Preisvereinbarungen Musterklauseln

Preisvereinbarungen. Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis mindestens zum 30.09.2021. Eventuelle Preisanpassungen für die Folgejahre sind dem Vertragspartner spätestens 6 Monate vor Ablauf (d.h. bis zum 01.04.) schriftlich zur Anerkennung einzureichen, ansonsten gelten die Preise unverändert auch für das Folgejahr. Zuschläge für Arbeiten nachts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sind in die Vertragspreise einkalkuliert und werden nicht zusätzlich vergütet. Mit den vereinbarten Preisen sind auch die Kosten, für die im Rahmen der Leistungserbringung zu stellenden Gerätschaften, Streugut usw., sowie alle Nebenleistungen abgegolten. Den gültigen Preisen ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern sich während der Vertragslaufzeit der gesetzliche Mehrwertsteuersatz ändert, ist der AN verpflichtet, für die bis zum Zeitpunkt der Mehrwertsteueränderung erbrachten und entsprechend den steuerlichen Vorschriften abrechenbaren Teilleistungen, eine Abrechnung zu erstellen. Für die nach diesem Zeitpunkt noch zu erbringenden Teilleistungen, erfolgt die Berechnung der Mehrwertsteuer mit dem dann gesetzlich vorgeschriebenen Steuersatz. Sofern der AN die Leistungsabgrenzung bzw. Abrechnung der Teilleistungen nicht vornimmt, schuldet der AG, für alle Zahlungen des AG, den bei Vertragsschluss geltenden Mehrwertsteuersatz.
Preisvereinbarungen. 5.1 Convex Europe hat das Recht, den vereinbarten Preis nach Auftragsbestätigung jedoch vor Lieferung zu erhöhen, wenn sich ein 5.2 Die Preise sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, in Euro (EUR), exklusiv Druckvorbereitungs- und Transportkosten, MWST, aller weiterer Steuern und staatlichen Abgaben.
Preisvereinbarungen. 12.2.1. Die Laufzeit der Preisvereinbarung wird individuell zwischen dem LIEFERANTEN und EMCO geregelt. Die Preisvereinbarung kann nicht einseitig vorzeitig gekündigt werden. 12.2.2. Preisänderungen müssen grundsätzlich vor deren Wirksamkeit mit EMCO verhandelt werden. Bis zur Einigung über die neuen Preise gilt der alte Preis weiter. 12.2.3. Die jeweils günstigsten mit EMCO vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle Standorte von EMCO.
Preisvereinbarungen. Die im Angebot angegebenen Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind und enthalten sämtliche Nachlässe auf einen evtl. Listenpreis in Form von Hochschul- und Behördenrabatten. Evtl. - auch erst künftig anfallende - Wartungskosten sind separat anzugeben. Der Preis hat 6 Monate Gültigkeit, sofern kein anderer Termin genannt ist.
Preisvereinbarungen. Der AN erhält vom AG für die nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung folgende Vergütung: pro Verpflegungstag € Frühstück € Zwischenmahlzeit am Vormittag € Mittagessen € Zwischenmahlzeit am Nachmittag € Abendessen € Verpflegung bei Veranstaltungen lt. separater Preisliste Zu diesen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Rechnung ist ohne jeden Abzug innerhalb von Tagen nach Rechnungseingang fällig. Bei gesetzlichen oder tariflichen Veränderungen werden die Preise gemäß der gesetzlichen oder tariflichen Veränderung prozentual angepasst. Die Preisänderung ist dem AG nach Bekanntwerden des neuen Tarifabschlusses bzw. der gesetzlichen Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Preisänderung tritt mit dem Tag der gesetzlichen oder tariflichen Änderung in Kraft.
Preisvereinbarungen. 12.2.1. Die Laufzeit der Preisvereinbarung wird individuell zwischen dem LIEFERANTEN und GAUDLITZ geregelt. Die Preisvereinbarung kann nicht einseitig vorzeitig gekündigt werden. 12.2.2. Preisänderungen müssen grundsätzlich vor deren Wirksamkeit mit GAUDLITZ verhandelt werden. Bis zur Einigung über die neuen Preise gilt der alte Preis weiter. 12.2.3. Die jeweils günstigsten mit GAUDLITZ vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle Standorte von GAUDLITZ.
Preisvereinbarungen. Die Preise werden laut beiliegender Preisliste anerkannt. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.
Preisvereinbarungen. Vereinbarte Preise können nach Vertragsabschluß seitens des Hotels entsprechend den dann gültigen Preislisten geändert werden, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Erbringung der einzelnen Leistung mehr als 4 Mon- ate beträgt.

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  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.