Personelle Anforderungen Musterklauseln

Personelle Anforderungen. 5.1 Die spezialisierten Leistungserbringer stellen sicher, dass das für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung erforderliche und geeignete Personal zur Verfügung steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den spezialisierten Leistungserbringer eine tägliche telefonische Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit für die Patienten, deren vertrauten Personen und die an der Versorgung Beteiligten sicherzustellen ist. Die ständige Verfügbarkeit mindestens einer qualifizierten Ärztin/eines qualifizierten Arztes und/oder einer qualifizierten Pflegefachkraft ist zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit schließt notwendige Hausbesuche ein. 5.2 Die nach Nr. 4.1 tätigen qualifizierten Ärztinnen und Ärzte verfügen über • eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nach der aktuell gültigen Weiterbildung der jeweiligen Landesärztekammer (grds. 160 Std. Weiterbildung) Und • Erfahrung aus der ambulanten palliativen Behandlung von mindestens 75 Palliativpatienten/innen, z. B. in der häuslichen Umgebung (auch durch die Mitarbeit bei spezialisierten Leistungserbringern nach § 132d Abs. 1 SGB V) oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten drei Jahre oder aus einer mindestens einjährigen klinischen palliativmedizinischen Tätigkeit in einer Palliativabteilung in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre. Wenn ein spezialisierter Leistungserbringer ausschließlich Kinder und Jugendliche versorgt, können von der vorgenannten Anzahl bisher versorgter Palliativpatienten/innen abweichende Regelungen getroffen werden. 5.3Die nach Nr. 4.1 tätigen qualifizierten Pflegefachkräfte verfügen über: • die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen o Gesundheits- und Krankenpfleger/in o Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in o Altenpfleger/in (dreijährige Ausbildung) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung und • den Abschluss einer Palliative-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden oder den Abschluss eines vergleichbaren Studiums und • Erfahrung aus der ambulanten palliativen Pflege von mindestens 75 Palliativpatienten/innen, z. B. in der häuslichen Umgebung (auch durch die Mitarbeit bei spezialisierten Leistungserbringern nach § 132d Abs. 1 SGB V) oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten drei Jahre oder aus einer mindestens einjährigen palliativpflegerischen Tätigkeit in einer Palliativabteilung in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre. Wenn ein spezialisierter Leis...
Personelle Anforderungen. Der Leistungserbringer setzt für die persönliche Beratung, Einweisung und Funktionskon- trolle der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ausschließlich fachkundiges Personal ein, wel- ches hierzu vom jeweiligen Hersteller des Hilfsmittels nach den Bestimmungen des MPG zertifiziert ist. Das Personal beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die als Anlage 09: „Eigenerklärung über die personellen und fachlichen (Mindest-) Anforde- rungen“ beigefügte Erklärung ist bei Vertragsabschluss bzw. der Erklärung zum Vertragsbei- tritt einzureichen. Ein Nachweis über die Personalqualifikation ist nach Aufforderung durch die KKH unverzüglich in geeigneter Form vorzulegen.
Personelle Anforderungen. Der Leistungserbringer setzt für die persönliche Beratung, Einweisung und Funktionskontrolle des vertragsgegenständlichen Hilfsmittels ausschließlich fachkundiges Personal ein, welches hierzu vom jeweiligen Hersteller des Hilfsmittels nach den Bestimmungen des MPG autorisiert ist. Das Personal beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Ein Nachweis über die Personalqualifikation ist nach Aufforderung durch die KKH unverzüglich in geeigneter Form vorzulegen. Für die telefonische Beratung, Auftragsannahme und Auslieferung ohne Beratungsbedarf kann der Leistungserbringer Mitarbeiter einsetzen, die nicht über eine o.g. Autorisierung ver- fügen. Die Anforderungen an das Fachpersonal finden auf diesen Teil der Leistungserbringung keine Anwendung.
Personelle Anforderungen. 2.1 Der Leistungserbringer erfüllt die in den Präqualifizierungskriterien genannten perso- nellen Anforderungen. 2.2 Der Leistungserbringer stellt sicher, dass für Leistungen nach diesem Vertrag, wie z. B. die hilfsmittelbezogene Einweisung, Beratung und Versorgung sowie für die Durchführung von Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen nach Nr. 1.2 und 1.3, ausschließlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird, welches über die erforderliche Fachkunde, Sachkenntnis und Erfahrung verfügt. 2.3 Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Mitarbeiter durch regelmäßige fachliche Information und Einweisung durch den Hersteller des Hilfsmittels für die Leistungs- erbringung nach diesem Vertrag weitergebildet sind. 2.4 Der Leistungserbringer ist verpflichtet, sich und seine Mitarbeiter durch regelmäßige fachspezifische Weiterbildung stets auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse seines Arbeitsgebietes zu halten. Die Schulungen der Mitarbeiter sind vom Leistungserbrin- ger zu dokumentieren.
