Common use of Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Clause in Contracts

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall. 1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge- mäß verschlossen zu halten. Dazu sind sämtliche Zugänge mit Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge- mäß zu versperren; 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen. 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau- ert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 und EN 2 ist die Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw. den ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses dem Versicherer zu übergeben. 3. Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt- seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege- hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi- ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli- maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was- serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein. Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden. 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Samm- lungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu füh- ren und gesondert aufzubewahren. 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich- erheitsvorschriften gemäß Art. 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs- freiheit des Versicherers.

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Samples: Haushaltsversicherung Exklusiv Premium, Haushaltsversicherung Exklusiv

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall. 1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge- mäß verschlossen zu halten. Dazu sind sämtliche Zugänge mit Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge- mäß zu versperren; 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen. 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau- ert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 und EN 2 ist die Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw. den ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses dem Versicherer zu übergeben. 3. Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt- seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege- hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi- ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli- maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was- serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein. Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden. 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Samm- lungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu füh- ren führen und gesondert aufzubewahren. 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich- erheitsvorschriften gemäß Art. 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs- freiheit des Versicherers.

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Samples: Haushaltsversicherung Standard

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall. 1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge- mäß ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind sämtliche Zugänge mit Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge- mäß ordnungsgemäß zu versperren; 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen. 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau- ert eingemauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 und EN 2 ist die Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw. den ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses dem Versicherer zu übergeben. 3. Werden die Baulichkeiten Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt- seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten alle Wasserzuleitungen abzusperren und ausreichende geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege- hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi- ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli- maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was- serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein. Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden. 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Samm- lungen Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu füh- ren führen und gesondert aufzubewahren. 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich- erheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften gemäß Art. Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs- freiheit Leistungsfreiheit des Versicherers.

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Samples: Haushaltsversicherung

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall. 1. Wenn Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, ordnungsgemäß instand zu halten. Für die Sturmversicherung lt. Abschnitt B gilt das zusätzlich bei Gebäuden für das Dachwerk. Für die Leitungswasserversicherung lt. Abschnitt C gilt das zusätzlich für die wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und ange- schlossenen Einrichtungen Für die Glasversicherung lt. Abschnitt E gilt das zusätzlich für die Umrahmungen und Fassungen der versicherten Gläser. 2. Zu Teil C Leitungswasserversicherung gilt zusätzlich: 2.1 Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. 2.2 Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. 3. Zu Teil D Einbruchdiebstahl gilt zusätzlich: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind, 1.1. Eingangs- und Terrassentüren3.1 die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge- mäß ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu , dazu sind sämtliche Zugänge mit Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge- mäß vorhandene Schlösser vollständig zu versperren; 1.3. sämtliche 3.2 Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren; 3.3 alle vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen. 2. 3.4 Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau- ert eingemauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 und EN 2 ist die Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw. den ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses dem Versicherer zu übergeben. 3. Werden 3.5 Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss offen zu lassen. 3.6 Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so darf die Baulichkeiten Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt- seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wie z.B. eine 40 Tage im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege- hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi- ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli- maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was- serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein. Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werdenJahr dauern. 4. Über Wertgegenstände wie AntiquitätenZu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kunstgegenständedafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, Schmuckdass die versicherten Sachen - in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind, Pelze- entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden, Teppiche- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Sparbücher, Wertpapiere, Samm- lungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben dem Versicherer oder dessen Beauftragten jederzeit vollständigen Einblick in seinen Betrieb zu füh- ren und gesondert aufzubewahrengestatten. 5. Sofern elektronische Datenträger versichert sind, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, - von Programmen und Daten eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentlich) kontrollierte Datensicherung auf vom Hersteller entsprechend deklarierten externen Datenträgern (zur Sicherung notwendige Datenspeicher) vorzunehmen. - Duplikate der zur Sicherung verwendeten externen Datenträger anzufertigen und so aufzubewahren (z.B. in einem Datensafe, in einem anderen Brandabschnitt, externe Auslagerungsstätten), dass sie nicht gleichzeitig mit den Originalen von ein und demselben Schadenereignis betroffen sein können. 6. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich- erheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften gemäß Art. Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs- freiheit Leistungsfreiheit des Versicherers.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Allianz Business Versicherung Für Sach Und Betriebsunterbrechungsrisken