Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.
7.2 Verboten sind insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers; • das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;
Ordnungsvorschriften. 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bestimmte Zeiten für den Besuch festzusetzen, die dann am Eingang des Friedhofs bekannt gegeben werden.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen /Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen;
j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(1) Steinmetze, Bildhauer, Xxxxxxx, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung ...
Ordnungsvorschriften. Die Kelter mit ihren Einrichtungen ist äußerst schonend zu behandeln. Dennoch während der Veranstaltung verursachte beabsichtigte oder unbeabsichtigte Beschädigungen am Gebäude oder an den Einrichtungen werden in vollem Umfange auf Kosten des Veranstalters beseitigt. Bei mutwilliger Beschädigung erfolgt zudem Strafanzeige.
Ordnungsvorschriften. 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
Ordnungsvorschriften. Das Bürgerhaus ist äußerst schonend zu behandeln. Dennoch verursachte beabsichtigte oder unbeabsichtigte Beschädigungen am Gebäude oder an den Einrichtungen werden in vollem Umfange auf Kosten des Veranstalters beseitigt. Bei mutwilliger Beschädigung erfolgt zudem Strafanzeige.
Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.
7.2 Verboten sind insbesondere: das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens. das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers; das Befahren der Garage mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc.;
Ordnungsvorschriften. 7.1 Spezielle Fachraumordnungen sind zu beachten und ihnen ist Folge zu leisten.
7.2 Den Anweisungen der Standortleitung ist Folge zu leisten.
7.3 Jeder Studierende hat auf die Sauberkeit in der Schule und auf dem Schulhof zu achten. Ebenfalls sind die Studierenden für die Sauberkeit in den Unterrichtsräumen verantwortlich.
7.4 Das Mobiliar ist sorgsam und dem Zwecke entsprechend zu benut- zen.
7.5 Reinigungspläne sind sorgfältig umzusetzen.
7.6 Sollte ein Studierender vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeiführen, hat er hierfür Schadensersatz zu leisten.
7.7 Jeder Studierende hat auf Wertgegenstände und Geld selbst zu achten, bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.
7.8 Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art und waffenähnlichen Gegenständen ist untersagt.
7.9 Mobiltelefone sind während des Unterrichts auszuschalten.
Ordnungsvorschriften. Die abendliche Benutzung der Mehrzweckhalle für den regelmäßigen Übungsbetrieb endet einschließlich Duschen und Ankleiden um 22.30 Uhr
Ordnungsvorschriften. 5 Öffnungszeiten § 6 Würde des Ortes § 7 Dienstleister
Ordnungsvorschriften. Der Nutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß (auch gegen Frostgefahr) zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen. Den Anordnungen des Garagenpersonals ist Folge zu leisten.