Preisbestandteile. 4.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17f EnWG Offshore -Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 Strom-NEV-Umlage), die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb und die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
Preisbestandteile. Im Strompreis sind u.a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) enthalten.
Preisbestandteile. Mit den Teilnahmepreisen sind nur die Kostenbestandteile abgedeckt, die sich aus der jeweiligen Veranstaltungs- beschreibung ergeben. Zusätzliche Ausstattungswünsche, Mobiliar, Bodenbelag, Standwände, Mietkosten, Anschlüsse für Telefon, WLAN, Strom und Wasser, Parkgebühren, usw. kommen hinzu, wenn sie nicht ausdrücklich in der Veranstaltungsbe- schreibung genannt sind. Zusätzlich mit den Teilnahmepreisen fällt ein Beitrag an für den Marketingservice. Die Preise und Inhalte hierfür ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Sie überlassen uns Ihren Wunschtext für Veröffentlichungen nach Maßgabe unserer Vorgaben. Diese und der späteste Termin der Überlassung ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Wir können, so- weit dies redaktionell notwendig ist, Ihren Text ändern, soweit dadurch nicht der Kerngehalt des Textes verändert wird. Nachträglich können diese Texte nur gegen Aufwandsentschädigung geändert werden. Für die Inhalte gilt ins- besondere Ziffer 9. Abzüge der Standfläche durch bauliche Begebenheiten (z.B. Säulen, Wandvorsprünge) mindern die Teilnahmepreise nicht, soweit nicht ausdrücklich eine undurchbrochene Fläche mit lichter Breite, Tiefe, Höhe usw. vereinbart ist. Angegebene Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und gelten in Euro. Wenn Sie Ihren Sitz im EU-Ausland haben, gilt: Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnen wir die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von uns erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG (oder entsprechenden Nachfolgeregelungen) unterliegen, rechnen wir unsere Leistungen netto ab mit dem Hinweis „Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast“. Sie sind dann als Leistungs- empfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen. Wenn Sie Ihren Sitz in einem Land haben, in dem das vorstehende Reverse-Charge-Verfahren nicht anwendbar ist, gilt: Die anfallende Umsatzsteuer ist an uns zu leisten. Etwaige mit der Zahlung/Überweisung verbundenen Kosten tragen Sie.
Preisbestandteile. 2.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes (KWK-G) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17f EnWG (Offshore- Netzumlage) und nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%, Bruttostrompreis).
2.2 Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Erdgassteuer (Regelsatz), die SLP Bilanzierungsumlage, die Konvertierungsumlage, der CO2-Preis-Aufschlag (= Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach BEHG), die Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb und Konzessionsabgaben sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%, Bruttogaspreis).
2.3 Wählt der Kunde einen anderen Messstellenbetreiber gemäß § 5 MsbG, werden dem Kunden von BEW die vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichten Entgelte für den Messstellenbetrieb jährlich erstattet.
2.4 Preisänderungen durch die BEW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die BEW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung unter dem jeweiligen Energieprodukt nach Ziffer 2.1 bzw. Ziffer 2.2 maßgeblich sind. Die BEW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die BEW verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
2.5 Die BEW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die BEW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die BEW Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
2.6 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die BEW wird zu den be...
Preisbestandteile. 2.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Strom- steuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17f EnWG Offshore-Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 Strom-NEV-Umlage), die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Mes- sung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
2.2 Sollten der Messstellenbetrieb und/oder die Messdienstleistung nicht durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber, sondern durch Dritte durchgeführt werden, erfolgt eine Gutschrift in Höhe des bisher veranschlagten Entgeltes für die erforderliche Messaufgabe zum Energieprodukt.
Preisbestandteile. 5.1. Die Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) der SGG enthalten - die Kosten für den Bezug (inklusive Erzeugung), den Transport, den Messstellenbetrieb inklusive Messung, den Vertrieb, - die Konzessionsabgabe, - staatlich veranlasste Umlagen (aktuell: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG(„Offshore-Umlage“), Um- lage nach § 13 Abs. 4b EnWG/§ 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten („Umlage zu abschaltbaren Lasten“), Umlage nach § 19 StromNEV) sowie - die Stromsteuer. Die Bruttopreise ergeben sich aus den Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer.
5.2. Wenn der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragt, erstattet die SGG die dafür in den SGG-Preisen enthal- tenen Kosten.
Preisbestandteile. Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten:
a) Energielieferung (Beschaffungs- und Vertriebskosten)
b) Netzentgelte (Netznutzungsentgelt, Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung)
c) Steuern, Umlagen (Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Auf- schlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Aufschlag), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Umlage nach § 17 f EnWG (Offshore-Umlage), Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, Stromsteuer und Umsatzsteuer) sowie die Konzessionsabgabe. Im Erdgaspreis sind folgende Kosten enthalten:
a) Energielieferung (Beschaffungs- und Vertriebskosten)
b) Netzentgelte (Netznutzungsentgelt, Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung)
c) Steuern, sonstige Abgaben und Umlagen (Erdgassteuer und Umsatzsteuer), die Konzessions- abgabe sowie die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshan- del nach dem BEHG („CO2-Preis“).
Preisbestandteile. Die Netto-Strompreise enthalten die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Netzentgelte, die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Strom- steuer und die Konzessionsabgabe sowie die Mehr- belastungen aus den Verpflichtungen des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), die § 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage und die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der aktuell geltenden Höhe. Die Werte sind aus Übersichtgründen z.T. gerundet; das Stromentgelt wird auf der Basis von Netto-Preisen ermittelt und erhöht sich abschließend um die Umsatzsteuer zum Rechnungsbetrag.
Preisbestandteile. 2.1 Die Nettopreise enthalten die Entgelte für Erzeugung, Beschaffung, Transport (Netznutzung), Vertrieb, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung bei jährlichem Abrechnungszeitraum, die Konzessionsabgabe, staatlich veranlasste Komponenten (u. a. KWKGUmlage, EEG-Umlage, Offshore-Umlage nach § 17 f EnWG, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG/ § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)) sowie die Stromsteuer. Die Nettopreise zuzüglich der Umsatzsteuer ergeben die Bruttopreise.
2.1.1 Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetriebl der Messdienstleistung beauf- tragt, werden die in den Nettopreisen enthaltenen Kosten für Messstellenbetrieb/-dienstleistung erstattet.
Preisbestandteile. Der Strompreis (umseitig unter „Unser günstiger Strompreis“) setzt sich zusammen aus: ▶ einem Arbeitspreis „Energie pur“ je kWh ▶ einer Dienstleistungspauschale (siehe Ziffer 3.1) ▶ den Entgelten für Netznutzung, Messung und Abrechnung in der jeweils geltenden Höhe gemäß aktuellem Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers (siehe Ziffer 3.2) ▶ den jeweils geltenden Steuern, Umlagen und sonstige staatlich veranlasste Belastungen in ihrer jeweils aktuellen Höhe (siehe Ziffer 3.3/3.4) ▶ Soweit umseitig ein Rabatt genannt ist, gilt dieser nur für die vereinbarte Anfangslaufzeit.