Common use of Personeller Geltungsbereich Clause in Contracts

Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Diese gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner- Techniker. 2 Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können, b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal, c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. „Dem GAV unterstellt sind alle in einem dem GAV unterstellten Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer, ausser sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 GAV. Somit ist auch der im unterstellten Betrieb arbeitende Lastwagenchauffeur, Facility Manager, Betriebselektriker, usw. dem GAV unterstellt. Besitzt jedoch der unterstellte Betrieb einen selbständigen Betriebsteil (zum Bsp. einen Innenarchitektur- oder Architekturbereich), so kann die Unterstellung dieses Betriebsteiles selbständig überprüft werden. Als einzige Ausnahme und als echte Xxxxx im GAV-Text gilt: Reinigungskräfte unterstehen nicht dem GAV, aber die Mindestlöhne der Hilfskraft gelten als Empfehlung. Ein Lastwagenchauffeur untersteht dem GAV (betr. Arbeitszeiten gilt die Chauffeurenverordnung, ARV 1, SR 822.221); falls er die Lehre als Chauffeur gemacht hat, ist er Berufsarbeiter." Es wird auf Art. 9 ArGV 1 (Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes) abgestützt. Folglich ist der Arbeitnehmende in einer geschäftsleitenden Funktion, wenn er „über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann“. Das Bundesgericht legt im Entscheid BGE 98 I 344 diese Definition eng aus; somit muss in jedem Fall gegeben sein, dass der Arbeitnehmende in wesentlichen Angelegenheiten selbst entscheiden kann und nicht einen Antrag an den Geschäftsführer stellen muss. Wesentlich ist eine Angelegenheit nach Bundesgericht, wenn sie einen bedeutenden Teil des Unternehmens betrifft. Somit verfügt das mittlere Kader nicht über eine geschäftsleitende Funktion. 1. Juli 2009 folgende Richtlöhne für Lernende herausgegeben (diese sind jedoch nicht verbindlich). Ziel ist es, im Verbandsgebiet möglichst einheitliche Entschädigungen zu haben. Auf die Zusicherung eines 13. Monatslohnes ist zu verzichten. Der Lehrbetrieb soll gute Leistungen des Lernenden durch freiwillige Gratifikation honorieren: Schreinerlehre EBA Schreinerpraktiker 1. Lehrjahr: CHF 560.-- pro Monat 1. Lehrjahr: CHF 500.-- pro Monat

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Diese gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner- Techniker. 2 Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können, b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal, c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Dem GAV unterstellt sind alle in einem dem GAV unterstellten Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer, ausser sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 GAV. Somit ist auch der im unterstellten Betrieb arbeitende Lastwagenchauffeur, Facility Manager, Betriebselektriker, usw. dem GAV unterstellt. Besitzt jedoch der unterstellte Betrieb einen selbständigen Betriebsteil (zum Bsp. einen Innenarchitektur- oder Architekturbereich), so kann die Unterstellung dieses Betriebsteiles selbständig überprüft werden. Als einzige Ausnahme und als echte Xxxxx im GAV-Text gilt: Reinigungskräfte unterstehen nicht dem GAV, aber die Mindestlöhne der Hilfskraft gelten als Empfehlung. Ein Lastwagenchauffeur untersteht dem GAV (betr. Arbeitszeiten gilt die Chauffeurenverordnung, ARV 1, SR 822.221); falls er die Lehre als Chauffeur gemacht hat, ist er Berufsarbeiter." . Es wird auf Art. 9 ArGV 1 (Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes) abgestützt. Folglich ist der Arbeitnehmende in einer geschäftsleitenden Funktion, wenn er „über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann“. Das Bundesgericht legt im Entscheid BGE 98 I 344 diese Definition eng aus; somit muss in jedem Fall gegeben sein, dass der Arbeitnehmende in wesentlichen Angelegenheiten selbst entscheiden kann und nicht einen Antrag an den Geschäftsführer stellen muss. Wesentlich ist eine Angelegenheit nach Bundesgericht, wenn sie einen bedeutenden Teil des Unternehmens betrifft. Somit verfügt das mittlere Kader nicht über eine geschäftsleitende Funktion. 1. Juli 2009 folgende Richtlöhne für Lernende herausgegeben (diese sind jedoch nicht verbindlich). Ziel ist es, im Verbandsgebiet möglichst einheitliche Entschädigungen zu haben. Auf die Zusicherung eines 13. Monatslohnes ist zu verzichten. Der Lehrbetrieb soll gute Leistungen des Lernenden durch freiwillige Gratifikation honorieren: Schreinerlehre EBA Schreinerpraktiker 1. Lehrjahr: CHF 560.-- pro Monat 1. Lehrjahr: CHF 500.-- pro Monat

