Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. 10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und ange- messen. 10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be- sonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Fol- ge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berück- sichtigen.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gungRechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und ange- messenangemessen.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be- sonderer besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Fol- ge Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berück- sichtigen.berücksichtigen
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Samples: General Terms and Conditions
Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gungRechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und ange- messenangemessen.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be- sonderer besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Fol- ge Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berück- sichtigenberücksichtigen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und ange- messenRechtsverfolgung.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be- sonderer besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Fol- ge Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berück- sichtigen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Produkthaftung und Rückruf. 10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache Scha- densursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. Ziffer 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und ange- messenRechtsverfolgung.
10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes Vertragsgegen- standes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be- sonderer besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Fol- ge Rück- rufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berück- sichtigen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Produkthaftung und Rückruf. 10.1 11.1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 11.2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 11.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gungRechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und ange- messenangemessen.
10.3 11.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.4 11.4. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen be- sonderer besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Fol- ge Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berück- sichtigenberücksichtigen.
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