Produkthaftung und Rückruf. 8.1. Der Lieferant informiert uns unverzüglich über jegliche Abweichungen der von ihm an uns gelieferten Ware (für die Zwecke dieser Ziffer 8 als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet) von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben (im Folgenden „Produktfehler“); dies gilt insbesondere im Falle behördlicher Beanstandungen. Der Lieferant wird uns, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, vorab über aufgrund einer gesetzlichen Pflicht beabsichtigte Mitteilungen zu einem festgestellten oder potenziellen Produktfehler gegenüber Behörden unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er hat uns in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen jeweils auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen (d.h. hier und im Folgenden in dieser Ziffer 8: aus unserer objektivierten Sicht bedeutsamen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für potenzielle Abweichungen von Produkten, die der Lieferant uns geliefert hat, von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben. 8.2. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen und hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die daraus entstehen, dass der Lieferant Produkte geliefert hat, die Produktfehler aufweisen; die Haftung des Lieferanten umfasst dabei auch sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen, die uns infolge von Produktfehlern durch einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zu Zwecken der Verkehrssicherung oder zur Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten (im Folgenden jeweils „Maßnahme“) entstehen. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Lieferant Produktfehler nicht zu vertreten hat. 8.3. Weitere Ansprüche und/oder Rechte von uns gegen den Lieferanten aus Gesetz und/oder Vertrag bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. 8.4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, sobald der Lieferant beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen, oder das Risiko einer behördlichen Anordnung einer Maßnahme besteht. Er hat uns in diesen Fällen auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Grund, Art und Umfang der Maßnahme, und uns fortlaufend entsprechend informiert zu halten. Das Gleiche gilt im Falle einer von ihm tatsächlich durchgeführten Maßnahme. 8.5. Der Lieferant hat uns im Falle einer von uns vorgenommenen Maßnahme zu unterstützen, zu deren Durchführung wir infolge eines Produktfehlers eines von dem Lieferanten an uns gelieferten Produkts verpflichtet sind, insbesondere sämtliche bei dem Lieferanten vorhandene oder vorzuhaltende und für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung der Maßnahme notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. 8.6. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Dauer der mit uns abzuschließenden Geschäfte stehenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Lieferant hat hierzu eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall betragen (pauschal für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden). Zudem hat der Lieferant hierzu eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall zu unterhalten. Der Versicherungsschutz hat auch insoweit zu bestehen, als der Lieferant uns gegenüber auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Der Versicherungsschutz hat auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle – mit Ausnahme der USA/US-Territorien und Kanada – zu erfassen. 8.7. Der Lieferant hat auf erste Anforderung Nachweise zur Deckung der entsprechenden Risiken gemäß Ziffer 8.6 vorzulegen. In diesen Nachweisen müssen die Höhe und der Umfang der Versicherungsdeckung sowie deren Gültigkeitsdauer angegeben werden. Anzugeben ist vom Lieferanten uns gegenüber ferner, ob die Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge erfolgt ist. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Versicherungspolice(n) solange aufrechtzuerhalten, solange er einer Verpflichtung aus dem Vertrag/der Bestellung unterliegt. Dies schließt den Zeitraum bis zum jeweiligen Ablauf von Verjährungsfristen für Mängel/Produktfehler ein. Jede Änderung während des Leistungszeitraums, die den Umfang der Versicherungsdeckung betrifft, ist uns umgehend mitzuteilen und wird zum Gegenstand des neuen Nachweises, der uns zu übermitteln ist. Ebenso ist ein Wechsel des Versicherers anzuzeigen.
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Produkthaftung und Rückruf. 8.1. Der a) Soweit der Lieferant informiert uns unverzüglich über jegliche Abweichungen der von ihm an uns gelieferten Ware (für die Zwecke dieser Ziffer 8 als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet) von gesetzlichen einen Produktfehler verursacht hat und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von PROPHETE Xxxxxxxxxxxxx zu leisten oder PROPHETE gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von PROPHETE eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschulden oder diese Mitverursachung gegenüber PROPHETE geltend machen. Im Verhältnis zwischen PROPHETE und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und/ oder Mitverursachung.
b) Die Pflichten der Lieferanten nach lit. a) umfassen auch die Kosten, die PROPHETE durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Folgenden „Produktfehler“); dies gilt insbesondere Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen. Unterliegt PROPHETE im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis PROPHETE zu Lieferant, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwortungsbereich von PROPHETE zuzurechnen sind.
c) In Produkthaftungsfällen nach lit. a) wird der Lieferant PROPHETE im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
d) Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle behördlicher Beanstandungenvon sonstige Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des PROPHETE bzw. Der Lieferant wird unsdem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/Mitverursachung umgelegt. PROPHETE teilt dem Lieferanten - soweit möglich und angemessen - den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, vorab über aufgrund einer Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Pflicht beabsichtigte Mitteilungen zu einem festgestellten oder potenziellen Produktfehler gegenüber Behörden unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er hat uns in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen jeweils auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen (d.h. hier und im Folgenden in dieser Ziffer 8: aus unserer objektivierten Sicht bedeutsamen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für potenzielle Abweichungen von Produkten, die der Lieferant uns geliefert hat, von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben.
8.2. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen und hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die daraus entstehen, dass der Lieferant Produkte geliefert hat, die Produktfehler aufweisen; die Haftung des Lieferanten umfasst dabei auch sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen, die uns infolge von Produktfehlern durch einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zu Zwecken der Verkehrssicherung oder zur Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten (im Folgenden jeweils „Maßnahme“) entstehen. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Lieferant Produktfehler nicht zu vertreten hat.
8.3. Weitere Ansprüche und/oder Rechte von uns gegen den Lieferanten aus Gesetz und/oder Vertrag bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 davon unberührt.
8.4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, sobald der Lieferant beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen, oder das Risiko einer behördlichen Anordnung einer Maßnahme besteht. Er hat uns in diesen Fällen auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Grund, Art und Umfang der Maßnahme, und uns fortlaufend entsprechend informiert zu halten. Das Gleiche gilt im Falle einer von ihm tatsächlich durchgeführten Maßnahme.
8.5. Der Lieferant hat uns im Falle einer von uns vorgenommenen Maßnahme zu unterstützen, zu deren Durchführung wir infolge eines Produktfehlers eines von dem Lieferanten an uns gelieferten Produkts verpflichtet sind, insbesondere sämtliche bei dem Lieferanten vorhandene oder vorzuhaltende und für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung der Maßnahme notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
8.6. e) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und Dauer der mit uns abzuschließenden Geschäfte stehenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Lieferant Auf Verlangen von PROPHETE hat hierzu eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu unterhaltener den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall betragen (pauschal für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden). Zudem hat Ist der Lieferant hierzu nicht in der Lage, einen Nachweis über die Versicherungspolicen innerhalb von zwei Wochen zu liefern, so hat PROPHETE das Recht, eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall zu unterhalten. Der Versicherungsschutz hat auch insoweit zu bestehen, als der Lieferant uns gegenüber solche Versicherung auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Der Versicherungsschutz hat auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle – mit Ausnahme der USA/US-Territorien und Kanada – zu erfassenKosten des Lieferanten abzuschließen.
8.7. Der Lieferant hat auf erste Anforderung Nachweise zur Deckung der entsprechenden Risiken gemäß Ziffer 8.6 vorzulegen. In diesen Nachweisen müssen die Höhe und der Umfang der Versicherungsdeckung sowie deren Gültigkeitsdauer angegeben werden. Anzugeben ist vom Lieferanten uns gegenüber ferner, ob die Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge erfolgt ist. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Versicherungspolice(n) solange aufrechtzuerhalten, solange er einer Verpflichtung aus dem Vertrag/der Bestellung unterliegt. Dies schließt den Zeitraum bis zum jeweiligen Ablauf von Verjährungsfristen für Mängel/Produktfehler ein. Jede Änderung während des Leistungszeitraums, die den Umfang der Versicherungsdeckung betrifft, ist uns umgehend mitzuteilen und wird zum Gegenstand des neuen Nachweises, der uns zu übermitteln ist. Ebenso ist ein Wechsel des Versicherers anzuzeigen.
