Preisregelungen Musterklauseln

Preisregelungen. 5.1 Die Abrechnung erfolgt getrennt nach Grund- und Arbeitspreis. Der Grundpreis ist das Entgelt für die ständige Bereithaltung der Wärme und somit verbrauchsunabhängig. Bezugsgröße ist der verein- barte Anschlusswert gemäß Ziffer 2.2. Messkosten sind im Grundpreis enthalten. Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die in Anspruch genommene Wärme und somit verbrauchsabhängig. 5.2 Die Angabe der jeweils gültigen Preise ist der Preisliste (Anlage B) zu entnehmen. 5.3 Bei Erhöhung oder Ermäßigung von Steuern oder sonstiger öffentli- cher Abgaben sowie gesetzlich vorgeschriebener Umlagen nach Ab- schluß dieses Vertrages, die sich auf die Wärmekosten auswirken, ist das VU berechtigt und verpflichtet, diese unmittelbar an den Kunden weiterzugeben oder die Preise entsprechend zu ändern, soweit diese nicht durch die Preisänderungsbestimmungen (vgl. Anlage B.) bereits erfasst wurden. 5.4 Grundpreis und Arbeitspreis werden vom VU gegenüber dem Kunden jeweils gemäß der in der Preisliste (Anlage B) ausgewiesenen Preisän- derungsbestimmungen zu den dort jeweils angegebenen Zeitpunkten angepasst. 5.5 Das VU ist berechtigt, nach Preisliste (Anlage B) angepaßte Wärme- preise vom Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an zu berechnen. 5.6 Die Erstfüllung der Kundenanlage mit Heizwasser und die Inbetriebset- zung sind kostenlos. 5.7 Die Preise für sonstige Leistungen, wie z. B. Außerbetriebsetzen, Wie- derinbetriebnehmen, Wiederauffüllen von Kundenanlagen mit Heiz- wasser aus dem Wärmenetz des VU, etc. werden entsprechend dem Verursacherprinzip nach Zeit und Aufwand berechnet.
Preisregelungen. Preisregelungen sind ausführlich in unserer AGB erläutert.
Preisregelungen. 4.1 Die gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und den anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Preise welcher Art auch immer, Tarife, Beiträge und/oder Pauschalen und/oder andere Preisregelungen haben für die zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Partnern bestehenden Rechtsverhältnisse jeweils unmittelbare Geltung. 4.2 Sollten infolge von Gesetzen, Verordnungen und/oder anderer behördlicher Verfügungen die Vergütungen für Ökostrom und/oder Ökostromförderbeiträge und/oder die Ökostrompauschalen und/oder andere Preisregelungen welcher Art auch immer unmittelbar oder mittelbar erhöht oder ermäßigt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich die jeweiligen Verrechnungsgrundlagen für die Ökostromabwicklungsstelle unmittelbar ab dem Zeitpunkt, in dem die Erhöhung oder Ermäßigung wirksam wird. 4.3 Für den Fall, dass die gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und den anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Preise welcher Art auch immer, Tarife, Beiträge und/oder Pauschalen und/oder andere Preisregelungen – aus welchem Grund auch immer – aufgehoben und/oder sonst unwirksam werden, ist die Ökostromabwicklungsstelle berechtigt, von den Partnern anstelle der aufgehobenen und/oder sonst unwirksam gewordenen Regelungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass für Leistungen der Ökostromabwicklungsstelle im Rahmen der Förderabwicklung und -verrechnung keine von Gesetzen, Verordnungen und/oder anderer behördlicher Verfügungen festgesetzten Vergütungsregelungern bestehen.
Preisregelungen. 10.1 Der Wasserpreis setzt sich aus einem der Zählergröße nach bemessenen Grund- und einem abnahmegenbezogenen Preis je m³ zusammen. 10.2 Die Wasserpreise, Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskostenbeiträge werden gem. § 4 Abs. 2 AVBWasserV bestimmt und mit Bekanntmachung des als Anlage zu diesen Bedingungen angeschlossenen Preisblatts wirksam. Die Mitteilung im an den Kunden im Einzelfall ersetzt die Bekanntmachung. 10.3 Bereitstellungspreise werden erhoben für a) Reserveanschlüsse b) Anschlussleitungen, Leitungsverstärkungen oder Zähler mit einer größeren Zählerleistung für Feuerlöschzwecke Bei Wasserverbrauch wird der Arbeitspreis zusätzlich berechnet. Die Bereitstellungspreise werden nach § 24 AVBWasserV tagesgenau abgerechnet. Die Höhe ist dem jeweils geltenden und bekanntgemachten Preisblatt zu entnehmen. 10.4 Für Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern und Wasserzähler für Überflurhyd- ranten, die gemäß § 22 AVBWasserV ausgegeben werden, wird neben dem Ar- beitspreis eine Miete erhoben. Die Miete wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen von den Stadtwerken festgesetzt. Die Höhe ist dem jeweils geltenden und bekanntgemachten Preisblatt zu entnehmen. 10.5 Soweit die Stadtwerke die Kundenanlage überprüfen, können sie die Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt nur, wenn nach der Feststellung von Mängeln an- lässlich einer ersten (kostenlosen) Überprüfung weitere Überprüfungen notwendig werden. 10.6 Bei Wiederaufnahme der aufgrund von § 33 AVBWasserV unterbrochenen Ver- sorgung wird jedes hierzu notwendige Erscheinen eines Beauftragten der Stadt- werke nach Aufwand abgerechnet. 10.7 Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn während eines Abrechnungszeitraumes ein Vertrags- verhältnis beginnt oder endet. Die Stadtwerke erheben für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlungen (§ 25 Abs. 1 AV- BWasserV). Diese sind am 1. des jeweils folgenden Monats fällig.
Preisregelungen. 10.1 Der Preis für 1 m³ verbrauchtes Wasser beträgt ab 01.01.2003 1,80 EUR (Ar- beitspreis). 10.2 Ohne Rücksicht auf die verbrauchte Wassermenge wird zusätzlich folgender Grundpreis erhoben: Bemessungsgrundlagen: ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Zählerart Zähler- monatl. größe Teilbetrag ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Qn 2,5 3,60 Qn 6 3,60 Qn 10 3,60 Qn 15 16,80 Qn 40 21,00 Qn 60 25,60 a) Hauswasser- zähler b) Großwasserzähler Qn 150 41,90 Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet. 10.3 Bereitstellungspreise werden erhoben für a) Reserveanschlüsse mit 55,20 EUR/Jahr je m³/h Leistung des eingebauten Zählers, b) Anschlussleitungen, Leitungsverstärkungen oder Zähler mit einer größeren Zählerleistung für Feuerlöschzwecke mit 14,70 EUR/Jahr je m³/h der auf Antrag von den Stadtwerken zugesagten Leistung. Bei Wasserverbrauch wird der Arbeitspreis zusätzlich berechnet. Die Bereitstel- lungspreise werden nach § 24 AVBWasserV tagesgenau abgerechnet. 10.4 Für Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern und Wasserzähler für Überflurhyd- ranten, die gemäß § 22 AVBWasserV ausgegeben werden, wird neben dem Ar- beitspreis eine Miete erhoben. Die Miete wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen von den Stadtwerken festgesetzt. 10.5 Soweit die Stadtwerke die Kundenanlage überprüfen, können sie die Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt nur, wenn nach der Feststellung von Mängeln an- lässlich einer ersten (kostenlosen) Überprüfung weitere Überprüfungen notwen- dig werden. 10.6 Bei Wiederaufnahme der aufgrund von § 33 AVBWasserV unterbrochenen Ver- sorgung wird jedes hierzu notwendige Erscheinen eines Beauftragten der Stadt- werke nach Aufwand abgerechnet. 10.7 Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn während eines Abrechnungszeitraumes ein Vertrags- verhältnis beginnt oder endet. Die Stadtwerke erheben für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlungen (§ 25 Abs. 1 AVBWasserV). Die Abschlagszahlungen für den anteiligen Verbrauch des vor- hergehenden Monats bzw. der vorhergehenden Monate bestimmt. Diese sind am 1. des jeweils folgenden Monats fällig.
Preisregelungen 

