Patientenrecht Musterklauseln

Patientenrecht. Streitigkeiten als Patient gegen Ärzte, Spitäler und andere Medizinal- Institutionen a in der Schweiz b im Ausland nur bei notfallmässigen medizinischen Behandlungen a Schweiz b Europa 3 Monate, ausser bei notfallmässi- gen Behand- lungen Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 000 000 Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx: 100 000 CHF 300 plus 10% • Im Zusammenhang mit Ehrverletzungen. • Für Schadenersatzansprüche als Folge eines Ereignisses, bei dem der Versicherte Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war. 000 000 Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx: 100 000 CHF 300 plus 10% 000 000 Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx: 100 000 CHF 300 plus 10% Vorschuss für Strafkautionen: CHF 100 000 Im Zusammenhang mit Xxxxxxxxxxxxxxx. 000 000 Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx: 100 000 CHF 300 plus 10% Vorschuss für Strafkautionen: CHF 100 000 • Im Zusammenhang mit Ehrverletzungen. • In Verfahren als Folge eines Ereignisses, bei dem der Versicherte Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war. 500 000 CHF 300 plus 10% 500 000 CHF 300 plus 10% 500 000 CHF 300 plus 10% Es ist ein Streitwert von maximal CHF 150 000 versichert. Bei (auch aussergerichtlichen) Fällen mit höherem Streitwert werden die Kosten nur anteils- mässig übernommen. Der massgebende Streitwert richtet sich nach der gesamten Forderung (inkl. Widerklage) und nicht nach eventuellen Xxxxxxxxxx.
Patientenrecht. Streitigkeiten als Patient gegen Ärzte, Spitäler und andere Medizinal-Institu- tionen in der Schweiz. Schweiz 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschrif- ten oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend.
Patientenrecht. Sie sind als Patient in vertraglichen und haftpflichtrechtli­ chen Streitigkeiten gegenüber Spitälern, Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Dentalhygienikern, Chiropraktikern und anderen medizinischen Leistungserbringern versichert.
Patientenrecht. Sie sind als Patient in vertraglichen und haft- pflichtrechtlichen Streitigkeiten gegenüber Spitä- lern, Ärzten und anderen medizinischen Leis- tungserbringern versichert. Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn und soweit die Leistungen nicht von einem ande- ren Versicherer erbracht werden müssen.
Patientenrecht. Streitigkeiten des Versicherten bezüglich Ansprüche gegenüber Ärzten, Spitälern und anderen medizinischen Institutionen infolge eines Fehlers bei der Diagnose oder der Behandlung, einschliesslich der Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Deckung Schweiz gilt für diese Streitfälle. Eine Deckung Europa und Welt ist gleichwohl gegeben für Streitig- keiten aus einer Notfallbehandlung.
Patientenrecht. Ansprüche gegenüber Aerzten, Spitälern und anderen medizinischen Institutionen infolge eines Fehlers bei der Diagnose oder der Behandlung, einschliesslich der Aufklärung- spflicht.
Patientenrecht. Streitigkeiten als Patient gegen Ärzte, Spitäler und andere Medizinal- Institutionen a in der Schweiz, b im Ausland nur bei notfallmässigen medizinischen Behandlungen. a Schweiz b Europa 3 Monate, ausser bei notfallmässi- gen Behand- lungen Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschrif- ten oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.