Objektüberwachung. Das sind die Grundleistungen nach § 73 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 8 ohne • [....] Bei der fachtechnischen Abnahme der Leistungen sowie bei der Antrag- stellung auf behördliche Abnahmen hat der Auftragnehmer nur mitzuwir- ken.
4.1.8.1 Baubüro *) • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Be- ginn der Arbeiten an bis zu deren Abnahme ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Büro wer- den vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt ein- schließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung. • Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vor- zunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet.
Objektüberwachung. Übertragene und zu honorierende Leistungshandlungen (Leistungsbeschreibung) – Grundleistungen.
Objektüberwachung. Überwachen der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung/ Zustimmung, den Ausführungsplänen und der Leistungsbeschreibungen sowie anerkannte Regeln der Technik, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm), Führen eines Bautagebuchs, gemeinsames Aufmass, fachtechnische Abnahme der Bauleistung, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung, Objektübergabe samt erforderlicher Unterlagen, Auflisten der Gewährleistungsansprüche, Überwachen der Beseitigung der bei der fachtechnischen Abnahme festgestellten Mängel, Kostenkontrolle. Der AN hat die Mengenberechungen und Abrechnungspläne mit folgender Bestätigung zu versehen: Die Mengenberechnungen und Abrechnungspläne wurden sämtlich geprüft und mit den aus den Mengenberechnungen kenntlich gemachten Änderungen für richtig befunden. Die Kostenberechnungen der Unternehmer sind mit dem Eingangsvermerk und mit folgender Bestätigung zu versehen: Die Kostenrechnungen sind sämtlich geprüft und mit den aus den Rechnungen ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Der AN ist nicht verpflichtet, auf der Baustelle ein ständig besetztes Baubüro zu unterhalten. Der AN hat jedoch ausreichende Kontrolle vorzunehmen, deren Intensität sich nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet. Der AN hat bei von der Ausführungsplanung abweichender Objektverwirklichung die Ausführungspläne um die Abweichung zu ergänzen.
Objektüberwachung. Ist dem Auftragnehmer die Besondere Leistung „Objektüberwachung“ oder „Ingenieurtechnische Kontrolle“ übertragen, hat er insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
Objektüberwachung. 3 z.B. getrennt die Leistungsphasen 5 bis 9 bei zeitlich getrennter Ausführung von Bauabschnitten
Objektüberwachung folgende Leistungen sind nicht enthalten: Erstellung sämtlicher statischer und Wärmebedarfsberechnungen gemäß LBO – MV ( im Leistungsinhalt vom Statiker), Planung der Gewerke Elektro-, Heizung / Sanitär sowie der Außenanlage und Carport, in Planung, Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung des genannten Bauvorhabens.
Objektüberwachung die in Anhang 2 unter "Leistungsphase 8" gekennzeichneten Besonderen Leistungen ****)
Objektüberwachung. 14.1. Abweichungen vom Zeitplan sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Bei Ver- zögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.
14.2. Schriftwechsel mit anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten, mit bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit der Auftragge- berin zu führen.
14.3. Gehen der/dem Auftragnehmenden schriftliche Mitteilungen i. S. der §§ 4 Nr. 3 und Nr. 8, 6 Nr. 1 oder 9 Nr. 2 VOB/B zu, so sind diese mit Stellungnahme unverzüglich der Auftraggeberin weiterzuleiten.
14.4. Die Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt der Stadt Leverkusen zu verwenden. Die/der Auftragnehmende ist auch zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt (Gewährleistungsansprüche wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen vorbehalten). Die/der Auftragnehmende hat die Auftraggeberin über die Abnahmetermine jeweils rechtzeitig zu unterrichten. Der Auftraggeberin ist Gelegenheit zur Teilnahme bei den Abnahmeterminen zu geben.
14.5. Die mit der Überwachung der Bauausführung Beauftragten sollen über eine abgeschlos- sene Fachausbildung (Dipl.-Ing./B. A./B. Sc/B. Eng.) und über eine angemessene Baustellenpraxis ‒ in der Regel von mindestens drei Jahren ‒ verfügen. Die/der örtlich Vertretende der/des Auftragnehmenden auf der Baustelle ist der Auftraggeberin vor Be- ginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.
14.6. Die/der Auftragnehmende hat ein Bautagebuch zu führen, sofern nicht ausnahmsweise im Einzelfall einvernehmlich darauf verzichtet wird. Das Bautagebuch soll folgende Inhal- te aufweisen: Datum, Wetter, vor Ort tätige Unternehmen und Anzahl der Mitarbeiten- den, verwendete Materialien, Dokumentation von Mängeln und Beschädigungen, Dokumentation über Verlauf von Kabeln und Rohrleitungen bevor verfüllt oder verputzt wird. Das Bautagebuch ist in der Regel wöchentlich zu führen und zu übergeben.
14.7. Die/der Auftragnehmende hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unterneh- men nach § 14 VOB/B ihre Leistungen prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrech- nungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenbe- rechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege voll- ständig übergeben. Die/der Auftragnehmende hat die Rechnungen der bauausführenden Unterneh- men und die zugehörigen Meng...
Objektüberwachung. Die Dauer der Objektüberwachung ist spätestens mit Beginn der Bauausführung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich festzulegen (Bei Verlängerung der Bauzeit siehe § 10 Nr. 10.2 AVB).
Objektüberwachung. Besondere Leistungen: keine