Related to Preisregelungen

  • Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

  • Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Sonstige Regelungen 1. Mit der Ware mitgelieferte Fässer und Spulen, für die in der Rechnung ein Pfandgeld angesetzt ist (IV.-2.), bleiben Eigentum von SynFlex und werden dem Kunden nur zeitweise überlassen. Die Fässer und Spulen sind nach Entleerung an SynFlex zu übergeben. Wenn die Fässer und Spulen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung und in einwandfreiem Zustand an SynFlex übergeben werden, schreibt SynFlex dem Kunden 90% des Pfandbetrages gut. 2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. 3. Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet SynFlex personenbezogene Daten, die SynFlex in Ausführung von nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern. 4. Der Kunde wird SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten. 5. Ohne Verzicht von SynFlex auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde SynFlex uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen SynFlex erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SynFlex gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der SynFlex entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. 6. An von SynFlex in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich SynFlex alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know- how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. 7. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von SynFlex.

  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Allgemeine Regelungen Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages. (2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen. (1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt. (2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt. (3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV. (4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung: a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen. (1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2. (2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat. (3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie. (4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung (1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet. (2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware. (3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst. (4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche. (5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V. (1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten. (2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten. (3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt. (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. (3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen. (4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.

  • Vorauszahlungen 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.