personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Leistungsangebot wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: LBGR 1 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (gilt für WfbM) 1,0 : 13 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförderstätte) 1,0 : 13 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 2 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (gilt für WfbM) 1,0 : 12 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförderstätte) 1,0 : 12 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 3 Betreuungskräfte *) 1,0 : 9,5 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 4 Betreuungskräfte *) 1,0 : 4,7 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 5 Betreuungskräfte *) 1,0 : 3 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 *) davon Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mindestens 1 : 12 (gilt nur für WfbM) Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk mit einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation Gleichgestellte Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen nach dem Anerkennungsrecht der Arbeitsverwaltung Betreuungskräfte: Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) Erzieher / Erzieherinnen Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen Vergleichbare Qualifikationen Personen, die nach bisheriger langjähriger Tätigkeit als Betreuungskraft über die erforderliche Befähigung verfügen Xx xxx XXXX 0 bis 5: Sonstige Kräfte (maximal 20%). Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die im Rahmen von Freiwilligendiensten beschäftigt sind. Sozialpädagogische Fachkräfte Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen Pädagogen / Pädagoginnen Heilpädagogen / Heilpädagoginnen Vergleichbare Qualifikationen Übergreifender Fachdienst (z.B.) Betriebsarzt / Betriebsärztin Psychologen / Psychologinnen Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen Gesundheits- und Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen Vergleichbare Qualifikationen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der heiminternen Tagesstruktur wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel :………………………. Die Fachkraftquote nach der Verordnung über personelle Anforderungen für unterstüt- zende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohn- formen vom 25. Oktober 2018 - NuWGPersVO gilt als vereinbart. Die Fachkräfte inkl. der pädagogischen Leitung müssen eine der in § 5 NuWGPersVO genannte Qualifikationen, jeweils für die dort genannten Aufgaben aufweisen. Dies sind insbesondere: • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Altenpfleger / Altenpflegerinnen • Beschäftigungstherapeuten / Beschäftigungstherapeutinnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • vergleichbare Qualifikationen Praktikanten / Praktikantinnen, FSJler und ähnliches Personal werden fachgerecht an- geleitet, neue Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen werden qualifiziert eingearbeitet. Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Krippe und der kleinen Kindertagesstätte wird folgendes Personal für die heilpädagogische Leistung vorgehalten: Anzahl der Kinder mit Behinderung in der Gruppe in Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers Zusätzliche personelle Ausstattung der Gruppe mit einer heilpädagogischer Fachkraft
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Sprachheileinrichtung über Tag und Nacht wird folgendes Personal vorgehalten: Betreuungskräfte inkl. der pädagogischen Leitung: Fachkräfte : 2,5 : 8 Hilfskräfte: 0,5 : 8 Sprachtherapie: 0,5 : 8 übergreifender Fachdienst: 1,0 : 16 Gemäß SGB VIII sind geeignete Fachkräfte einzusetzen. Die Fachkräfte inkl. der pädagogischen Leitung des Leistungsangebotes müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Betreuungskräfte • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen Sprachtherapie • staatl. anerkannte Sprachtherapeuten / Sprachtherapeutinnen • Logopäden/ Logopädinnen • Vergleichbare Qualifikationen im Sinne der Heilmittel-Richtlinien Übergreifender Fachdienst (z.B.) • Heilpädagogen/ Heilpädagoginnen • Psychologen / Psychologinnen • Motopäden / Motopädinnen • Krankengymnasten / Krankengymnastinnen • Ergotherapeuten/ Ergotherapeutinnen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewie- sen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Die Elternassistenz wird durch nicht qualifiziertes Personal erbracht. Der Leistungsträger orientiert sich bei der Kostenübernahme dabei an angelernten nicht-qualifizierten Personen in Anlehnung an den TVöD oder den für den Anbieter gültigen Tarifvertrag. Ausgenommen sind Kommunikationsassistenzkräfte, die entsprechend ihrer Qualifikation vergütet werden. Die eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Elternassistenzkraft erhalten. Die personelle Ausstattung berücksichtigt sowohl die direkten, mittelbaren als auch die indirekten Assistenzleistungen. Für Vertretungsregelungen wird gesorgt. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf eine vorausschauende Mitarbeiterplanung gelegt, entsprechende Bereitschaftszeiten werden vom Leistungsträger übernommen. Ersatzkräfte werden vom leistungsberechtigten Elternteil eingearbeitet. Der Leistungserbringer/bei Arbeitgeberprinzip der Leistungsberechtigte Elternteil sichert zu, die persönliche Zuverlässigkeit der Elternassistenz durch die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, welches nicht älter als 6 Monate sein sollte, zu kontrollieren. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Dokumentation und zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden in der Vergütungsvereinbarung berücksichtigt. Die für die Erbringung der Elternassistenz notwendigen Kosten hinsichtlich Fahrtkosten, Unterkunft und andere Kosten (z. B. Eintrittsgelder oder Übernachtungskosten für Assistenzperson) sind Leistungsbestandteil und werden in der Vergütungsvereinbarung/Zielvereinbarung berücksichtigt. Kosten für tarifliche Zuschläge für Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Nachtzuschläge werden berücksichtigt. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehinde...
