We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

PIN Musterklauseln

PIN. Die persönliche Identifikationsnummer (PIN), welche der Kunde bei Eröffnung eines Depots mit Konto flex erhält, gilt für das Konto flex und das Depot gleichermaßen.
PIN. The use of cards is only possible in conjunction with PINs. If the Cardholder receives the PIN for his or her Card from SBPS or an outlet, he or she must change the PIN immediately upon receipt.
PIN. Ein automatisch generiertes vierstelliges Sicherheitsmerkmal, eine persönliche geheime Identifikationsnummer, die nur dem Karteninhaber zugänglich gemacht wird und ausschließlich zur Autorisierung von Zahlungsvorgängen mit der Zahlungskarte verwendet wird.
PIN. Die erste PIN wird vom Kreditinstitut erstellt und dem Kunden mittels geson- dertem Schreiben bekannt gegeben. Die PIN kann ausschließlich im Rahmen des Internetbankings geändert werden. Es wird dem Kunden dringend emp- fohlen, die PIN nach Erstanmeldung zu ändern.
PIN. Die PIN (Persönliche Identifikationsnummer, Personal Identification Number) ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber für die physische Karte erstellt. Die Eingabe der PIN an POS-Kassen oder Geldautomaten ermöglicht Bargeldabhebungen und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen.
PIN. Dem Kartenberechtigten wird von der BEKB zusätzlich zur Karte in einem separaten, verschlossenen Umschlag die PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karten- eigene, sechsstellige, maschinell berechnete PIN, die weder der BEKB noch Dritten bekannt ist. Werden meh- rere Karten ausgestellt, so erhält jede Karte eine eigene PIN.
PIN. Die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) ist ein von der Bank vorgegebenes Identifikationsmerkmal, das vom Kunden im MBS jederzeit geändert werden kann. Die PIN dient der Legitimierung des Kunden im MBS und ist Voraussetzung für die Kommunikation im MBS.
PIN. 29 1. Der Nutzer definiert die PIN selbständig und bei der Kartenaktivierung bzw. nach ihrer Ausführung wird die PIN über das 24-Stunden Servicezentrum definiert, vorbehaltlich des Abs. 2. 2. Wenn eine solche Funktionalität verfügbar ist, gibt die Bank, auf Antrag des Kunden, den Nutzer einen PIN-Brief aus; in diesem Fall finden die Bestimmungen des Abs. 1 keine Anwendung. 3. Sollte der Nutzer irgendwelche Beschädigung des PIN-Briefes feststellen, ist er verpflichtet: 1/ die Bank davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit die Karte gesperrt wird und eine neue Karte mit einer neuen PIN ausgegeben wird, gemäß § 68, 2/ die Karte auf solche Art und Weise zu vernichten, die weitere Kartennutzung verhindert und damit die auf der Karte enthaltenen Daten nicht mehr leserlich sind. 4. Die PIN ist vertraulich und ausschließlich dem Benutzer bekannt. 1. In dem in § 29 Abs. 1 genannten Fall, wenn der Nutzer die PIN nicht definiert hat, kann er keine Transaktionen durchführen, für derer Bestätigung, insbesondere für die Zahlung für Waren und Dienstleistungen und für die Bargeldabhebung an Geldautomaten, die PIN-Eingabe notwendig ist. 2. Während der Kartennutzung kann der Nutzer eine PIN-Änderung bei der Bank beantragen. 3. Die PIN für ein Duplikat der Karte und für die erneuerte Karte wird nicht geändert, vorbehaltlich der Bestimmungen von § 38. Soll ein Verdacht bestehen, dass eine unbefugte Person die PIN kennt, hat der Kartennutzer unverzüglich gemäß § 3 vorzugehen.

Related to PIN

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

  • Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.

  • Zugang Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung der Pflegeeinrichtung ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einem sonstigen von den Pflegekassen beauftragten Prüfer nach vorheriger Terminvereinbarung der Zugang zu der Pflegeeinrichtung zu gewähren. Dabei sind in der Regel Xxxxx, Gegenstand und voraussichtlicher Umfang der beabsichtigten Überprüfung bekanntzu-geben. Die Pflegeeinrichtung kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden Legitimation verlangen. Die Prüfung findet in Gegenwart des oder der Leiter/in der Pflegeeinrichtung oder einer von diesem/dieser beauftragten Person statt. Die Pflegeeinrichtung stellt die Voraussetzungen hierfür sicher.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Kommunikation Sämtliche Kommunikation zwischen dem Anleger und der Bank erfolgt grundsätz- lich auf elektronischem Weg über den geschützten Bereich der Webseite oder per E-Mail. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn und soweit dies in dieser Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt wurde sowie im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts.