Örtliche Geltung der Versicherung Musterklauseln

Örtliche Geltung der Versicherung. Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt insoweit der Versicherungsvertrag.
Örtliche Geltung der Versicherung. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver- sicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.
Örtliche Geltung der Versicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig- nisse, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereu- ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind.
Örtliche Geltung der Versicherung. 7.1 Die Versicherung gilt weltweit.
Örtliche Geltung der Versicherung. Die Versicherung gilt weltweit. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ist ausschließlich der Wohnort des Versicherungsnehmers in Deutschland.
Örtliche Geltung der Versicherung. Artikel 15 Zeitliche Geltung der Versicherung
Örtliche Geltung der Versicherung. Für bewegliche Sachen gilt die Versicherung in Gebäuden in ganz Österreich, soweit die versicherten Sachen nicht ge- werbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
Örtliche Geltung der Versicherung. Für Gebäude gilt die Versicherung am Versicherungsort laut Polizze. Für bewegliche Sachen gilt die Versicherung in den Versicherungsräumlichkeiten des Versicherungsnehmers am Versicherungsort laut Polizze.
Örtliche Geltung der Versicherung. Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsort versichert. Werden sie von dort nur vorübergehend entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, so erlischt insoweit der Versicherungsvertrag. Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich: Bewegliche Sachen gelten auch im Freien auf dem Versicherungsgrundstück versichert.
Örtliche Geltung der Versicherung. Das Schadenereignis muss grundsätzlich auf dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsort eintreten. Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile desselben Eigentümers - gleichgültig, ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber in der Versicherungsurkunde als Versicherungsorte bezeichneten Grundstük- ken liegen - sind eingeschlossen (Wechselwirkungsschäden).