Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Kommunikationsanlagen) geregel- ten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.
Grundsätze der Zusammenarbeit. 1 Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit.
Grundsätze der Zusammenarbeit. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19941 zum Zollvertrag. In sol- chen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Kommunikationsanlagen im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 1 Ziffer 35 des Kommunikationsgesetzes (KomG) vom 17. Xxxx 2006, LGBl. 2006 Nr. 91.
Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 17. Wahlperiode. Die Koalitionspartner ver− pflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam Verantwortung. Die Koalitionspartner SPD und CDU werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens−, Sach− und Personalfragen Konsens herstel− len. Die Koalitionspartner treffen sich regelmäßig zu Gesprächen im Koalitionsausschuss. Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Koalitionspartnern ab− gestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen Konsens herbei. Ihm gehören je drei Mitglie− der der Koalitionsparteien an. Dies sind der Regierende Bürgermeister, sein/e Stellvertreter/in, die Landes− und Fraktionsvorsitzende/n beider Parteien oder deren Vertreterinnen und Vertreter an. Im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der Vereinbarung sind. Wechselnde Mehrheiten sind in der parlamentarischen Arbeit und in entsprechenden Gremien ausgeschlossen. Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfrak− tionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemein− sam oder im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass Entscheidungen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Koalitionsvereinbarung sind, nicht gegen den Willen eines Partners getroffen werden. In allen vom Senat beschickten Gremien (z.B. Aufsichtsräte, Kommissionen, Beiräte) streben die Ko− alitionspartner im Einvernehmen eine ausgewogene Besetzung an.
Grundsätze der Zusammenarbeit. 244. (Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zu- ständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
Grundsätze der Zusammenarbeit. 1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an. 2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinbarung, sor- gen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkei- ten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informatikarchitektur, den Daten- schutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:
Grundsätze der Zusammenarbeit. 1. Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach-, termin- und fachgerecht entsprechend der vereinbarten Anforderungen und Qualitätskriterien oder – sofern dazu nichts vereinbart ist – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
Grundsätze der Zusammenarbeit. Dieser Passus regelt das Verhältnis der Kooperations- partner zueinander. Dazu gehört zum Beispiel der Tur- nus von Absprachen, auch auf Leitungsebene, der Mo- dus der Entscheidungsfindung, die Informationspflichten und vor allem, wer in welcher Weise Koordinationsaufga- ben für gemeinsame Maßnahmen übernimmt. In der Förderrichtlinie des Programms „Bildung integriert“ ist der Abschluss von Kooperations- vereinbarungen vorgeschrieben und gegenüber dem Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt nachzuweisen. Ziel ist es, sicherzugehen und darzustellen, dass die Ko- operationen zwischen Kommunalverwaltungen und ihren Partnern nachhaltig und personenun- abhängig sind. Kooperationsvereinbarungen innerhalb der Kommunalverwaltungen und mit kreisange- hörigen Kommunen zählen nicht dazu, da hier die Kooperation bereits institutionell verankert ist. Nichtdestotrotz kann eine zusätzliche Ver- einbarung sinnvoll sein, wenn der gemeinsame Kooperationsprozess dadurch gestärkt wird. Bereits vor Beginn des Programms „Bildung in- tegriert“ abgeschlossene Kooperationsvereinba- rungen können beim Projektträger angegeben und fortgeführt werden. Die Geschäftsordnung eines Lenkungskreises oder Netzwerkes, die von allen Partnern unterschrieben wurde, zählt da- bei nicht nur als einzelne Vereinbarung, sondern kann entsprechend der Anzahl unterschreiben- der Kooperationspartner gewertet werden. Erwartungsmanagement und Leitplanken Im Sinne eines Erwartungsmanagements kann fest- gelegt werden, an welche gesetzlichen Rahmenbedin- gungen die Kooperationspartner gebunden sind. Das können gesetzliche Aufgaben oder Vorschriften wie z.B. das Jugendhilferecht aber auch kommunale Strategie- konzepte oder föderrechtliche Beschränkungen sein.
Grundsätze der Zusammenarbeit. Beispielformulierung: „Vor diesem Hintergrund erklären die Kooperationspartner ihre Bereitschaft… / Die Kooperationspart- ner vereinbaren die folgenden Grundsätze ihrer Zusammenarbeit…“
Grundsätze der Zusammenarbeit. 2.1 Die Crew setzt zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zu- verlässiges Personal ein. Die Crew entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung einge- setzt oder ausgetauscht werden. Die Crew behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Mitarbeitern der Crew gegenüber ist unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich die Crew weisungsbefugt. Sie werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingeglie- dert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.