Common use of Pflichten des Versicherten Clause in Contracts

Pflichten des Versicherten. 2.4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft eingetretene Schadensfälle innerhalb von maximal 8 (acht) Tagen schriftlich (vorzugsweise per Einschreiben) oder mündlich gegen Bestätigung zu melden. Diese Frist verringert sich in folgenden Fällen auf 24 (vierundzwanzig) Stunden: ◼ Diebstahl, versuchter Diebstahl, Gebäudeschäden oder Vandalismus, ◼ Schadensfälle unter Beteiligung von Tieren, ◼ Auftauschäden, ◼ Attentate und Arbeitskonflikte. 2.4.1.2 Der Versicherte ist verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich alle sachdienlichen Informationen zukommen zu lassen und die ihm gestellten Fragen zur Ermittlung der Umstände des Schadensfalls und des Schadensumfangs zu beantworten. 2.4.1.3 Der Versicherte ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Folgen des Schadensfalls zu ergreifen. Falls der Versicherte einer der unter 2.4.1.1, 2.4.1.2 oder 2.4.1.3. vereinbarten Pflichten nicht nachkommt und sich hieraus ein Nachteil für die Gesellschaft ergibt, so ist diese berechtigt, ihre Leistung entsprechend dem ihr entstandenen Nachteil zu mindern. Macht der Versicherungsnehmer oder der Versicherte böswillig falsche Angaben zum Datum, zu der Art, zu den Ursachen, zu den Umständen oder zu den Folgen eines Schadensfalls, so kann die Versicherung ihre Garantie verweigern. 2.4.1.4 Bei Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Gebäudeschäden oder Vandalismus ist der Versicherte verpflichtet: ◼ unverzüglich bei den Justiz- und Polizeibehörden Anzeige zu erstatten, ◼ im Fall eines Diebstahls von Wertpapieren oder sonstigen Wertsachen alle zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen (Konten, Schecks etc. sperren lassen, die Kreditinstitute informieren, die Nummern der gestohlenen Wertpapiere angeben etc.). 2.4.1.5 Der Versicherte ist verpflichtet, an der Regulierung des Schadens mitzuwirken, d. h.: ◼ der Gesellschaft unverzüglich alle sachdienlichen Dokumente und alle für die sachgemäße Bearbeitung des Vorgangs erforderlichen Auskünfte zu übermitteln bzw. mitzuteilen und es der Gesellschaft zu gestatten, sich diese Dokumente bzw. Auskünfte zu verschaffen. Hierzu achtet der Versicherte darauf, ab Eintritt des Schadensfalls alle Schadensnachweise zu sammeln. ◼ den Vertreter oder Sachverständigen der Gesellschaft zu empfangen und bei seinen Ermittlungen zu unterstützen, ◼ der Gesellschaft so bald wie möglich die Meldung des Schadensfalls, eine Aufstellung der geschätzten Schäden und des Xxxxx der versicherten Güter unter Angabe der Identität der Eigentümer zukommen zu lassen, sofern es sich nicht um den Versicherten selbst handelt, ◼ im Fall eines Diebstahls die Gesellschaft zu verständigen, sobald die entwendeten Gegenstände wiedergefunden wurden. Sofern die Entschädigung bereits geleistet wurde, muss der Versicherte innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen entscheiden, ob er: ◼ der Gesellschaft diese Gegenstände überlassen möchte ◼ oder sie gegen die Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung abzüglich des Betrags der eventuellen Reparaturkosten zurücknehmen möchte. Sofern die Entschädigung noch nicht ausgezahlt wurde, ist sie nur bis in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens fällig. 2.4.1.6 Der Versicherte ist verpflichtet, in Bezug auf Haftpflichtversicherungen der Gesellschaft sofort nach deren Eingang jegliche Mitteilungen, Anschreiben, Vorladungen, Anweisungen, Gerichtsurkunden und Prozessunterlagen weiterzuleiten, die ihm selbst, seinen Beauftragten oder jeglichen sonstigen betroffenen Personen zugesandt, übergeben oder zugestellt werden und die einen Schadensfall betreffen, für den der Versicherte haftbar gemacht werden könnte, wobei er bei Nichtbeachtung dieser Pflicht seinerseits Schadensersatz an die Gesellschaft für den ihr entstandenen Schaden leisten muss. 2.4.1.7 Der Versicherte verpflichtet sich, keinerlei Haftung einzugestehen, keinerlei Vergleich, Schadensfestsetzung oder Zahlung zuzustimmen und keinerlei Entschädigungszusage abzugeben. 2.4.1.8 Der Versicherte muss in Bezug auf Personenversicherungen: ◼ der Gesellschaft jeden Unfall schriftlich melden, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Unfalldatum oder, falls dies nicht möglich ist, im Rahmen des Zumutbaren so bald wie möglich. Der Unfallmeldung ist die ärztliche Bescheinigung beizulegen. Die Gesellschaft muss über Todesfälle umgehend informiert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Schadensersatz erst ab dem Tag fällig, an dem die Meldung und die ärztliche Bescheinigung bei der Gesellschaft eintreffen, und dies unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Artikels; ◼ während des gesamten erforderlichen Zeitraums die verordnete medizinische Behandlung einhalten; ◼ der Gesellschaft unverzüglich alle sachdienlichen Angaben zukommen lassen und Fragen zu den Umständen des Schadensfalls und zum Schadensumfang beantworten; ◼ der Gesellschaft ärztliche Bescheinigungen über die Änderung des Zustands des Opfers innerhalb von 8 (acht) Tagen zukommen lassen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Versicherte: ◼ uns in unseren Ermittlungen zu unterstützen, ◼ Anfragen jeder Art innerhalb von 8 (acht) Tagen zu beantworten, ◼ unsere Vertreter zu empfangen, ◼ sich den verordneten Kontrollen zu unterziehen.

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