Common use of Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 11.1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie 11.1.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzeigen. Unsere Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung sind - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen und zu beachten, wenn die Umstände dies gestatten; 11.1.2 das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und sowohl dieser als auch uns unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen; 11.1.3 die Schadenstelle möglichst so lange unverändert lassen, bis diese durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; 11.1.4 uns oder sonstigen für uns oder für Sie selbst im Versicherungsfall tätigen Personen - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem haben Sie uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist; 11.1.5 uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.

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Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 11.1. 13.1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie 11.1.1 13.1.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - telefonisch- anzeigen. Unsere Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung Schadenminderung/ -abwendung sind - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen und zu beachten, wenn die Umstände dies gestatten; 11.1.2 13.1.2 das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und sowohl dieser als auch uns unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen; 11.1.3 13.1.3 die Schadenstelle möglichst so lange unverändert lassen, bis diese durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; 11.1.4 13.1.4 uns oder sonstigen für uns oder für Sie selbst im Versicherungsfall tätigen Personen - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem haben Sie uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, erteilen die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist; 11.1.5 13.1.5 uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.

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Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 11.1. Bei Eintritt Sie haben einen Versicherungsfall möglichst abzuwenden und nach Ein- tritt eines Versicherungsfalles müssen SieVersicherungsfalls 11.1.1 17.2.1 den Schaden nach Möglichkeit zu mindern sowie uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls unverzüg- lich – auch mündlich oder telefonisch - anzeigen– den Schaden anzuzeigen. Unsere Soweit es die Um- stände gestatten und es Ihnen zumutbar ist, sind unsere Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung sind - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - unverzüglich einzuholen und zu beachten, wenn die Umstände dies gestattenbefolgen; 11.1.2 das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie 17.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen Handlung gegen das Eigentum unverzüglich unver- züglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und sowohl dieser als auch uns Polizei anzuzeigen; 17.2.3 der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommener gekom- menen Sachen einreicheneinzureichen; 11.1.3 die Schadenstelle möglichst 17.2.4 uns ein von Ihnen unterschriebenes Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen unverzüglich vor- zulegen. Der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungs- preis und das Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben; 17.2.5 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis diese die Scha- denstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden istsind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar nach- vollziehbar zu dokumentieren (z.z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; 11.1.4 17.2.6 uns oder sonstigen für uns oder für Sie selbst im Versicherungsfall tätigen Personen - soweit möglich - jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem haben Sie uns unverzüglich zu gestatten sowie jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, erteilen und die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist; 11.1.5 uns angeforderte angeforderten Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kannauf Verlangen ins- besondere einen beglaubigten Grundbuchauszug; 17.2.7 uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber Schaden verursachenden Dritten zu erteilen. Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 17.2.1 ebenfalls zu erfüllen VWW 800 (04.18) – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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