Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Artikel 2 Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner- Techniker.
2 Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;
b) die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der Wartung der betriebsinternen EDV- Systeme und der dazugehörigen Infrastruktur tätigen Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PC-Supporter, etc.);
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal;
d) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Dem GAV unterstellt sind alle in einem dem GAV unterstellten Betrieb arbeitenden Arbeitnehmenden, ausser sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 GAV. Somit ist auch der im unterstellten Betrieb arbeitende Lastwagenchauffeur, Facility Manager, Betriebselektriker, usw. dem GAV unterstellt. Besitzt jedoch der unterstellte Betrieb einen selbständigen Betriebsteil (zum Bsp. einen Innenarchitektur- oder Architekturbereich), so kann die Unterstellung dieses Betriebsteiles selbständig überprüft werden. Als einzige Ausnahme und als echte Xxxxx im GAV-Text gilt: Reinigungskräfte unterstehen nicht dem GAV, aber die Mindestlöhne einer Hilfskraft gelten als Empfehlung. Ein Lastwagenchauffeur untersteht dem GAV (betr. Arbeitszeiten gilt die Chauffeurenverordnung, ARV 1, SR 822.221); falls er die Lehre als Chauffeur gemacht hat, ist er Berufsarbeiter. Für Familienangehörige des Geschäftsinhabers sieht der GAV-Schreinergewerbe keine Ausnahmeregel vor. Auch Familienmitglieder können unter den GAV fallen. Sie werden wie alle anderen Personen im Betrieb nach Art. 3 GAV qualifiziert. Als Projektleiter gelten Mitarbeitende, welche zwingend - über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen - und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend a...
Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitneh- menden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Diese gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.
2 Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang I), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Ent- scheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,
b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal,
c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Artikel 2 Absatz 2 beschäftigten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvor- bereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner- Techniker.
2 Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter (De- finition gemäss Anhang I), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungs- befugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,
b) die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der Wartung der betriebsinternen EDV Systeme und der dazugehörigen Infrastruktur tätigen Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netz- werkspezialisten, PC-Supporter, etc.),
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal,
d) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Personeller Geltungsbereich. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer von Betrieben nach Art. 2 Abs. 1, die:
a) in Liechtenstein verliehen sind;
b) ins Ausland verliehen sind, sofern sie der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung unterstellt sind.
Personeller Geltungsbereich. In den Geltungsbereich der Ergänzungsbestimmungen fallen auch die Lehrlinge.
Personeller Geltungsbereich. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer, die von Betrieben nach Art. 2 Abs. 1 verliehen werden.
Personeller Geltungsbereich. Das Reglement ist integrierender Bestandteil der Arbeitsverträge grundsätzlich aller Mitarbeiter der Firma. Das Reglement ist nicht anwendbar auf folgende Mitarbeiter: − Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten − Aushilfen ohne schriftlichen Arbeitsvertrag − Hauswarte in Objekten ausserhalb der Pfister-Gruppe, die durch die Arco Immobilien Management AG verwaltet werden Bei Lernenden sind die Sonderbestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes zusätzlich zu beachten. Soweit Bestimmungen des Personalreglements mit diesen in Widerspruch stehen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.
Personeller Geltungsbereich. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen dieses Vertrages gelten für alle Ar- beitnehmer von Betrieben nach Art. 2 Abs. 1, die:
a) in Liechtenstein verliehen sind;
b) ins Ausland verliehen sind, sofern sie der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung unterstellt sind.
Personeller Geltungsbereich. 1 Der GAV Personalverleih gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben gemäss Art. 2 als entliehene Arbeitnehmende beschäftigt sind.
2 Ausnahmen: Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA unterstehen diesem GAV Personalverleih nicht.
3 Einzelnen Arbeitgebern, die am GAV Personalverleih nicht beteiligt sind, steht es frei, sich dem GAV Personalverleih anzuschliessen.
Personeller Geltungsbereich. Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Universitätsklinikums Magdeburg A.ö.R. (UK MD), auf die das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) sowie der Manteltarifvertrag (MTV-UK MD ohne den Anhang der Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte) Anwendung findet, die in den in der Anlage 1 zu dieser Dienstvereinbarung aufgeführten Arbeitsbereichen tätig sind.