Obliegenheiten im Schadensfall Musterklauseln

Obliegenheiten im Schadensfall. 8.1 Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person ist ver- pflichtet der Würzburger den Eintritt des Versicherungsfalles un- verzüglich mitzuteilen, sachdienliche Auskunft zu erteilen und ge- gebenenfalls erforderliche Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dies ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfäl- le, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft, der Mietvertrag mit den Daten des Mieters und der mitfahrenden Personen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, aus denen der vereinbarte Selbstbehalt hervorgeht oder der Mietvertrag, aus dem der vereinbarte Selbstbehalt hervorgeht, sowie Belege bzw. Anschaffungsrechnungen der versicherten Sachen. 8.2 Auf Verlangen der Würzburger sind die Ärzte von der Schweige- pflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann. 8.3 Macht der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ent- gegen den vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellt der Versicherungs- nehmer bzw. die versicherte Person der Würzburger vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung oder verletzt der Ver- sicherungsnehmer oder die versicherte Person sonstige vertrag- liche Obliegenheiten, verliert dieser bzw. die versicherte Person den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstößt der Versi- cherungsnehmer bzw. die versicherte Person grob fahrlässig ge- gen diese Obliegenheiten, verliert er bzw. die versicherte Person den Anspruch zwar nicht vollständig, aber die Würzburger kann die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers bzw. der versicherten Person kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweist, dass er bzw. die versicherte Person die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Trotz Verletzung seiner/ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleibt die Würzburger jedoch inso- weit zur Leistung verpflichtet als der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweist, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Die vollständige oder teilwei- se Leistungsfreiheit der Würzburger hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Auf- klärungsobliegen...
Obliegenheiten im Schadensfall. 2.6.1. Die versicherte Person ist verpflichtet: a) dem Versicherer den Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten, b) dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste und Dokumente über die im Urlaub erlittene Infektionskrankheit, c) die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann. 2.6.2. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kann nachgewiesen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ticketinhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Obliegenheiten im Schadensfall. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie uns mit eindeutigen Legitimationskriterien direkt eingereicht werden. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden unser Eigentum. 4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistun- gen des Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Re- zepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei einer Zahnbehand- lung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen enthalten. 4.3 Ist nach Ziffer 6.2 eine Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vorgesehen, ist eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen. 4.4 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheini- gung über die Todesursache einzureichen. 4.5 Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sor- gen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinder- lich sind. 4.6 Sie haben auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht und von deren Umfang erforderlich ist. Insbesondere sind Sie verpflich- tet, Erklärungen zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. Außerdem sind uns auf unser Verlangen Beginn und Ende eines jeden Auslandsaufenthalts nachzuweisen. 4.7 Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Obliegenheiten im Schadensfall. 9.4.1 Der LN bzw. Nutzer ist verpflichtet, dem Logistikpartner des Versicherers das beschädigte Gerät zu übergeben. 9.4.2 Der LN bzw. Nutzer muss, soweit es möglich ist und der Sicherheit der eigenen Daten dient, die SIM- Karte und ggf. andere Speicherkarten vor Aushändigung des Xxxxxx an den Versicherer bzw. Logistikpartner des Versicherers aus diesem entfernen, und die persönlichen Daten auf dem Gerät löschen. 9.4.3 Der LN bzw. Nutzer ist verpflichtet, MLF oder einem durch diese beauftragten Dienstleister den zutreffenden und genauen Grund des Anspruchs und eine detaillierte Beschreibung des Schadenhergangs mitzuteilen. 9.4.4 Für den Fall, dass ein früherer Anspruch wegen Beschädigung oder Ausfalls des Xxxxxx durch den Versicherer zurückgewiesen worden sein sollte, muss der LN bzw. Xxxxxx für jeden später mitgeteilten Anspruch bezüglich desselben Xxxxxx nachweisen, dass es von einem autorisierten Dritten repariert wurde, bevor das Ereignis eingetreten ist, das nun Anlass zur Erhebung des neuen Anspruchs gab. 9.4.5 Sollte die IMEI- oder Seriennummer des Xxxxxx nicht registriert worden sein, wird der Versicherer einen Nachweis der IMEI oder Seriennummer fordern, um die Geltendmachung des Anspruchs weiter bearbeiten zu können. Dieser Nachweis kann durch die Originalverpackung oder den Lieferschein geführt werden, wenn hierauf die IMEI- oder Seriennummer dokumentiert ist. 9.4.6 Im Fall eines Diebstahls ist der LN bzw. Nutzer verpflichtet, Fernsperrungsfunktionen, die den Zugriff Dritter auf das versicherte Gerät behindern, umgehend zu aktivieren, indem der LN bzw. Nutzer den dafür vom Hersteller oder Softwareanbieter vorgesehen Prozess nutzt (z.B. „Mein iPhone orten“). 9.4.7 Im Falle einer Beschädigung ist der LN bzw. Nutzer verpflichtet, Fernsperrungsfunktionen, die den Zugriff Dritter auf technische Funktionen des versicherten Xxxxxx behindern und somit die Reparatur des Xxxxxx verhindern, umgehend zu deaktivieren, indem der LN bzw. Nutzer den dafür vom Hersteller oder Softwareanbieter vorgesehen Prozess nutzen (z.B. „Mein iPhone orten“). Diese Obliegenheit ist vor der Übergabe des beschädigten Xxxxxx an den Versicherer bzw. einen von ihm beauftragten Dienstleister/Logistikpartner zu erfüllen.
Obliegenheiten im Schadensfall. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte ist bei Eintritt eines Schadensfalles dazu verpflichtet: a) nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen; die entsprechenden Ausgaben gehen nach Art. 1914 ZGB zulasten der Gesellschaft; b) dem beauftragten Xxxxxx oder der Gesellschaft im Sinne von Art. 1913 ZGB den Schaden innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab dem Datum, an dem er davon erfahren hat, mitzuteilen. Die Nichteinhaltung einer der vorgenannten Verpflichtungen kann gemäß Art. 1915 ZGB gänzlich oder teilweise zum Verlust des Anspruchs auf Entschädigung führen. a) der ortszuständigen Gerichts- oder Polizeidienststelle, falls gesetzlich vorgeschrieben, eine schriftliche Schadensmeldung zukommen lassen. Darin muss der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte insbesondere den genauen Beginn des Schadensfalles, die vermutete Ursache und den mutmaßlichen Schadensumfang angeben. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Entschädigung. Eine Kopie dieser Meldung muss der Gesellschaft übermittelt werden. b) Spuren und Überreste des Schadensfalls ohne Anspruch auf Kostenersatz bis zur Schadensfestsetzung aufbewahren; c) ein detailliertes Verzeichnis aller zerstörten oder beschädigten Sachen mit Angabe von Menge, Qualität und Wert zu erstellen sowie auf Wunsch der Gesellschaft eine detaillierte Auflistung aller anderen zum Zeitpunkt des Schadensfalles vorhandenen und versicherten Sachen mit Angabe ihres Wertes anzufertigen; zudem müssen der Gesellschaft auf alle Fälle die Register, Rechnungsbücher, Rechnungen und alle weiteren Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die von der Gesellschaft oder von ihren Sachverständigen für ihre Untersuchungen benötigt werden.
Obliegenheiten im Schadensfall 

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  • Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.