Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie ggf. den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der konto- führenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.
(3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank im Rahmen von § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank ausgewiesene Entgelt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist.
(4) Befindet sich auf der Karte für das PSD OnlineBanking ein TAN- Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung der Funktion für das PSD OnlineBanking zur Folge.
(5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen...
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sons- tige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.
c) Durch die Sperre der digitalen Karte bei der Bank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.
d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgeräts hat keine Sperre der digitalen Karte zur Folge.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner VR-SparCard oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner VR-SparCard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der VR-SparCard kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Wird die VR-SparCard gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autori- sierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank unverzüg- lich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem zentralen Sperran- nahmedienst abgeben.
1 Die Höhe der Gebühren aus dem Ausland richtet sich nach den Preisen des jeweiligen ausländischen Anbieters/Netzbe- treibers.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unver- züglich eine Sperranzeige abgeben.
(3) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Karten- verfügung zu unterrichten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Karte, der Kartendaten, der PIN oder des Authentifizierungsverfahrens fest, hat er die Bank unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige). Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der Kontoverbindung sind ebenfalls umgehend mitzuteilen.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar mög- lichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kar- tensperre nur möglich, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten sowie gegebenenfalls den Zugriff auf zusätzlich definierte Konten, auf die der Karteninhaber mit seiner Karte Zugriff hat, für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Kar- teninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner SparCard oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner SparCard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der SparCard kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Wird die SparCard gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen End- xxxxxx mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Karte fest, so ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperran- zeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zen- tralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +00 000 000 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonum- mer oder die IBAN (International Bank Account Number) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch un- verzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Unterrichtungs- und Anzeigepflichten. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte oder die missbräuchliche Verwendung der Karte fest, so ist die Sparkasse unver- züglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.