Polizei Musterklauseln

Polizei. Die durch die aktuelle Rechtsprechung entstandenen Anpassungsbedarfe bei Regelungen im SOG und PolDVG - beispielsweise der Einsatz automatisierter Kennzeichenlesesysteme und Rasterfahndung - werden beschleunigt und eng an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt. Auf einen weiteren Einsatz automatisierter Kennzeichenlesegeräte wird bis zur Novellierung der entsprechenden Vorschrift verzichtet. Im Übrigen werden die polizeirechtlichen Vorschriften im Lichte der neueren Rechtsprechung auf weitergehende Anpassungsbedarfe überprüft. Dieses gilt auch für lageabhängige (verdachtsunabhängige) Kontrollen (PolDVG §§ 3 und 4), an denen im Grundsatz festgehalten wird. Die Maximalfrist für Aufenthaltsverbote nach § 12b Abs. 2 SOG wird halbiert, die Höchstdauer von Ingewahrsamnahmen gemäß § 13c SOG wird von bisher vierzehn Tagen auf künftig zehn Tage reduziert. Im öffentlichen Raum wird es keine Verdrängung sogenannter randständiger Gruppen geben. Die bestehenden ordnungsrechtlichen Regelungen bieten eine gute Handhabe gegen Störungen im öffentlichen Raum und sollen nicht weiter ausgeweitet werden. An der Videoüberwachung im öffentlichen Raum an Kriminalitätsschwerpunkten wird unter besonderen Rahmenbedingungen grundsätzlich festgehalten. Zur bevorstehenden Evaluierung der praktischen Umsetzung der Videoüberwachung werden insbesondere die Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im schweizerischen Kanton Zürich - wie beispielsweise die Prüfung von Alternativen oder die Möglichkeiten eines nur temporären Einsatzes - als Kriterien herangezogen. Bis Ergebnisse vorliegen, wird auf die Ausweitung der Videoüberwachung an neuen Standorten verzichtet. Die Koalitionspartner einigen sich auf das Ziel, ohne Personalaufstockung dezentral, flexibel, kurzfristig und zeitlich begrenzt an erkannten Problemstandorten mehr polizeiliche Präsenz zu zeigen. Dazu sollen die derzeitige Einsatz- und Ablaufplanung und die in den letzten Jahren durchgeführten umfangreichen strukturellen Organisationsveränderungen in der Hamburger Polizei im Hinblick auf effektiveren Ressourceneinsatz untersucht werden. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist auch durch das Vorgehen der Polizei in der Praxis zu schützen. Dazu gehört, dass die Auflagen der Versammlungsbehörde und das Sicherheitskonzept der Polizei auch das Recht, Kundgebungen und dergleichen in Sicht- und Hörweite potentieller Adressaten durchzuführen, in besonderer Weise berücksichtigen. Zutritt und Verlassen von Demonstrationen...
Polizei. Das heutige Niveau der Leistungen der Polizei in den Gemeindeteilen bleibt gewährleistet. Über die Organisation entscheidet die neue Gemeinde. Die bisherigen Regionalen Bevölkerungsschutz-/ Zivilschutzorganisationen werden in einer neu- en Organisation zusammengeschlossen. Der Ent- scheid, der neuen Organisation beizutreten, liegt jedoch bei den anderen «Nicht-Projektgemeinden». Diese können grundsätzlich auch andere Lösun- gen wählen, resp. sich einer anderen umliegenden Organisation anschliessen. Die vereinigte Einwohnergemeinde verfügt im Ortsteil Solothurn (Kernstadt) über eine eigene Po- lizei. Für den Zeitraum nach der Fusion ist im Poli- zeibereich eine geeignete, für den Kanton und die vereinigte Einwohnergemeinde befriedigende Lö- sung für die Zuständigkeits- und Abgeltungsfragen zu finden.
Polizei. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die bei einer Reihenbestuhlung abgehalten werden sind die Sitze Nr. 1 und 2, Reihe 13, für die diensthabenden Organe der Polizei unentgeltlich beizustellen. Bei öffentlichen Veranstaltungen an Tischen (Bälle) sind für die diensthabenden Organe der Polizei folgende Tische freizuhalten:
Polizei. Der Mieter verpflichtet sich bei Straftatbeständen zur sofortigen Information der zuständigen Polizeibehörde. (Polizei Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxx. 0, Erding, Tel.: 00000 000‐0) Bei einem Polizeieinsatz, der durch die Veranstaltung provoziert wird, kann ein Teil oder die ganze Kaution einbehalten werden (siehe Punkt III).
Polizei. Kreisjugendring Kelheim Tel. 09441/29307 (Bürozeit Mo – Do 8.00 – 12.00, Fr. 8.00 – 11.15 Uhr) .
Polizei. Polizei Stade Xxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxx Tel. 00000 000 - 0 Polizei Buxtehude Xxxxxx-Xxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxxxxxxx Tel. 00000 000 - 0 Beratungsstellen (bei Verdacht auf) sexuellen Missbrauch: Xxxxxx-xxx Xxxxxxx- Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Tel. 04161/71 47 15 Lichtblick Beratungsstelle gegen sex. Missbrauch Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxx Tel. 04141/4 36 46 Beratungsstelle zum Themenspektrum Kinderschutz und Gewalt an Kindern und Jugendlichen Standort Stade Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxx Telefon 00000 000 00 00 Kinderschutzzentrum Nord-Ost- Niedersachsen Gesundheit Kinder- und Jugendklinik Xxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxxx Standort Buxtehude Xx Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Tel. 04141/97 13 16 Tel: 00000 000 0 Elbe Kliniken Stade/Buxtehude Zentraler Kinder- und Jugendärztlicher Bereitschaftsdienst am Elbe- Klinikum in Stade Gesundheitsamt Stade Kinder- und Jugendärztlicher Dienst Xxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxxx Xxxxxxxxx 0 00000 Xxxxx Tel: 00000 000000 Tel.: 00000 00-0000 die von neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen: Grundlage zur Einordung ist immer die Einschätzung, welche Tätigkeit unter welchen Bedingungen es (in welchem Maße) ermöglicht, ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auch ein Macht- bzw. Abhängigkeitsverhältnis entstehen zu lassen, das missbraucht werden kann. Zur Abgrenzung werden folgende Kriterien empfohlen, die alle geprüft und in einer Gesamtschau gewichtet werden müssen, es steht dem Xxxxxx frei eigene Standards bzgl. der Tätigkeit der Personen zu erstellen, deren erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden soll: Niedriges Gefährdungspotential, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht entstehen kann, das missbraucht werden könnte. Hohes Gefährdungspotential, weil ein besonderes Vertrauensverhältnisses entstehen und missbraucht werden kann.
Polizei. „Die Polizei hat 1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln; [...] 3. im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung selbständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält; 4. im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen [...] sowie andere Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abweh- ren zu können.“ (§7 Absatz 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) „Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet und in den Ho- heitsgewässern vorzunehmen.“ (§8 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) „Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen [...].“ (§ 163 Absatz 1 Satz 1 StPO) „Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft.“ (§ 163 Absatz 2 Satz 1 StPO)

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere kleinerer Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von kleineren Gesellschaften mit überwiegendem Geschäftsanteil in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von Holdinggesellschaften, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens in kleineren Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik-Raums (ohne Japan) haben. Der Fonds kann maximal 30 % seines Nettovermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus Festlandchina investieren, wobei jedoch nur maximal 20 % seines Nettovermögens direkt über das QFI-Regime, die Shanghai-Hongkong- und Shenzhen-Hongkong-Stock Connect-Programme oder über andere verfügbare Mittel investiert werden können. Zum Zwecke dieses Fonds sind „kleinere Gesellschaften“ als Unternehmen definiert, deren Marktkapitalisierung in der Basiswährung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung unter 5 Milliarden USD aufweisen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC Asia Pacific ex Japan Small Cap Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Anleger dieses Portfolio vermutlich als Ergänzung zu einem bestehenden Kernportfolio halten und sollte von einem langfristigen Anlagehorizont ausgehen. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen, die weniger liquide und volatiler sein können als die Aktien größerer Unternehmen. • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen in Asien (ohne Japan) und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Festlandchina investieren. Potenzielle Anleger sollten die im Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ und im Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ genannten Risiken beachten. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.

  • Anlagepolitik Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.