Prijs Musterklauseln

Prijs. Gemäß der Preisliste wird der Vertrag zum Preis (hier „Preis“ genannt) in Höhe von "NETTO PREIS" Euro angeboten und angenommen, für den ersten Vertragszeitraum, der in Artikel 3 des vorliegenden Vertrages dargelegt wurde. Für jede nachfolgende jährliche Verlängerung des Vertrages ist jedes Jahr ein neuer Preis anwendbar. Siblu behält sich das Recht vor, zum Fakturierungszeitpunkt eine eventuelle Umsatzsteuererhöhung an den Kunden weiterzugeben. Der Preis für den Stellplatz versteht sich zzgl. der Lieferung von Wasser, Strom und Gas; Siblu stellt diese dem Kunden separat als ergänzende Dienstleistungen in Rechnung und ist berechtigt, Preiserhöhungen für diese Dienstleistungen entsprechend der als Anlage 5 beigefügten Preisliste an den Kunden weiterzugeben. Der Preis basiert auf der Preisliste, und zwar dem Grundtarif in Höhe von "BRUTTO PREIS" Euro, abzüglich – soweit zutreffend - der Ermäßigung von Siblu für das Ferienchalet in Höhe von "RABATT" Euro, jedoch zzgl. eventueller sonstiger vereinbarten Gutschriften oder möglicher Rabatte, die zum Zahlungszeitpunkt vorzulegen sind. Der Preis für den Vertrag wird in zwei Teilen geschuldet, nämlich am 1. Dezember des laufenden Vertragsjahres und am 15. April des Jahres, auf das sich der Vertrag bezieht, sofern der Kunde Siblu nicht bis zum 1. Dezember des laufenden Vertragsjahres mitteilt, dass er sich entscheidet, diesen Betrag gemäß einer der sonstigen Bedingungen zu zahlen, die von Siblu angeboten werden können und, sofern angeboten, in Annex 4 genannt werden. Beginnt der erste Vertrag im Laufe des Kalenderjahres, wird der Preis am Anfangsdatum des Vertrages geschuldet. Für jeden Betrag, der nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt wurde, gelten gesetzliche Verzugszinsen ab 14 Tagen nach dem Tag der schriftlichen Mahnung seitens Siblu. Der Kunde haftet für alle anfallenden außergerichtlichen Kosten, die durch Siblu gemacht werden. Des Weiteren kann dies zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung im Sinne von Artikel 9.5 führen. Die Videma-Lizenzgebühr für das TV-Signal, die Touristensteuer und/oder die Zweitwohnungsteuer ist/sind im Preis nicht enthalten: je nach den Regelungen der örtlichen Behörden des Siblu Ferienparks wird/werden diese Touristensteuer und/oder die Zweitwohnungsteuer vom Kunden für jeden Aufenthalt am Stellplatz geschuldet und wird/werden diese Steuer(n) entweder von Siblu oder von den Behörden separat in Rechnung gestellt. Eventuelle neue Steuern oder ähnliche Abgaben in B...

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  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: