Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten Verkäufer ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant Verkäufer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Produkthaftung und Rückruf. 1Der Lieferant haftet für sämtliche Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht anders vereinbart. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher der Besteller auf Grund Produkthaftung in Anspruch genommen werdenwird, ist der Lieferant verpflichtet, uns verpflichtet den Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellenfreizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In , in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. I, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Produkthaftung und Rückruf. 1. 11.1 Für den Fall, dass wir der Besteller aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werdenwird, ist der Lieferant verpflichtet, uns verpflichtet den Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In , in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. I, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden istwurde. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn und soweit den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger trifft oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruhter auch unmittelbar haften würde. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, sofern und soweit sie durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht wurden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden Verschul- den trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher vor- sätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich Verantwortungsbe- reich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche bleiben unberührt.
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Produkthaftung und Rückruf. 1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant Liefe- rant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung Pflicht- verletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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