Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 9.1 Soweit MAGNA aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der LIEFERANT verpflichtet, MAGNA von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom LIEFERANTEN gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den LIEFERANTEN ein Verschulden trifft.
9.2 Im vorstehenden Rahmen ist der LIEFERANT auch verpflichtet, MAGNA sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird MAGNA den LIEFERANTEN - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der LIEFERANT verpflichtet sich, nachweislich eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Personenschaden / Sachschaden für den zu liefernden Liefergegenstand zu unterhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 9.1 Soweit Reutib aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der LIEFERANT verpflichtet, Reutib von derartigen Ansprüchen Dritter freizustel- len, wenn und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom LIEFERAN- TEN gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den LIEFERANTEN ein Ver- schulden trifft.
9.2 Im vorstehenden Rahmen ist der LIEFERANT auch verpflichtet, Xxxxxx sämtli- che Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Reutib den LIEFERANTEN - so- weit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellung- nahme geben. Der LIEFERANT verpflichtet sich, nachweislich eine Produkt- haftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer angemessenen De- ckungssumme pro Personenschaden / Sachschaden für den zu liefernden Lie- fergegenstand zu unterhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 10.1. Soweit der Auftraggeber für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet dem Auftragnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, falls die Ursache der Haftung in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstanden ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
10.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüberhinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringert sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
10.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monate gerichtlich geltend zu machen.
10.5. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Geldersatz verlangen.
10.6. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Auftragnehmer dahingehend schad- und klaglos zu halten.
10.7. Sollte uns als Hersteller des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche als Fehler des vom Lieferanten gelieferten Grundstoffes oder Teilproduktes zurückzuführen sind, so hat uns der Lieferant aus einer solch...
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 11.1 Soweit der LIEFERANT für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, TROX insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der LIEFERANT auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von TROX durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird TROX den LIEFERANTEN - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
11.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, eine erweitere Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 (zehn) Millionen Euro pro Personen-/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen TROX weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, soweit er für den Produkt- fehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weiterge- hende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Auf- wendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Produkthaftung, insbesondere mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion getätigt werden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen haben wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatz- ansprüche zu, bleiben diese unberührt.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 11.1 Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2 In diesem Rahmen ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
11.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2,5 Mio. pro Person/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 10.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Schadensersatzan- sprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 10.1 ist der Lieferant auch verpflich- tet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durch- geführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnah- men werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
10.3 Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant uns gegenüber insoweit ein, wie er auch dem Dritten gegenüber unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB (Mitverschulden) entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
10.4 Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Lieferan- ten bleibt unberührt, solange solche Vergleiche kaufmännisch geboten waren.
10.5 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
10.6 Der Lieferant hat für Xxxxxxx, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten an den Liefe- rungs- oder Leistungsgegenständen oder durch diese verursacht werden, eine ausreichende Haft- pflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen ist uns die Deckungssumme je Schadensereignis nachzuweisen.
10.7 Der Lieferant ist verpflichtet, von uns beigestellte Hilfsmittel und Materialien auf seine Kosten ausrei- chend zu versichern.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. 8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadens- ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Orga- nisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.2 In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3 Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Deutschen Produkt- sicherheitsgesetzes (ProdSG) übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
8.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Bereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchzuführenden Rückrufaktion gegenüber Dritten ergeben. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt-Haftpflichtversicherung und eine Produktrückrufkosten-Versicherung zu unterhalten die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz. (1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns in- soweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herr- schafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 für Personenschaden / Sachschaden zu unter- halten und uns das Bestehen einer entsprechenden Versicherung auf unser jederzeit mögliches Verlangen nachzuweisen.