personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Leistungsangebot wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: LBGR 1 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) 1,0 : 13 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) 1,0 : 13 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 2 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) 1,0 : 12 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) 1,0 : 12 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 3 Betreuungskräfte *) 1,0 : 9,5 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 4 Betreuungskräfte *) 1,0 : 4,7 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 5 Betreuungskräfte *) 1,0 : 3 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 *) davon Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mindestens 1 : 12 (gilt nur für WfbM) Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfah- rung in Industrie oder Handwerk mit einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation • Gleichgestellte Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen nach dem Anerkennungsrecht der Ar- beitsverwaltung Betreuungskräfte: • Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen • Personen, die nach bisheriger langjähriger Tätigkeit als Betreuungskraft über die erforderliche Befähigung verfügen • Xx xxx XXXX 0 bis 5: • Sonstige Kräfte (maximal 20%). Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die im Rahmen von Freiwilligendiensten beschäftigt sind. Sozialpädagogische Fachkräfte • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Vergleichbare Qualifikationen Übergreifender Fachdienst (z.B.) • Betriebsarzt / Betriebsärztin • Psychologen / Psychologinnen • Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen • Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen • Gesundheits- und Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpflegerinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Wohnstätte wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel Betreuungskräfte inkl. pädagogischer Leitung (je Gruppe für leistungsberechtigte Per- sonen mit vergleichbarem Bedarf – LBGR) • XXXX 0 : 1,0 : 6,6 • LBGR 2: 1,0 : 5,0 • LBGR 3: 1,0 : 3,3 • LBGR 4: 1,0 : 2,1 • LBGR 5: 1,0 : 1,4 Die Fachkraftquote nach der Verordnung über personelle Anforderungen für unterstüt- zende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohn- formen vom 25. Oktober 2018 - NuWGPersVO wird eingehalten. Die Fachkräfte inkl. der pädagogischen Leitung müssen eine der in § 5 NuWGPersVO genannte Qualifikationen, jeweils für die dort genannten Aufgaben aufweisen. Dies sind insbesondere: • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen. Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Sprachheileinrichtung über Tag und Nacht wird folgendes Personal vorgehalten: Betreuungskräfte inkl. der pädagogischen Leitung: Fachkräfte : 2,5 : 8 Hilfskräfte: 0,5 : 8 Sprachtherapie: 0,5 : 8 übergreifender Fachdienst: 1,0 : 16 Gemäß SGB VIII sind geeignete Fachkräfte einzusetzen. Die Fachkräfte inkl. der pädagogischen Leitung des Leistungsangebotes müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Betreuungskräfte • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen Sprachtherapie • staatl. anerkannte Sprachtherapeuten / Sprachtherapeutinnen • Logopäden/ Logopädinnen • Vergleichbare Qualifikationen im Sinne der Heilmittel-Richtlinien Übergreifender Fachdienst (z.B.) • Heilpädagogen/ Heilpädagoginnen • Psychologen / Psychologinnen • Motopäden / Motopädinnen • Krankengymnasten / Krankengymnastinnen • Ergotherapeuten/ Ergotherapeutinnen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewie- sen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Einrichtung wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel:
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Tagesstätte wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen: • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Beschäftigungstherapeuten / Beschäftigungstherapeutinnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • vergleichbare Qualifikationen Praktikanten / Praktikantinnen, FSJler und ähnliches Personal werden fachgerecht an- geleitet, neue Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen werden qualifiziert eingearbeitet. Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals sächliche Ausstattung
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. In der Krippe und der kleinen Kindertagesstätte wird folgendes Personal für die heilpädagogische Leistung vorgehalten: Anzahl der Kinder mit Behinderung in der Gruppe in Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers Zusätzliche personelle Ausstattung der Gruppe mit einer heilpädagogischer Fachkraft
1 Kind Mindestens 10 Stunden pro Woche
2 Kinder Mindestens 25 Stunden pro Woche
3 Kinder Mindestens 35 Stunden pro Woche Die heilpädagogische Fachkraft muss die Qualifikation eines Heilpädagogen / einer Heilpädagogin oder eine vergleichbare Qualifikation haben. Eine vergleichbare Qualifikation wie eine heilpädagogische Fachkraft besitzen sozialpädagogische Fachkräfte die
1. eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Aus- oder Fortbildung im Umfang von mindes- tens 260 Unterrichtsstunden erworben haben oder
2. mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderung hauptberuflich betreut haben und an einer in Nummer 1 bezeichneten Aus- oder Fortbildung teilnehmen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Die Qualifikation des Personals richtet sich nach Art, Inhalt und Umfang des Teilhabebedarfes des leistungsberechtigten Kindes/Jugendlichen mit Behinderungen. Hieraus leiten sich die Anforderungen an die Qualifizierung der Schulassistenz in jedem Einzelfall individuell ab. Der Bedarf wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 121 SGB XI festgestellt. Wesentliche Voraussetzung für die Eignung des eingesetzten Personals bildet die persönliche Eignung mit entsprechenden sozialen Kompetenzen. Je nach individuellem Bedarf eines Kindes/Jugendlichen mit (drohender) Behinderung erfolgt der Einsatz durch eine Fachkraft oder durch eine Kraft, bei der eine berufliche Ausbildung im erzieherischen, pädagogischen oder pflegerischen Bereich nicht zwingend erforderlich is t. Xxxxxxxxx Berufsabschlüsse für Fachkräfte sind in der Regel: - Erzieher/in, Heilerziehungspfleger/in, - Fachschulabschluss nach einer dreijährigen Ausbildung (z.B. Heilpädagogik), - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Mehrfachbehinderungen. Wenn eine gemeinsame Leistungserbringung bei mehreren Schülern/innen mit Behinderungen vereinbart wird, ist in Abhängigkeit von den jeweiligen individuellen Bedarfen im Rahmen der Gesamtplanung festzustellen, ob eine Fachkraft einzusetzen ist. Der Leistungserbringer gewährleistet durch entsprechende Einweisung, fachliche Anleitung und Einarbeitung die Eignung des eingesetzten Personals. In jedem Fall wird die persönliche Eignung der Schulassistenzkräfte durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) gegenüber dem Leistungserbringer nachgewiesen. Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Heilpädagogischen Kindergarten wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel Gruppenkräfte: • Fachkräfte 1,0 : 6 • Hilfskräfte 1,0 : 6 Übergreifender Fachdienst: 1,0 : 60 Gemäß SGB VIII sind geeignete Fachkräfte einzusetzen. Die diesbezüglichen Regelungen des KITAG und der 2. DVO KITAG sind zu beachten. Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen: Gruppenkräfte: • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Vergleichbare Qualifikationen Übergreifender Fachdienst (z.B.) • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Psychologen / Psychologinnen • Motopäden / Motopädinnen • Krankengymnasten / Krankengymnastinnen • Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewie- sen.
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Sprachheilkindergarten wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel