Preisbestandteile Musterklauseln
Preisbestandteile. 4.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17f EnWG Offshore -Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 Strom-NEV-Umlage), die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb und die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
Preisbestandteile. Die Preise setzen sich aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Verbrauchspreis) zusam- men und enthalten die nachfolgend unter Ziff. 1.1, Ziff. 1.2.1 bis 1.2.2 sowie Ziff. 1.3 genannten Preisbestandteile:
1.1. den Preisbestandteil, der nur nach Maßgabe von Ziff. 2.1 bis 2.3 an- gepasst werden kann und der die folgenden Kosten enthält: Die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die an den zuständigen Netzbe- treiber abzuführenden Netznutzungsentgelte sowie die vom Messstel- lenbetreiber erhobenen Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung (Messentgelte), sofern Messstellenbetrieb und Messung Vertragsge- genstand sind (vgl. Abschnitt A Ziff. 2.3), die Belastungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiter- entwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Aus- glMechV), die Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhal- tung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-KWKG), die Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19-Umlage) sowie nach § 18 AbLaV (Umlage für abschalt- bare Lasten), die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Stromsteuer gemäß dem Stromsteuergesetz sowie die Konzessionsab- gabe.
1.2. Hinzu kommen folgende Preisbestandteile, die sich automatisch verän- dern:
1.2.1 Zusätzliche Steuern oder Abgaben, mit denen die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss belegt wird, in der jeweils gültigen Höhe. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konk- ret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Erhöhung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die sich nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege- lung (z. B. nach Kopf oder Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zuordnen lassen. Gleiches gilt, falls auf die Belieferung von elektrischer Energie nach Ver- tragsschluss eine neue hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Be- lastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.
1.2.2 Die auf den Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 sowie auf veränderliche Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 anfallende Umsatzsteuer in der je- weils geltenden Höhe.
1.3. Der Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 kann nur nach Maßgabe von Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 angepasst werden.
1.4. Preisänderungen aufgrund Ände...
Preisbestandteile. Im Strompreis sind u.a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) enthalten.
Preisbestandteile. 2.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes (KWK-G) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17f EnWG (Offshore- Netzumlage) und nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%, Bruttostrompreis).
2.2 Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Erdgassteuer (Regelsatz), die SLP Bilanzierungsumlage, die Konvertierungsumlage, der CO2-Preis-Aufschlag (= Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach BEHG), die Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb und Konzessionsabgaben sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%, Bruttogaspreis).
2.3 Wählt der Kunde einen anderen Messstellenbetreiber gemäß § 5 MsbG, werden dem Kunden von BEW die vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichten Entgelte für den Messstellenbetrieb jährlich erstattet.
2.4 Preisänderungen durch die BEW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die BEW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung unter dem jeweiligen Energieprodukt nach Ziffer 2.1 bzw. Ziffer 2.2 maßgeblich sind. Die BEW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die BEW verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
2.5 Die BEW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die BEW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die BEW Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
2.6 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die BEW wird zu den be...
Preisbestandteile. In den Netto-Strompreisen sind folgende Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Kosten der Abrechnung, die Netzentgelte, die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), die § 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage und die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Preisbestandteile. 2.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Messung und Messstellenbetrieb, Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage) und nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%).
2.2 Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Erdgassteuer /Regelsatz), die Regel- und Ausgleichsenergieumlage, die Entgelte für Netznutzung, Messung und Messstellenbetrieb, Abrechnung und Konzessionsabgaben sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%).
2.3 Sollten der Messstellenbetrieb und/oder die Messdienstleistung nicht durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber, sondern durch Dritte durchgeführt werden, erfolgt eine Gutschrift bzw. eine Nachberechnung der Differenz zu dem bisher veranschlagten Entgelt für die erforderliche Messaufgabe zum Energieprodukt, sofern das Entgelt der ebb in Rechnung gestellt wird.
Preisbestandteile. 5.1. Die Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) der SGG enthalten - die Kosten für den Bezug (inklusive Erzeugung), den Transport, den Messstellenbetrieb inklusive Messung, den Vertrieb, - die Konzessionsabgabe, - staatlich veranlasste Umlagen (aktuell: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG(„Offshore-Umlage“), Um- lage nach § 13 Abs. 4b EnWG/§ 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten („Umlage zu abschaltbaren Lasten“), Umlage nach § 19 StromNEV) sowie - die Stromsteuer. Die Bruttopreise ergeben sich aus den Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer.
5.2. Wenn der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragt, erstattet die SGG die dafür in den SGG-Preisen enthal- tenen Kosten.
Preisbestandteile. 2.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Strom- steuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17f EnWG Offshore-Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 Strom-NEV-Umlage), die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Mes- sung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
2.2 Sollten der Messstellenbetrieb und/oder die Messdienstleistung nicht durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber, sondern durch Dritte durchgeführt werden, erfolgt eine Gutschrift in Höhe des bisher veranschlagten Entgeltes für die erforderliche Messaufgabe zum Energieprodukt.
Preisbestandteile. Der Erdgaspreis (umseitig unter „Unser günstiger Erdgaspreis“) setzt sich zusammen aus: ▶ einem Arbeitspreis „Energie pur“ je kWh ▶ einer Dienstleistungspauschale (siehe Ziffer 3.1) ▶ den Entgelten für Netznutzung, Messung und Abrechnung in der jeweils geltenden Höhe gemäß aktuellem Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers (siehe Ziffer 3.2) ▶ den jeweils geltenden Steuern, Umlagen und staatlich veranlassten Belastungen in ihrer jeweils aktuellen Höhe (siehe Ziffer 3.3 und 3.4)
Preisbestandteile. Verbrauchspreis: Preis pro verbrauchter Kilowattstunde Erdgas Grundpreis: Pauschale pro Abnahmestelle und Jahr für die bereitgestellte Leistung sowie für Zähler, Abrechnung und Inkasso.
