Pflichtversicherung Musterklauseln

Pflichtversicherung. 1Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie
Pflichtversicherung. Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen
Pflichtversicherung. Die gesetzlichen Vorschriften über die Pflichtversicherung finden auf versicherte Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer direkte Anwendung, nur soweit eine gesetzliche Versicherungspflicht (z.B. § 7 a GüKG) besteht.
Pflichtversicherung. Rechte an verlorenen oder beschädigten Gütern
Pflichtversicherung. 1.1 Für eine Haftpflichtversicherung, zu de ren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158 c bis 158 i VersVG. 1.2 Soferne bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorgesehen, entfallen bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme die Begrenzung der Jahreshöchstleistung und/oder eine etwaige Beschränkung der Nachdeckung aus Verstößen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt sind. Maßgeblich sind in diesen Fällen Deckungsumfang und Versicherungssumme im Zeitpunkt des Verstoßes. Dies gilt jedoch nur insoweit, als hiefür nicht bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).
Pflichtversicherung. 1.1 Für eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversiche- rung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158 c bis 158 i VersVG. 1.2 Sofern bei einer Pflichtversicherung dies gesetzlich vor- geschrieben ist, entfallen bis zur Höhe der Mindestversi- cherungssumme die Begrenzung der Jahreshöchstleis- tung (Artikel 6 Pkt 2) und/oder eine etwaige Beschrän- kung der zeitlichen Nachdeckung aus tatsächlichen oder behaupteten Verstößen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt sind/erfolgt sein sollen (Artikel 5 Pkt. 1.3). Maßgeblich sind in diesen Fällen De- ckungsumfang und Versicherungssumme im Zeitpunkt des Verstoßes. Der in Satz 1 beschriebene Entfall gilt je- doch nur insoweit, als nicht aus anderen Versicherungs- verträgen Versicherungsschutz gegeben ist und aus die- sen anderen Versicherungsverträgen Versicherungs- schutz bzw. Leistung beansprucht werden kann (Subsidi- ärdeckung).
Pflichtversicherung. Bitte benutzen Sie hierfür den Antrag auf Überleitung/Anerkennung für die Pflichtversicherung
Pflichtversicherung. Gesetzlichen Unfallversicherungs- schutz haben alle entgeltlich und un- entgeltlich tätigen Helfer wie Freunde, Verwandte und Nachbarn. Für den Bauherrn selbst und seinen Ehegatten besteht dagegen Versicherungs- schutz nur, wenn ein formloser Antrag bei der Bau-Berufsgenossenschaft gestellt wird.
Pflichtversicherung. 1Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Be- schäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Ar- beitgeber Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 6) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind. 2Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis- ses.
Pflichtversicherung. 113 Pflichtversicherung (1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht. (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt. (1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. (2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden. (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder 2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder 3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schad...