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Wohnstätte wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel Betreuungskräfte inkl. pädagogischer Leitung (je Gruppe für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf – LBGR) LBGR 1 : 1,0 : 6,6 LBGR 2: 1,0 : 5,0 LBGR 3: 1,0 : 3,3 LBGR 4: 1,0 : 2,1 LBGR 5: 1,0 : 1,4 Die Fachkraftquote nach der Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 25. Oktober 2018 - NuWGPersVO wird eingehalten. Die Fachkräfte inkl. der pädagogischen Leitung müssen eine der in § 5 NuWGPersVO genannte Qualifikationen, jeweils für die dort genannten Aufgaben aufweisen. Dies sind insbesondere: Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen Heilpädagogen / Heilpädagoginnen Pädagogen / Pädagoginnen Erzieher / Erzieherinnen Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen Vergleichbare Qualifikationen. Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Tagesstätte wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen: • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Beschäftigungstherapeuten / Beschäftigungstherapeutinnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • vergleichbare Qualifikationen Praktikanten / Praktikantinnen, FSJler und ähnliches Personal werden fachgerecht an- geleitet, neue Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen werden qualifiziert eingearbeitet. Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Einrichtung wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel:
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. 5.1.3 sächliche Ausstattung
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Die Qualifikation des Personals richtet sich nach Art, Inhalt und Umfang des Teilhabebedarfes des leistungsberechtigten Kindes/Jugendlichen mit Behinderungen. Hieraus leiten sich die Anforderungen an die Qualifizierung der Schulassistenz in jedem Einzelfall individuell ab. Der Bedarf wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 121 SGB XI festgestellt. Wesentliche Voraussetzung für die Eignung des eingesetzten Personals bildet die persönliche Eignung mit entsprechenden sozialen Kompetenzen. Je nach individuellem Bedarf eines Kindes/Jugendlichen mit (drohender) Behinderung erfolgt der Einsatz durch eine Fachkraft oder durch eine Kraft, bei der eine berufliche Ausbildung im erzieherischen, pädagogischen oder pflegerischen Bereich nicht zwingend erforderlich is t. Xxxxxxxxx Berufsabschlüsse für Fachkräfte sind in der Regel: - Erzieher/in, Heilerziehungspfleger/in, - Fachschulabschluss nach einer dreijährigen Ausbildung (z.B. Heilpädagogik), - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Mehrfachbehinderungen. Wenn eine gemeinsame Leistungserbringung bei mehreren Schülern/innen mit Behinderungen vereinbart wird, ist in Abhängigkeit von den jeweiligen individuellen Bedarfen im Rahmen der Gesamtplanung festzustellen, ob eine Fachkraft einzusetzen ist. Der Leistungserbringer gewährleistet durch entsprechende Einweisung, fachliche Anleitung und Einarbeitung die Eignung des eingesetzten Personals. In jedem Fall wird die persönliche Eignung der Schulassistenzkräfte durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) gegenüber dem Leistungserbringer nachgewiesen. Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.