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe

Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Diese gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner- Techniker. 2 Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Werkmeister, Schreiner-TechnikerTechniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können, b) die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der Wartung der betriebsinternen EDV Systeme und der dazugehörigen Infrastruktur tätigen Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PC-Supporter, etc.), c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal, cd) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Dem GAV unterstellt sind alle in einem dem GAV unterstellten Betrieb arbeitenden ArbeitnehmerArbeitnehmenden, ausser sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 GAV. Somit ist auch der im unterstellten Betrieb arbeitende Lastwagenchauffeur, Facility Manager, Betriebselektriker, usw. dem GAV unterstellt. Besitzt jedoch der unterstellte Betrieb einen selbständigen Betriebsteil (zum Bsp. einen Innenarchitektur- oder Architekturbereich), so kann die Unterstellung dieses Betriebsteiles selbständig überprüft werden. Als einzige Ausnahme und als echte Xxxxx im GAV-Text gilt: Reinigungskräfte unterstehen nicht dem GAV, aber die Mindestlöhne der einer Hilfskraft gelten als Empfehlung. Ein Lastwagenchauffeur untersteht dem GAV (betr. Arbeitszeiten gilt die Chauffeurenverordnung, ARV 1, SR 822.221); falls er die Lehre als Chauffeur gemacht hat, ist er Berufsarbeiter." . Für Familienangehörige des Geschäftsinhabers sieht der GAV-Schreinergewerbe keine Ausnahmeregel vor. Auch Familienmitglieder können unter den GAV fallen. Sie werden wie alle anderen Personen im Betrieb nach Art. 3 GAV qualifiziert. Als Projektleiter gelten Mitarbeitende, welche zwingend - über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen - und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie:  Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren;  Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten;  Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten. Es wird auf Art. 9 ArGV 1 (Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes) abgestützt. Folglich ist der Arbeitnehmende in einer geschäftsleitenden Funktion, wenn er „über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann“. Das Bundesgericht legt im Entscheid BGE 98 I 344 diese Definition eng aus; somit muss in jedem Fall gegeben sein, dass der Arbeitnehmende in wesentlichen Angelegenheiten selbst entscheiden kann und nicht einen Antrag an den Geschäftsführer stellen muss. Wesentlich ist eine Angelegenheit nach Bundesgericht, wenn sie einen bedeutenden Teil des Unternehmens betrifft. Somit verfügt das mittlere Kader nicht über eine geschäftsleitende Funktion. Die ZPK empfiehlt, im Zweifelsfalle eine vorsichtige Lösung zu wählen und den Mitarbeiter entsprechend bei der ZPK zu melden und die Vollzugskostenabzüge zu tätigen. Lernende bzw. Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV, sondern dem Berufsbildungsgesetz (BBG), dem Obligationenrecht (OR) und dem Arbeitsgesetz (ArG). Der Lehrvertrag muss schriftlich sein und vom Berufsbildungsamt genehmigt werden. Der VSSM hat für Lehrverträge mit Beginn ab 1. Juli 2009 folgende Richtlöhne für Lernende herausgegeben (diese sind jedoch nicht verbindlich). Ziel ist es, im Verbandsgebiet möglichst einheitliche Entschädigungen zu haben. Auf die Zusicherung eines 13. Monatslohnes ist zu verzichten. Der Lehrbetrieb soll gute Leistungen des Lernenden durch freiwillige Gratifikation honorieren: Schreinerlehre EBA Schreinerpraktiker 1. Lehrjahr: CHF 560.-- 660.-- pro Monat 1. Lehrjahr: CHF 500.-- pro Monat

