Persönliche Geheimzahl (PIN) Musterklauseln

Persönliche Geheimzahl (PIN). Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Karte eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt. Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Ver- wendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch einge- geben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank in Verbindung setzen.
Persönliche Geheimzahl (PIN). 3.1 Sofern die Karte laut Kartenantrag mit PIN ausgegeben wird, erhält der Karteninhaber mit getrennter Post seine PIN, die er im Rahmen der PIN-Selbstwahl an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten ein- oder mehrmals ändern kann, sofern die Karte diese Funktion unterstützt. Für die digitale Karte gilt die PIN der physischen Karte, anstatt der PIN wird in der Regel am Kartenzahlungsterminal auch die Entsperrfunktion des mobilen Endgeräts (z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung, Code oder Muster) gefordert.
Persönliche Geheimzahl (PIN). 3.1 Sofern die Karte laut Kartenantrag mit PIN ausgegeben wird, erhält der Karteninhaber mit getrennter Post seine PIN, die er im Rahmen der PIN-Selbst- xxxx an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten ein- oder mehrmals ändern kann, sofern die Karte diese Funktion unterstützt. Für die digitale Karte gilt die PIN der physischen Karte, anstatt der PIN wird in der Regel am Karten- zahlungsterminal auch die Entsperrfunktion des mobilen Endgeräts (z. B. Fingerab- druck, Gesichtserkennung, Code oder Muster) gefordert. z. B. sein Geburtsdatum, das Gültigkeitsdatum der Karte, Teile der Kartennummer, gleichlautende Ziffern oder aufeinander folgende Zahlenreihen wählen. Für die selbst gewählte PIN gelten dieselben Sorgfaltspflichten gemäß Ziffer 6 wie für die ursprüngliche PIN.
Persönliche Geheimzahl (PIN). Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen kann dem Karten- inhaber für seine Rote MasterCard® Karte eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Ver- fügung gestellt werden.
Persönliche Geheimzahl (PIN). 3.1 Sofern die Karte laut Kartenantrag mit PIN ausge- geben wird, erhält der Karteninhaber mit getrennter Post seine PIN, die er im Rahmen der PIN-Selbstwahl an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten ein- oder mehrmals ändern kann, sofern die Karte diese Funktion unterstützt. Für die digitale Karte gilt die PIN der physischen Karte. z. B. sein Geburtsdatum, das Gültigkeitsdatum der Karte, Teile der Kartennummer, gleichlautende Ziffern oder aufeinander folgende Zahlenreihen wählen. Für die selbst gewählte PIN gelten dieselben Sorgfalts- pflichten gemäß Ziffer 6 wie für die ursprüngliche PIN.
Persönliche Geheimzahl (PIN). Für die Nutzung von Geldautomaten und an Kassenterminals von Vertragsunter- nehmen wird dem Debitkarteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN) für seine Debitkarte zur Verfügung gestellt. Die Debitkarte kann an Geldautomaten sowie an Kassenterminals, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Debitkarte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Debitkarteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
Persönliche Geheimzahl (PIN). Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen und Zahlungssystemen wird Dir eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt. In einzelnen Ländern kann statt der PIN die Unterschrift gefordert werden. Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN abgesehen werden zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsent- gelten oder Parkgebühren an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen oder zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen.
Persönliche Geheimzahl (PIN). Für die Nutzung der AVIACARD wird dem Kartenkunden eine per- sönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt. Diese ist streng geheim zu halten. Sie darf auf keinen Fall Dritten mitgeteilt, auf der AVIACARD vermerkt oder zusammen mit der AVIACARD aufbewahrt werden, auch nicht in verschlüsselter Form. Die PIN wird dem Kar- tenkunden mit separatem Schreiben mitgeteilt. Im Falle einer miss- bräuchlichen Verwendung der PIN, auch im Zusammenhang mit ge- fälschten AVIACARDs, obliegt dem Kartenkunden der Nachweis, dass der Verwender die PIN nicht infolge eines Verstoßes gegen diese Ge- heimhaltungspflicht in Erfahrung gebracht hat. Die Geheimhaltungs- verpflichtung trifft den Kartenkunden auch im Fall der Weitergabe an den Karteninhaber oder Fahrer einer fahrzeuggebundenen Karte. Der Kartenkunde hat für deren Verhalten wie für eigenes einzustehen.
Persönliche Geheimzahl (PIN). Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten wird dem Kunden für seine Karte eine auf seinen Wunsch hin persönliche Geheimzahl (im folgenden „PIN“) zur Verfügung gestellt, die er sich im Internetbanking oder in der App nach seinen Wünschen selbst anlegt (Wunsch-PIN). Die Karte kann bei Vertragsunternehmen sowie an automatisierten Kassen und an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN 3-mal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte in diesem Fall die PIN im Internetbanking entsperren oder sich mit der ING in Verbindung setzen.
Persönliche Geheimzahl (PIN) a) Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten kann, dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden.