Physikalisch-medizinische Leistungen Musterklauseln

Physikalisch-medizinische Leistungen. Spalte 04: Verordnungskosten insgesamt in €. Diese Verordnungskosten insgesamt werden nach der Zeile G unterteilt nach Verordnungskosten für - Massagen (Heilmittelart 3) - Bäder (Heilmittelart 4) - Krankengymnastik (Heilmittelart 5) - Sonstige physikalische Leistungen ausgewiesen (Heilmit- telart 6) Die Unterteilung erfolgt gemäß des bundeseinheitlichen Heilmittel- Positionsnummernverzeichnisses. Heilmittelart 7 (sonstige nicht-physikalische Leistungen) werden nicht aus- gewiesen. Für die Quartalszuordnung ist der Tag der Ausstellung der Verordnung maßgebend. Spalte 05: Durchschnittliche Verordnungskosten je Behandlungsfall des Vertragsarztes (Spalte 04 : Spalte 03) Spalte 06: Durchschnittliche Verordnungskosten je Behandlungsfall der in Bayern tätigen Vertragsärzte der Vergleichsgruppe Spalte 07: Abweichung vom Vergleichswert in € (Differenz zwischen Spalte 05 und Spalte 06) Spalte 08: Abweichung vom Vergleichswert in % (Spalte 07 : Spalte 06 x 100)
Physikalisch-medizinische Leistungen. Allgemeine Bestimmungen In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel. I.
Physikalisch-medizinische Leistungen. Spalte 4: Verordnungskosten insgesamt netto in € Die Verordnungskosten insgesamt werden nach der Zeile G in einem eigenen Block, unterteilt nach Verordnungskosten für: - Massagen (Leistungsart 01) - Lymphdrainagen/MLD (Leistungsart 02 – ohne 0204 u. 0205) - Krankengymnastik (Leistungsarten 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10) - Bäder (Leistungsarten 16, 17) - Sonstige Leistungen (Leistungsarten 0204, 0205, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 2001, 97, 99) Die Unterteilung erfolgt gemäß dem bundeseinheitlichen Heilmittelpositi- onsnummernverzeichnis sowie den bayerischen Gebührenvereinbarun- gen, die der Prüfungsstelle von den Krankenkassen in der jeweils aktu- ellen Fassung zur Verfügung gestellt werden. Die Heilmittelpositionsnummern x0703, x0708, x0709 und x0805 für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind weder Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung noch Bestandteil der statistischen Werte. Für die Quartalszuordnung ist der Tag der Ausstellung der Verordnun- gen maßgebend. Spalte 5: Durchschnittliche Verordnungskosten in € je Verordnungsfall des Ver- tragsarztes (Spalte 04 : Spalte 03) Spalte 6: Durchschnittliche Verordnungskosten in € je Verordnungsfall der in Bay- ern tätigen Vertragsärzte der Prüfgruppe (GKV netto; sonst analog Spalte 05) Spalte 7: Abweichung der durchschnittlichen Verordnungskosten in € je Verord- nungsfall des Vertragsarztes vom statistischen Mittelwert der Prüfgruppe (Differenz zwischen Spalte 05 und Spalte 06; GKV netto ab Zeile G) Spalte 8: Abweichung der durchschnittlichen Verordnungskosten in % je Verord- nungsfall des Vertragsarztes vom statistischen Mittelwert der Prüfgruppe (Spalte 07 : Spalte 06 x 100; GKV netto ab Spalte G) Spalte 9: Durchschnittliche gewichtete Verordnungskosten in € der Prüfgruppe. Der gewichtete Prüfgruppenwert berücksichtigt die unterschiedlichen Al- tersgruppenanteile (1 bis 4) beim jeweiligen Vertragsarzt im Vergleich zum Durchschnitt der Prüfgruppe. Die Berechnung der gewichteten Ab- weichung ist in Anlage 2d) beschrieben. Spalte 10: Gewichtete Abweichung des Vertragsarztes zu seiner Prüfgruppe in € Spalte 11: Gewichtete Abweichung des Vertragsarztes zu seiner Prüfgruppe in % Spalte 12: A1: besondere Verordnungsbedarfe - Xxxxxx 0 xxx Xxxxxx 0 xxx Xxx- menvorgaben nach § 106 b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprü- fung ärztlich verordneter Leistungen vom 30.11.2015 in € Spalte 13: A2: langfristiger Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V - Anlage 2 der Heilmittelrichtlinien
Physikalisch-medizinische Leistungen. Ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhala- tionen, medico-mechanische Behandlungen, Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.