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Produkthaftung und Rückruf. 8.1. Der a) Soweit der Lieferant informiert uns unverzüglich über jegliche Abweichungen der von ihm an uns gelieferten Ware (für die Zwecke dieser Ziffer 8 als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet) von gesetzlichen einen Produktfehler verur- sacht hat und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben (im Folgenden „Produktfehler“); dies gilt insbesondere im Falle behördlicher Beanstandungen. Der Lieferant wird unsje nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, vorab über aufgrund einer gesetzlichen Pflicht beabsichtigte Mitteilungen zu einem festgestellten oder potenziellen Produktfehler gegenüber Behörden unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er hat uns in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen jeweils auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen (d.h. hier und im Folgenden in dieser Ziffer 8: aus unserer objektivierten Sicht bedeutsamen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für potenzielle Abweichungen von Produkten, die ist der Lieferant uns geliefert hatverpflichtet, auf erste Aufforderung von gesetzlichen MAHLE den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und MAHLE gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Or- ganisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von MAHLE eine Mitverursachung oder ein Mitver- schulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitver- schulden oder diese Mitverursachung gegenüber MAHLE geltend machen. Im Verhältnis zwischen MAHLE und dem Lieferanten richtet sich der jewei- lige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 1302 ABGB) und/oder mit uns vereinbarten VorgabenMitverursachung.
8.2b) Die Pflichten der Lieferanten nach lit. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen und hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellena) umfas- sen auch die Kosten, die daraus MAHLE durch die Inan- spruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaf- tungsansprüchen entstehen. Unterliegt MAHLE für MAHLE nachteiligen Beweislastregeln, dass so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis MAHLE zu Lieferant, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwortungsbereich von MAHLE zu- zurechnen sind.
c) In Produkthaftungsfällen nach lit. a) wird der Lieferant Produkte geliefert hatLie- ferant MAHLE im Rahmen des zumutbaren alle er- forderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Produktfehler aufweisen; die Haftung des Lieferanten umfasst dabei auch sämtliche Schäden und/Ansprüche abzuwehren.
d) Soweit eine Rückrufaktion oder Aufwendungen, die uns infolge von Produktfehlern durch einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zu Zwecken der Verkehrssicherung oder ein Eigentümer- benachrichtigungsprogramm zur Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten einer ge- setzlichen Bestimmung oder einer MAHLE treffenden Zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Per- sonenschäden oder Tod erforderlich ist, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Beweissicherungskosten, auf Grundlage des den Vertragsteilen jeweils zuzurechnenden Mitverschul- dens (im Folgenden jeweils „Maßnahme“§ 1302 ABGB) entstehenaufgeteilt. Der vorstehende Satz gilt nichtMAHLE teilt dem Lieferanten - soweit möglich und angemessen - den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rück- rufaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Mög- lichkeit, soweit der Lieferant Produktfehler nicht Stellung dazu zu vertreten hat.
8.3nehmen. Weitere Alle sonstigen Ansprüche und/oder Rechte von uns gegen den Lieferanten aus Gesetz und/oder Vertrag MAHLE bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 davon unberührt.
8.4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, sobald der Lieferant beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen, oder das Risiko einer behördlichen Anordnung einer Maßnahme besteht. Er hat uns in diesen Fällen auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Grund, Art und Umfang der Maßnahme, und uns fortlaufend entsprechend informiert zu halten. Das Gleiche gilt im Falle einer von ihm tatsächlich durchgeführten Maßnahme.
