Preisnachlässe Musterklauseln

Preisnachlässe. (zu §§ 14 und 16 VOB/B)
Preisnachlässe. 25. Rechnungen
Preisnachlässe. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen. Dies gilt auch bei Nachträgen, deren Preise auf Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Preisnachlässe. (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von de- nen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bil- den sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
Preisnachlässe. Für Zusatzbett im Doppelzimmer
Preisnachlässe. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als von Hundert (v. H.) Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Skonti.
Preisnachlässe. (zu §§ 15, 17 VOL/B)
Preisnachlässe. (§§ 14 und 16) 3 7 Stundenlohnarbeiten (§ 15) 3
Preisnachlässe. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnach- lass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti), die im Fall der Auftragserteilung Ver- tragsinhalt geworden sind, gelten für alle Abschlags-, Teilschluss- und Schlusszahlungen, bei denen die vereinbarte Zahlungsfrist eingehalten wird. Das Skonto gilt automatisch auch für zugehörige Nach- träge. Vereinbarte Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden von jeder Abschlags-, Teilschluss- und Schlusszahlung einbehalten. Die vereinbarte Zahlungsfrist für die Inanspruchnahme des Skontos beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Rechnung (Abschlags-, Teilschluss-, oder Schlussrechnung) dem Auftraggeber zugegangen ist (d.h. gem. VOB/B).