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Diese gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner- Techniker. 2 Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Werkmeister, Schreiner-TechnikerTechniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können, b) die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der Wartung der betriebsinternen EDV Systeme und der dazugehörigen Infrastruktur tätigen Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PC-Supporter, etc.), c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal, cd) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Dem GAV unterstellt sind alle in einem dem GAV unterstellten Betrieb arbeitenden ArbeitnehmerArbeitnehmenden, ausser sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 GAV. Somit ist auch der im unterstellten Betrieb arbeitende Lastwagenchauffeur, Facility Manager, Betriebselektriker, usw. dem GAV unterstellt. Besitzt jedoch der unterstellte Betrieb einen selbständigen Betriebsteil (zum Bsp. einen Innenarchitektur- oder Architekturbereich), so kann die Unterstellung dieses Betriebsteiles selbständig überprüft werden. Als einzige Ausnahme und als echte Xxxxx im GAV-Text gilt: Reinigungskräfte unterstehen nicht dem GAV, aber die Mindestlöhne der einer Hilfskraft gelten als Empfehlung. Ein Lastwagenchauffeur untersteht dem GAV (betr. Arbeitszeiten gilt die Chauffeurenverordnung, ARV 1, SR 822.221); falls er die Lehre als Chauffeur gemacht hat, ist er Berufsarbeiter." . Für Familienangehörige des Geschäftsinhabers sieht der GAV-Schreinergewerbe keine Ausnahmeregel vor. Auch Familienmitglieder können unter den GAV fallen. Sie werden wie alle anderen Personen im Betrieb nach Art. 3 GAV qualifiziert. Als Projektleiter gelten Mitarbeitende, welche zwingend - über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen - und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie: ▪ Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren; ▪ Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten; ▪ Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten. Es wird auf Art. 9 ArGV 1 (Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes) abgestützt. Folglich ist der Arbeitnehmende in einer geschäftsleitenden Funktion, wenn er „über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann“. Das Bundesgericht legt im Entscheid BGE 98 I 344 diese Definition eng aus; somit muss in jedem Fall gegeben sein, dass der Arbeitnehmende in wesentlichen Angelegenheiten selbst entscheiden kann und nicht einen Antrag an den Geschäftsführer stellen muss. Wesentlich ist eine Angelegenheit nach Bundesgericht, wenn sie einen bedeutenden Teil des Unternehmens betrifft. Somit verfügt das mittlere Kader nicht über eine geschäftsleitende Funktion. Die ZPK empfiehlt, im Zweifelsfalle eine vorsichtige Lösung zu wählen und den Mitarbeiter entsprechend bei der ZPK zu melden und die Vollzugskostenabzüge zu tätigen. Lernende bzw. Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV, sondern dem Berufsbildungsgesetz (BBG), dem Obligationenrecht (OR) und dem Arbeitsgesetz (ArG). Der Lehrvertrag muss schriftlich sein und vom Berufsbildungsamt genehmigt werden. Der VSSM hat für Lehrverträge mit Beginn ab 1. Juli 2009 folgende Richtlöhne für Lernende herausgegeben (diese sind jedoch nicht verbindlich). Ziel ist es, im Verbandsgebiet möglichst einheitliche Entschädigungen zu haben. Auf die Zusicherung eines 13. Monatslohnes ist zu verzichten. Der Lehrbetrieb soll gute Leistungen des Lernenden durch freiwillige Gratifikation honorieren: Schreinerlehre EBA Schreinerpraktiker 1. Lehrjahr: CHF 560.-- 660.-- pro Monat 1. Lehrjahr: CHF 500.-- pro Monat