Personelle Anforderungen. Die Leistungen der SAPV werden durch Personen erbracht, die folgende Qualifikations- voraussetzungen erfüllen:
Personelle Anforderungen. Das PCT verfügt über das für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung erforderliche und geeignete Personal. Dabei wird berücksichtigt, dass durch das PCT eine tägliche telefonische Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit für die Patienten, deren Angehörigen und die an der Versor- gung Beteiligten sichergestellt wird. Die ständige Verfügbarkeit mindestens einer Palliativärz- tin/eines Palliativarztes und einer Palliativpflegefachkraft wird gewährleistet. Die Verfügbarkeit schließt notwendige Hausbesuche ein. 3.1 Ärztinnen und Ärzte Vorname Andere Beschäftigung, Wo Zusatzbezeichnung Palliativmedizin ja/nein Nachweis mind. 75 Palli- ativpatienten in letzten drei Jahren ja/nein Mind. 1 Jahr Tätigkeit Palliativabteilung ja/nein Gesamtvoraussetzungen erfüllt ja/nein Voraussetzungen vor- aussichtlich erfüllt bis Bemerkungen
Personelle Anforderungen. Zur persönlichen und Hilfsmittel bezogenen Beratung / Nachbetreuung setzt der Leistungser- bringer ausschließlich Fachpersonal ein, das folgende Voraussetzungen erfüllt: ­ staatlich anerkannte Gesundheits- und KrankenpflegerIn oder ­ staatlich anerkannte Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn oder ­ staatlich anerkannte AltenpflegerIn mit dreijähriger Ausbildung und ­ mit ausreichenden Kenntnissen und Fertigkeiten zur Versorgung mit ableitenden In- kontinenzhilfen im Sinne dieses Vertrages. Für die telefonische Beratung, Auftragsannahme und Auslieferung der Hilfsmittel ohne Bera- tungsbedarf kann der Leistungserbringer Mitarbeiter einsetzen, die nicht über eine o.g. Perso- nalqualifikation verfügen. Die Anforderungen an das Fachpersonal finden auf diesen Teil der Leistungserbringung keine Anwendung.
Personelle Anforderungen. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich fachlich qualifiziert. Während der ge- samten Vertragslaufzeit ist eine ordnungsgemäße, fachkundige und qualitätsgesicherte Ver- sorgung sicherzustellen.
Personelle Anforderungen. 2.1 Die personellen Anforderungen nach den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln sind zu erfüllen. 2.2 Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Leistung höchstpersönlich oder durch eigenes Personal entsprechend der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln zu erbringen. 2.3 Betriebe der Gruppe 1 haben darüber hinaus für die Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 2.3.1 Die Meisterpräsenz - Meister der Orthopädie-Technik (bis 31.03.1998 Bandagist und Orthopädiemechaniker) - ist nach den Vorgaben des Handwerksrechts sicherzustellen. 2.3.2 Die Herstellung von individuell angefertigten oder teilkonfektionierten Hilfsmitteln hat durch den Meister selbst und/oder unter seiner Anleitung zu erfolgen. 2.3.3 Die Anfertigung und Abgabe von Hilfsmitteln mit besonderen Fertigungen (z.B. diabetes-adaptierten Fußbettungen, Xxxxx Xxxxxx, Lymphatische Kompressionsversorgung) ist ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal zulässig. Hierfür hat der Leistungserbringer nachzuweisen, dass der fachliche Leiter oder ein anderer Mitarbeiter entsprechend der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln an einer Schulung zur Anfertigung dieser Techniken teilgenommen hat und der AOKN auf Verlangen eine entsprechende Zertifizierung vorzulegen. Einzelheiten sind in der Anlage 2 geregelt.
Personelle Anforderungen. Gütezeichenbenutzer müssen über qualifiziertes Fachpersonal für den Entwurf, die Berechnung und die Ausführungsplanung solarthermischer Anlagen verfügen. Der Planer muss Verfahren zur Schulung des Personals, welches qualitätsrelevante Planungstätigkeiten ausführt, einführen und aufrechterhalten. Entsprechende Aufzeichnungen über Schulun- gen sind zu führen.