8.5. Der Lieferant hat uns im Falle einer von uns vorgenommenen Maßnahme zu unterstützen, zu deren Durchführung wir infolge eines Produktfehlers eines von dem Lieferanten an uns gelieferten Produkts verpflichtet sind, insbesondere sämtliche bei dem Lieferanten vorhandene oder vorzuhaltende und für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung der Maßnahme notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
8.6. e) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkthaftpflicht- versicherung abzuschließen und Dauer der mit uns abzuschließenden Geschäfte stehenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Lieferant Auf Verlangen von MAHLE hat hierzu eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu unterhaltener den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall betragen (pauschal für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden). Zudem hat Ist der Lieferant hierzu nicht in der Lage, einen Nachweis über die Versicherungspolicen innerhalb von zwei Wochen zu liefern, so hat MAHLE das Recht, eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall zu unterhalten. Der Versicherungsschutz hat auch insoweit zu bestehen, als der Lieferant uns gegenüber solche Versicherung auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Der Versicherungsschutz hat auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle – mit Ausnahme der USA/US-Territorien und Kanada – zu erfassenKosten des Lieferanten ab- zuschließen.
8.7. Der Lieferant hat auf erste Anforderung Nachweise zur Deckung der entsprechenden Risiken gemäß Ziffer 8.6 vorzulegen. In diesen Nachweisen müssen die Höhe und der Umfang der Versicherungsdeckung sowie deren Gültigkeitsdauer angegeben werden. Anzugeben ist vom Lieferanten uns gegenüber ferner, ob die Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge erfolgt ist. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Versicherungspolice(n) solange aufrechtzuerhalten, solange er einer Verpflichtung aus dem Vertrag/der Bestellung unterliegt. Dies schließt den Zeitraum bis zum jeweiligen Ablauf von Verjährungsfristen für Mängel/Produktfehler ein. Jede Änderung während des Leistungszeitraums, die den Umfang der Versicherungsdeckung betrifft, ist uns umgehend mitzuteilen und wird zum Gegenstand des neuen Nachweises, der uns zu übermitteln ist. Ebenso ist ein Wechsel des Versicherers anzuzeigen.
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Produkthaftung und Rückruf. 8.1. Der a) Soweit der Lieferant informiert uns unverzüglich über jegliche Abweichungen der von ihm an uns gelieferten Ware (für die Zwecke dieser Ziffer 8 als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet) von gesetzlichen einen Produktfehler verur- sacht hat und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von XXXXX Xxxxxxxxxxxxx zu leisten oder MAHLE gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustel- len, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lie- feranten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von MAHLE eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschulden oder diese Mitverursachung gegenüber MAHLE geltend machen. Im Verhältnis zwischen MAHLE und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechen- den anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und/ oder Mitverursachung.
b) Die Pflichten der Lieferanten nach lit. a) umfas- sen auch die Kosten, die MAHLE durch die Inan- spruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Folgenden „Produktfehler“); dies gilt insbesondere Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaf- tungsansprüchen entstehen. Unterliegt MAHLE im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Be- weislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis MAHLE zu Lieferant, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwor- tungsbereich von MAHLE zuzurechnen sind.
c) In Produkthaftungsfällen nach lit. a) wird der Lie- ferant MAHLE im Rahmen des Zumutbaren alle er- forderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
d) Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümer- benachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicher- heitsmaßnahme zur Vermeidung von Personen- schäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle behördlicher Beanstandungenvon sonstige Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des MAHLE bzw. Der Lieferant wird unsdem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/Mitverursachung um- gelegt. MAHLE teilt dem Lieferanten - soweit möglich und angemessen - den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lie- feranten die Möglichkeit, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, vorab über aufgrund einer Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Pflicht beabsichtigte Mitteilungen zu einem festgestellten oder potenziellen Produktfehler gegenüber Behörden unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er hat uns in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen jeweils auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen (d.h. hier und im Folgenden in dieser Ziffer 8: aus unserer objektivierten Sicht bedeutsamen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für potenzielle Abweichungen Ansprüche bleiben da- von Produkten, die der Lieferant uns geliefert hat, von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben.
8.2. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen und hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die daraus entstehen, dass der Lieferant Produkte geliefert hat, die Produktfehler aufweisen; die Haftung des Lieferanten umfasst dabei auch sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen, die uns infolge von Produktfehlern durch einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zu Zwecken der Verkehrssicherung oder zur Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten (im Folgenden jeweils „Maßnahme“) entstehen. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Lieferant Produktfehler nicht zu vertreten hat.
