß Definition in der Anlage „Softwarespezifikation“ – auf seinen IT-Systemen für die entstehenden Anwen- dungsdaten der Software zur Verfügung.
Nutzungsüberlassung. (1) Die Geräte werden O ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen (In diesem Fall gilt Nummer 4 dieser Muster-Nutzungsvereinbarung nicht). O zur dienstlichen Nutzung überlassen. Eine private Nutzung ist im Rahmen dieser Vereinbarung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulässig. (2) Gehört zu den von der/dem Mitarbeitenden wahrzunehmenden dienstlichen Zwecken der Dienststelle auch die Nutzung sozialer Netzwerke (z.B. Facebook) oder anderer Online- Dienste, ist diese Nutzung wegen der dienstlichen Zwecke während der Arbeits- oder Dienstzeit gestattet. Hierfür ist der mit der kirchlichen Körperschaft abgestimmte Benutzerzugang zu den sozialen Netzwerken oder Online-Diensten zu verwenden; dies kann auch der private Benutzerzugang der/des Mitarbeitenden sein. Bei der Nutzung von sozialen Netzwerken sind die Social-Media-Leitlinien zu berücksichtigen.
Nutzungsüberlassung. 1 Vertragsgegenstand 1. Die Vertragssoftware basiert auf Software der mediDOK Software Entwicklungsgesellschaft mbH. Es gelten daher ergänzend die Nutzungsvereinbarungen der mediDOK Software Entwicklungsgesellschaft mbH. 2. Der Auftragnehmer räumt dem unterzeichnenden Arzt (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software einschließlich Begleitma- terial zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragsdauer. 3. Der Auftraggeber erhält hierzu eine Lizenz der Software. Diese Lizenz der Software darf ausschließlich für eine Installation (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft, MVZ) verwendet werden. Die Nut- zung der Software ist auf den ausschließlichen Einsatz in der eigenen Praxis des Auftraggebers beschränkt. 4. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie der lizenzierten Software zu erstellen. Weitere Vervielfälti- gungen außer zur Ausführung des Softwareprogramms dürfen nicht erstellt werden.
Nutzungsüberlassung. 3.1 Die Software wird an dem von MAXINTIME definierten Übergabepunkt zur Nutzung bereitgestellt. Der Lizenzgeber teilt dem Endnutzer die Übergabepunkte mit. Alternativ kann in Absprache mit MAXINTIME ein persönliches Enterprise System eingerichtet werden, welches dem Kunden in einer gesonderten E-Mail mitgeteilt wird. 3.2 Die Nutzungsberechtigung ist auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt. Der bestimmungsgemäße Gebrauch umfasst die Nutzung (Zugriff auf die Software sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der Software und/oder das temporäre Zwischenspeichern von Daten) im vereinbarten Funktionsumfang. Der vereinbarte Funktionsumfang ergibt sich aus dem gewählten Leistungspaket gemäß der Leistungsbeschreibung, wie sie sich aus der Dokumentation ergibt. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört ferner, dass der Endnutzer, die durch Software erstellten und/oder vom Endnutzer selbst in die Software eingepflegten und mit der Software bearbeiteten Daten nutzen darf. Der bestimmungsgemäße Gebrauch bezieht sich auf die Nutzung der Software im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Endnutzers. Nur zu diesem Zweck ist der Endnutzer berechtigt, Angestellten oder freien Mitarbeitern im Rahmen des Auftragsverhältnisses den Zugriff auf die Software mit entsprechenden Zugangsdaten zu ermöglichen (berechtigte Nutzer), soweit sich auch deren Nutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs hält. Berechtigte Nutzer können gleichzeitig auf die Software zu greifen. MAXINTIME GmbH Xxxxx-Xxxxxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxxxxx Fon: +00 (0) 000 000 000 00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Web: xxx.xxxxxxxxx.xx Sparkasse Koblenz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXX00XXX Amtsgericht Koblenz Registernummer: HRB: 23459 USt-IdNr.: DE286465618 Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx 3.3 Die Software sieht Backup- und Datenexport-Funktionen vor, deren Nutzung gleichfalls vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst ist. Im Rahmen der Nutzung dieser Backup- und Datenexport-Funktionen ist der Endnutzer berechtigt, Vervielfältigungen der eingepflegten Daten herzustellen und als PDF- oder CSV- Dokument zu speichern (Sicherungskopie). Es obliegt dem Endnutzer, in regelmäßigen Abständen eigene Sicherungskopien der Daten zu erstellen. Sicherungskopien der Software dürfen nicht erstellt werden. Zusätzlich weißen wir darauf hin, dass mehrfach täglich Sicherungskopien aller Daten erstellt werden. 3.4 Der Endnutzer ist nicht berechtigt, die Software Dritten, die keine berechtigen Nutzer...
Nutzungsüberlassung. Wir verschaffen und erhalten unserem Vertragspartner den Zugang zur Nutzung der vertragsgegen- ständlichen Software im in vorstehender Nr. 1 dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen geregelten Umfang über ein Datennetz. Dazu speichern wir die Software bei einem von uns beauftragten Hosting- Unternehmen auf von uns gemieteten, dedizierten Servern, die mittels Browser über das Internet für eine geschlossene Benutzergruppe, bestehend aus dem Vertragspartner und den vom Vertragspartner autori- sierten Außendienstmitarbeitern bzw. Handelspartnern, erreichbar sind. Eine genauere Spezifikation des Nutzerkreises erfolgt durch das jeweilige Angebot. Der Zugriff auf die Software sowie die volle Funktionalität der Software wird für die im Angebot näher spezifizierten Browser und deren dort spezifizierten Versionsstand sichergestellt. Des Weiteren stellen wir für das vertragsgegenständliche Portal dem Vertragspartner ein Benutzerhand- buch in elektronischer Form zur Verfügung.
Nutzungsüberlassung. 1 Vertragsgegenstand 1. Die Vertragssoftware basiert auf Software der jameda GmbH. Es gelten daher ergänzend die Nutzungsvereinbarungen der jameda GmbH. 2. Der Auftragnehmer räumt dem unterzeichnenden Arzt (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software einschließlich Begleitmaterial zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragsdauer. 3. Der Auftraggeber erhält hierzu eine Lizenz der Software. Diese Lizenz der Software darf ausschließlich für eine Installation (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft) in Verbindung mit der Praxissoftware verwendet werden. Die Nutzung der Software ist auf den ausschließlichen Einsatz in der eigenen Praxis des Auftraggebers beschränkt. 4. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie der lizenzierten Software zu erstellen. Weitere Vervielfältigungen außer zur Ausführung des Softwareprogramms dürfen nicht erstellt werden.
Nutzungsüberlassung. 4.1 Beginn, Dauer und reguläre Beendigung der Nutzungsüberlassung 4.1.1 Das Nutzungsverhältnis beginnt mit Übernahme des Dienstrads durch den Arbeitnehmer beim BusinessBike­Händler bzw. mit Erhalt der Lieferung und endet nach 36 Monaten auf den ersten vollen Monat nach Übernahme bzw. Erhalt. 4.1.2 Sollte der Arbeitnehmer das Dienstrad nach regulärer Beendigung der Nutzungsüberlassung nicht erwerben, so ist der Arbeitnehmer zur Rückgabe des Dienstrads verpflichtet (siehe hierzu Ziffer 5).
Nutzungsüberlassung 

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  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.