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Personeller Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss nach Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werdenbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner- Techniker. 2 Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Werkmeister, Schreiner-TechnikerTechniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,; b) die im Rahmen der Erstellung, der Aufrechterhaltung bzw. der Wartung der betriebsinternen EDV- Systeme und der dazugehörigen Infrastruktur tätigen Mitarbeitenden (Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PC-Supporter, etc.); c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal,; cd) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Dem GAV unterstellt sind alle in einem dem GAV unterstellten Betrieb arbeitenden ArbeitnehmerArbeitnehmenden, ausser sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 GAV. Somit ist auch der im unterstellten Betrieb arbeitende Lastwagenchauffeur, Facility Manager, Betriebselektriker, usw. dem GAV unterstellt. Besitzt jedoch der unterstellte Betrieb einen selbständigen Betriebsteil (zum Bsp. einen Innenarchitektur- oder Architekturbereich), so kann die Unterstellung dieses Betriebsteiles selbständig überprüft werden. Als einzige Ausnahme und als echte Xxxxx im GAV-Text gilt: Reinigungskräfte unterstehen nicht dem GAV, aber die Mindestlöhne der einer Hilfskraft gelten als Empfehlung. Ein Lastwagenchauffeur untersteht dem GAV (betr. Arbeitszeiten gilt die Chauffeurenverordnung, ARV 1, SR 822.221); falls er die Lehre als Chauffeur gemacht hat, ist er Berufsarbeiter." . Für Familienangehörige des Geschäftsinhabers sieht der GAV-Schreinergewerbe keine Ausnahmeregel vor. Auch Familienmitglieder können unter den GAV fallen. Sie werden wie alle anderen Personen im Betrieb nach Art. 3 GAV qualifiziert. Als Projektleiter gelten Mitarbeitende, welche zwingend - über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen - und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie:  Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren;  Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten;  Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten. Es wird auf Art. 9 ArGV 1 (Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes) abgestützt. Folglich ist der Arbeitnehmende in einer geschäftsleitenden Funktion, wenn er „über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann“. Das Bundesgericht legt im Entscheid BGE 98 I 344 diese Definition eng aus; somit muss in jedem Fall gegeben sein, dass der Arbeitnehmende in wesentlichen Angelegenheiten selbst entscheiden kann und nicht einen Antrag an den Geschäftsführer stellen muss. Wesentlich ist eine Angelegenheit nach Bundesgericht, wenn sie einen bedeutenden Teil des Unternehmens betrifft. Somit verfügt das mittlere Kader nicht über eine geschäftsleitende Funktion. Die ZPK empfiehlt, im Zweifelsfalle eine vorsichtige Lösung zu wählen und den Mitarbeiter entsprechend bei der ZPK zu melden und die Vollzugskostenabzüge zu tätigen. Lernende bzw. Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV, sondern dem Berufsbildungsgesetz (BBG), dem Obligationenrecht (OR) und dem Arbeitsgesetz (ArG). Der Lehrvertrag muss schriftlich sein und vom Berufsbildungsamt genehmigt werden. Der VSSM hat für Lehrverträge mit Beginn ab 1. Juli 2009 folgende Richtlöhne für Lernende herausgegeben (diese sind jedoch nicht verbindlich). Ziel ist es, im Verbandsgebiet möglichst einheitliche Entschädigungen zu haben. Auf die Zusicherung eines 13. Monatslohnes ist zu verzichten. Der Lehrbetrieb soll gute Leistungen des Lernenden durch freiwillige Gratifikation honorieren: Schreinerlehre EBA Schreinerpraktiker 1. Lehrjahr: CHF 560.-- 660.-- pro Monat 1. Lehrjahr: CHF 500.-- pro Monat

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