Personelle Anforderungen. 5.1 Die spezialisierten Leistungserbringer stellen sicher, dass das für die speziali- sierte ambulante Palliativversorgung erforderliche und geeignete Personal zur Verfügung steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den spezialisierten Leistungserbringer eine tägliche telefonische Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit für die Patienten, deren Angehörigen und die an der Versorgung Beteiligten sicherzustellen ist. Die ständige Verfügbarkeit mindestens einer Ärztin/eines Arztes und/oder einer Pflegefachkraft ist zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit schließt notwendige Hausbesuche ein.
Personelle Anforderungen. Der Leistungserbringer setzt für die persönliche Beratung, Einweisung und Funktionskon- trolle der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ausschließlich fachkundiges Personal ein, wel- ches hierzu vom jeweiligen Hersteller des Hilfsmittels nach den Bestimmungen des MPG zertifiziert ist. Das Personal beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die als Anlage 09: „Eigenerklärung über die personellen und fachlichen (Mindest-) Anforde- rungen“ beigefügte Erklärung ist bei Vertragsabschluss bzw. der Erklärung zum Vertragsbei- tritt einzureichen. Ein Nachweis über die Personalqualifikation ist nach Aufforderung durch die KKH unverzüglich in geeigneter Form vorzulegen.
Personelle Anforderungen. Der Leistungserbringer setzt für die persönliche Beratung, Einweisung und Funktionskontrolle des vertragsgegenständlichen Hilfsmittels ausschließlich fachkundiges Personal ein, welches hierzu vom jeweiligen Hersteller des Hilfsmittels nach den Bestimmungen des MPG autorisiert ist. Das Personal beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Ein Nachweis über die Personalqualifikation ist nach Aufforderung durch die KKH unverzüglich in geeigneter Form vorzulegen. Für die telefonische Beratung, Auftragsannahme und Auslieferung ohne Beratungsbedarf kann der Leistungserbringer Mitarbeiter einsetzen, die nicht über eine o.g. Autorisierung ver- fügen. Die Anforderungen an das Fachpersonal finden auf diesen Teil der Leistungserbringung keine Anwendung.
Personelle Anforderungen. Das PCT verfügt über das für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung erforderliche und geeignete Personal. Dabei wird berücksichtigt, dass durch das PCT eine tägliche telefonische Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit für die Patienten, deren Angehörigen und die an der Versor- gung Beteiligten sichergestellt wird. Die ständige Verfügbarkeit mindestens einer Palliativärz- tin/eines Palliativarztes und einer Palliativpflegefachkraft wird gewährleistet. Die Verfügbarkeit schließt notwendige Hausbesuche ein. Über welche Qualifikationen gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a verfügen die Ärzte für das geplante PCT? Anteil einer Vollzeitstelle % % % %
Personelle Anforderungen. (1) Die Leistungen der SAPV werden durch Personen erbracht, die folgende Qualifikations- voraussetzungen erfüllen:
Personelle Anforderungen. Zur persönlichen und Hilfsmittel bezogenen Beratung / Nachbetreuung setzt der Leistungser- bringer ausschließlich Fachpersonal ein, das folgende Voraussetzungen erfüllt: staatlich anerkannte Gesundheits- und KrankenpflegerIn oder staatlich anerkannte Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn oder staatlich anerkannte AltenpflegerIn mit dreijähriger Ausbildung und mit ausreichenden Kenntnissen und Fertigkeiten zur Versorgung mit ableitenden In- kontinenzhilfen im Sinne dieses Vertrages. Für die telefonische Beratung, Auftragsannahme und Auslieferung der Hilfsmittel ohne Bera- tungsbedarf kann der Leistungserbringer Mitarbeiter einsetzen, die nicht über eine o.g. Perso- nalqualifikation verfügen. Die Anforderungen an das Fachpersonal finden auf diesen Teil der Leistungserbringung keine Anwendung.
Personelle Anforderungen. 2.1 Der Leistungserbringer erfüllt die in den Präqualifizierungskriterien genannten personel- len Anforderungen.
Personelle Anforderungen. (1) Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich fachlich qualifiziert. Während der ge- samten Vertragslaufzeit ist eine ordnungsgemäße, fachkundige und qualitätsgesicherte Ver- sorgung sicherzustellen.
Personelle Anforderungen. 2.1 Die personellen Anforderungen nach den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln sind zu erfüllen.
Personelle Anforderungen. Gütezeichenbenutzer müssen über qualifiziertes Fachpersonal für den Entwurf, die Berechnung und die Ausführungsplanung photovoltaischer Anlagen verfügen und deren Qualifikationen im Betrieb dokumentieren. Der Planer muss Verfahren zur Schulung des Personals, welches qualitätsrelevante Planungstätigkeiten ausführt, einführen und aufrechterhalten. Entsprechende Aufzeichnungen über Schulun- gen sind zu führen.