Common use of Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 13.1 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, der KRAVAG jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgen; 13.2 für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; 13.3 jeden Schadensfall oder jede Inanspruchnahme der KRAVAG unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis anzuzeigen und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen; 13.4 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und der KRAVAG unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über 10.000 EUR und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den nächst zuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen; 13.5 der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich nach Feststellung ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einzureichen; 13.6 Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange die KRAVAG nicht zugestimmt hat. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch die KRAVAG aufzubewahren; 13.7 die KRAVAG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich oder im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen wird und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen; 13.8 vorbehaltlich der in Teil A Ziffer 17 AVB KLV enthaltenen Regelung ohne Einwilligung der KRAVAG keine Versicherungs- oder Regressansprüche abzutreten; 13.9 sich auf Verlangen und Kosten der KRAVAG auf einen Prozess oder ein Schiedsgerichtsverfahren mit dem Anspruchsteller oder einem Anspruchsgegner einzulassen und der KRAVAG die Prozessführung zu überlassen; 13.10 mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren, insbesondere gegen eingesetzte Subunternehmer, und die Reklamationsfristen zu beachten.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Versicherungsnehmer obliegt es13.1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie 13.1.1 uns den Schadeneintritt, bei nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch- anzeigen. Unsere Weisungen zur Schadenminderung/ -abwendung sind - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen und nach Eintritt des Versicherungsfalls 13.1 für zu beachten, wenn die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, der KRAVAG jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgenUmstände dies gestatten; 13.2 für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden 13.1.2 das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; 13.3 jeden Schadensfall oder jede Inanspruchnahme der KRAVAG unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis anzuzeigen und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen; 13.4 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und der KRAVAG sowohl dieser als auch uns unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über 10.000 EUR und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den nächst zuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgenein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen; 13.5 der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich nach Feststellung ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einzureichen; 13.6 Veränderungen der 13.1.3 die Schadenstelle möglichst zu vermeidenso lange unverändert lassen, solange die KRAVAG nicht zugestimmt hatbis diese durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Teile Sachen bis zu einer Besichtigung durch die KRAVAG uns aufzubewahren; 13.7 13.1.4 uns oder sonstigen für uns oder für Sie selbst im Versicherungsfall tätigen Personen - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem haben Sie uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen die KRAVAG unverzüglich zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist; 13.1.5 uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. 13.2 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 13.1 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grober fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu benachrichtigenkürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 13.2.1 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von uns ursächlich ist. 13.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig leistungsfrei, wenn gerichtlich oder im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen wird wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 13.4 Die in den Ziffern 13.1 bis 13.3 getroffenen Regelungen und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen; 13.8 vorbehaltlich der in Teil A Ziffer 17 AVB KLV enthaltenen Regelung ohne Einwilligung der KRAVAG keine Versicherungs- oder Regressansprüche abzutreten; 13.9 sich auf Verlangen und Kosten der KRAVAG auf einen Prozess oder ein Schiedsgerichtsverfahren mit dem Anspruchsteller oder einem Anspruchsgegner einzulassen und der KRAVAG die Prozessführung zu überlassen; 13.10 mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren, insbesondere gegen eingesetzte Subunternehmer, und die Reklamationsfristen zu beachtenRechtsfolgen aus Verletzungen von Obliegenheiten gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Der Versicherungsnehmer obliegt es, hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 13.1 13.2.1 nach Möglichkeit für die Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgensor- gen; 13.2.2 dem Versicherer den Schadenein- tritt, der KRAVAG jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 13.2.3 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebe- nenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; 13.2.4 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei- sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 13.2 für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden 13.2.5 Schäden durch strafbare Handlun- gen gegen das Eigentum unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassender Polizei anzuzeigen; 13.3 jeden Schadensfall oder jede Inanspruchnahme der KRAVAG unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis anzuzeigen und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen; 13.4 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle 13.2.6 dem Versicherer und der KRAVAG Polizei unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über 10.000 EUR und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den nächst zuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen; 13.5 der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich nach Feststellung ein Verzeichnis abhandengekommener der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 13.6 Veränderungen der 13.2.7 das Schadenbild so lange unverän- dert zu lassen, bis die Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange oder die KRAVAG nicht zugestimmt hat. Sind Veränderungen beschädigten Sachen durch den Versi- cherer freigegeben worden sind; sind Ver- änderungen unumgänglich, sind zumindest ist das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Teile Sachen bis zu einer Besichtigung durch die KRAVAG den Versicherer aufzubewahren; 13.7 13.2.8 soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Ver- langen in Textform – zu erteilen, die KRAVAG unverzüglich zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu benachrichtigen, wenn gerichtlich oder im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen wird und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegengestatten; 13.8 vorbehaltlich der in Teil A Ziffer 17 AVB KLV enthaltenen Regelung ohne Einwilligung der KRAVAG keine Versicherungs- oder Regressansprüche abzutreten13.2.9 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; 13.9 sich auf Verlangen und Kosten der KRAVAG auf 13.2.10 die ihm gegen einen Prozess oder ein Schiedsgerichtsverfahren mit dem Anspruchsteller oder einem Anspruchsgegner einzulassen und der KRAVAG die Prozessführung zu überlassen; 13.10 mögliche Regressansprüche gegen Dritte Dritten zustehenden Rechte zu wahren. 13.2.11 Steht das Recht auf die vertrag- liche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, insbesondere gegen eingesetzte Subunternehmerso hat dieser die Obliegenheiten gemäß 13.2 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und die Reklamationsfristen zu beachtenrechtlichen Umständen möglich ist.

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Samples: Transportversicherung