Anderweitige Versicherung Musterklauseln

Anderweitige Versicherung. Eine für das Risiko des Versicherungsnehmers eventuell bestehende anderweitige Versicherung geht diesem Versicherungsvertrag vor, das heißt, sie ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Anderweitige Versicherung. Versichert die Versicherungsnehmerin das Risiko auch anderweitig (An- schlussversicherung etc.), ist dies unverzüglich unter Beifügung einer Kopie des Versicherungsscheins anzuzeigen.
Anderweitige Versicherung. Wenn ein Schaden, der nach dieser Police unter den Bausteinen Cyber-Eigenschadenversicherung sowie Cyber- Haftpflichtversicherung versichert ist, auch unter einer anderen Versicherung gedeckt wird, geht die Deckung unter hiesiger Police als speziellere Deckung vor. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um eine Versicherung von Datenschutzverletzungen und Risiken der Informationstechnologie (Cyberversicherung) handelt. In diesem Fall steht die vorliegende Versicherung im Anschluss an die Versicherungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung). Erhält der Versicherte aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag wegen dauerhafter Zahlungsunfähigkeit des anderen Versicherers keine Leistung, so leistet der Versicherer Zug um Zug gegen Abtretung der Leistungsansprüche des Versicherten. Enthält der anderweitig bestehende Versicherungsvertrag hiermit vergleichbare Regelungen, so geht der Versicherungsvertrag vor, der mit dem Versicherungsfall oder Schaden in engerem sachlichen Zusammenhang steht. Ein engerer sachlicher Zusammenhang besteht insbesondere zu dem Vertrag, den eine versicherte Gesellschaft als eigenen Versicherungsvertrag gesondert unterhält. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherten vor. Wenn ein Schaden, der nach dieser Police unter den Bausteinen Betriebshaftpflichtversicherung sowie IT- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert ist auch unter einer anderen Versicherung gedeckt wird, so geht der anderweitige Versicherungsvertrag vor. Die Deckungssumme der vorliegenden Versicherung steht im Anschluss an die Versicherungsleistung des anderweitigen Versicherungsvertrages zur Verfügung.
Anderweitige Versicherung. Für das Risiko des Versicherungsnehmers eventuell bestehende anderweitige Versicherungen (insbesondere Versicherungen des Dienstgebers bzw. Versicherungen für einzelne Projekte) gehen diesem Versicherungsvertrag vor, das heißt, sie sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und wirken wie ein Selbstbehalt zum gegenständlichen Versicherungsvertrag. Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag besteht somit erst, wenn diese anderweitige(n) Versicherung(en) vollständig ausgeschöpft ist (sind).

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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