Objektüberwachung. Das sind die Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8 ohne • [....] Bei der Abnahme der Bauleistungen sowie bei der Antragstellung auf behördliche Abnahmen hat der Auftragnehmer nur mitzuwirken.
Objektüberwachung. 4. Übertragene und zu honorierende Leistungshandlungen (Leistungsbeschreibung) – Grundleistungen.
Objektüberwachung. Überwachen der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung/ Zustimmung, den Ausführungsplänen und der Leistungsbeschreibungen sowie anerkannte Regeln der Technik, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm), Führen eines Bautagebuchs, gemeinsames Aufmass, fachtechnische Abnahme der Bauleistung, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung, Objektübergabe samt erforderlicher Unterlagen, Auflisten der Gewährleistungsansprüche, Überwachen der Beseitigung der bei der fachtechnischen Abnahme festgestellten Mängel, Kostenkontrolle. Der AN hat die Mengenberechungen und Abrechnungspläne mit folgender Bestätigung zu versehen: Die Mengenberechnungen und Abrechnungspläne wurden sämtlich geprüft und mit den aus den Mengenberechnungen kenntlich gemachten Änderungen für richtig befunden. Die Kostenberechnungen der Unternehmer sind mit dem Eingangsvermerk und mit folgender Bestätigung zu versehen: Die Kostenrechnungen sind sämtlich geprüft und mit den aus den Rechnungen ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Der AN ist nicht verpflichtet, auf der Baustelle ein ständig besetztes Baubüro zu unterhalten. Der AN hat jedoch ausreichende Kontrolle vorzunehmen, deren Intensität sich nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet. Der AN hat bei von der Ausführungsplanung abweichender Objektverwirklichung die Ausführungspläne um die Abweichung zu ergänzen.
Objektüberwachung. (32) (32) (30)
Objektüberwachung. 3 z.B. getrennt die Leistungsphasen 5 bis 9 bei zeitlich getrennter Ausführung von Bauabschnitten
Objektüberwachung. 14.1. Abweichungen vom Zeitplan sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Bei Ver- zögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.
Objektüberwachung. Im Einzelnen im Vertragsteil B geregelt.
Objektüberwachung. Die Dauer der Objektüberwachung ist spätestens mit Beginn der Bauausführung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich festzulegen (Bei Verlängerung der Bauzeit siehe § 10 Nr. 10.2 AVB).
Objektüberwachung. Besondere Leistungen: keine
Objektüberwachung folgende Leistungen sind nicht enthalten: Erstellung sämtlicher statischer und Wärmebedarfsberechnungen gemäß LBO – MV ( im Leistungsinhalt vom Statiker), Planung der Gewerke Elektro-, Heizung / Sanitär sowie der Außenanlage und Carport, in Planung, Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung des genannten Bauvorhabens.