Pflichtversicherung Musterklauseln

Pflichtversicherung. 1Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie
Pflichtversicherung. Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen
Pflichtversicherung. Die gesetzlichen Vorschriften über die Pflichtversicherung finden auf versicherte Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer direkte Anwendung, nur soweit eine gesetzliche Versicherungspflicht (z.B. § 7 a GüKG) besteht.
Pflichtversicherung. Rechte an verlorenen oder beschädigten Gütern
Pflichtversicherung. 1.1 Für eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158 c bis 158 i VersVG. 1.2 Soferne bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorgesehen, entfallen bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme die Begrenzung der Jahreshöchstleistung und/oder eine etwaige Beschränkung der Nachdeckung aus Verstößen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt sind. Maßgeblich sind in diesen Fällen Deckungsumfang und Versicherungssumme im Zeitpunkt des Verstoßes. Dies gilt jedoch nur insoweit, als hierfür nicht bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).
Pflichtversicherung. 2.1. Für zurückgelegte Versicherungszeiten bei der ZVK Thüringen muss kein Antrag auf Überleitung / Anerkennung von Versicherungszeiten gestellt werden. Diese werden bereits berücksichtigt. 2.2. Zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen (ZVK) besteht ein Überleitungsstatut. Danach können auf Antrag frühere Versicherungsverhältnisse bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes auf die ZVK Thüringen übertragen werden. In Ausnahmefällen sieht das Überleitungsstatut eine gegenseitige Anerkennung oder Abstimmung zwischen den beteiligten Kassen vor. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden Sie nach Prüfung des Antrags über weitere Einzelheiten informiert. Eine Übersicht der Zusatzversorgungseinrichtungen finden Sie unter: xxx.xxxxx‐xxx.xx im Bereich „IhreBetriebsrente / Überleitung“ 2.3. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn‐See (KBS) wurde die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten ab 01.01.2002 vereinbart (z.B. für die Erfüllung der Wartezeit). Die erreichte Rentenanwartschaft bleibt dort bestehen. Bitte beachten Sie, dass Sie deshalb im Rentenfall auch einen Rentenanspruch bei der VBL und KBS haben können und dort einen gesonderten Rentenantrag stellen müssen. 2.4. Anrechte aus einer Ehescheidung (Versorgungsausgleich nach § 10 VersAusglG) können ebenfalls von der früheren ZVK an die ZVK Thüringen übergeleitet werden. 2.5. Versicherungszeiten, für die Beiträge erstattet wurden oder die aufgrund einer Rentenabfindung erloschen sind, können nicht übergeleitet werden. Die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge ist nicht möglich.
Pflichtversicherung. 113 Pflichtversicherung
Pflichtversicherung. 113 Pflichtversicherung § 114 Umfang des Versicherungsschutzes § 115 Direktanspruch § 116 Gesamtschuldner § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche § 119 Obliegenheiten des Dritten § 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten § 124 Rechtskrafterstreckung
Pflichtversicherung. 1.1 Für eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversiche- rung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158 c bis 158 i VersVG. 1.2 Sofern bei einer Pflichtversicherung dies gesetzlich vor- geschrieben ist, entfallen bis zur Höhe der Mindestversi- cherungssumme die Begrenzung der Jahreshöchstleis- tung (Artikel 6 Pkt 2) und/oder eine etwaige Beschrän- kung der zeitlichen Nachdeckung aus tatsächlichen oder behaupteten Verstößen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt sind/erfolgt sein sollen (Artikel 5 Pkt. 1.3). Maßgeblich sind in diesen Fällen De- ckungsumfang und Versicherungssumme im Zeitpunkt des Verstoßes. Der in Satz 1 beschriebene Entfall gilt je- doch nur insoweit, als nicht aus anderen Versicherungs- verträgen Versicherungsschutz gegeben ist und aus die- sen anderen Versicherungsverträgen Versicherungs- schutz bzw. Leistung beansprucht werden kann (Subsidi- ärdeckung).
Pflichtversicherung. Gesetzlichen Unfallversicherungs- schutz haben alle entgeltlich und un- entgeltlich tätigen Helfer wie Freunde, Verwandte und Nachbarn. Für den Bauherrn selbst und seinen Ehegatten besteht dagegen Versicherungs- schutz nur, wenn ein formloser Antrag bei der Bau-Berufsgenossenschaft gestellt wird.