8.3. Weitere Ansprüche und/oder Rechte von uns gegen den Lieferanten aus Gesetz und/oder Vertrag bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt.
8.4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, sobald der Lieferant beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen, oder das Risiko einer behördlichen Anordnung einer Maßnahme besteht. Er hat uns in diesen Fällen auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Grund, Art und Umfang der Maßnahme, und uns fortlaufend entsprechend informiert zu halten. Das Gleiche gilt im Falle einer von ihm tatsächlich durchgeführten Maßnahme.
8.5. Der Lieferant hat uns im Falle einer von uns vorgenommenen Maßnahme zu unterstützen, zu deren Durchführung wir infolge eines Produktfehlers eines von dem Lieferanten an uns gelieferten Produkts verpflichtet sind, insbesondere sämtliche bei dem Lieferanten vorhandene oder vorzuhaltende und für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung der Maßnahme notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
8.6. e) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkthaftpflicht- versicherung abzuschließen und Dauer der mit uns abzuschließenden Geschäfte stehenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Lieferant Auf Verlangen von MAHLE hat hierzu eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu unterhaltener den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall betragen (pauschal für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden). Zudem hat Ist der Lieferant hierzu nicht in der Lage, einen Nachweis über die Versicherungspolicen innerhalb von zwei Wochen zu liefern, so hat MAHLE das Recht, eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall zu unterhalten. Der Versicherungsschutz hat auch insoweit zu bestehen, als der Lieferant uns gegenüber solche Versicherung auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Der Versicherungsschutz hat auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle – mit Ausnahme der USA/US-Territorien und Kanada – zu erfassenKosten des Lieferanten ab- zuschließen.
8.7. Der Lieferant hat auf erste Anforderung Nachweise zur Deckung der entsprechenden Risiken gemäß Ziffer 8.6 vorzulegen. In diesen Nachweisen müssen die Höhe und der Umfang der Versicherungsdeckung sowie deren Gültigkeitsdauer angegeben werden. Anzugeben ist vom Lieferanten uns gegenüber ferner, ob die Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge erfolgt ist. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Versicherungspolice(n) solange aufrechtzuerhalten, solange er einer Verpflichtung aus dem Vertrag/der Bestellung unterliegt. Dies schließt den Zeitraum bis zum jeweiligen Ablauf von Verjährungsfristen für Mängel/Produktfehler ein. Jede Änderung während des Leistungszeitraums, die den Umfang der Versicherungsdeckung betrifft, ist uns umgehend mitzuteilen und wird zum Gegenstand des neuen Nachweises, der uns zu übermitteln ist. Ebenso ist ein Wechsel des Versicherers anzuzeigen.
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Produkthaftung und Rückruf. 8.110.1 Soweit der Lieferant einen Produktfehler verursacht hat und /oder (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von WP Schadenersatz zu leisten oder WP gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Der Soweit auf Seiten von WP eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant informiert uns unverzüglich über jegliche Abweichungen dieses Mitverschulden oder diese Mitverursachung gegenüber WP geltend machen. Im Verhältnis zwischen WP und dem Lieferanten richtet sich der von ihm jeweilige Anteil an uns gelieferten Ware den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (für § 254 BGB) und/ oder Mitverursachung.
10.2 Die Pflichten der Lieferanten nach 7.1 umfassen auch die Zwecke dieser Ziffer 8 als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet) von gesetzlichen und/Kosten, die WP durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder mit uns vereinbarten Vorgaben (sonst im Folgenden „Produktfehler“); dies gilt insbesondere Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen. Unterliegt WP im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis von WP zum Lieferanten, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwortungsbereich von WP zuzurechnen sind.
10.3 Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle behördlicher Beanstandungenvon sonstigen Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. der Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des WP bzw. Der Lieferant wird unsdem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/ Mitverursachung umgelegt. WP teilt dem Liefe- ranten - soweit möglich und angemessen - den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Service- aktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, vorab über aufgrund einer Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Pflicht beabsichtigte Mitteilungen zu einem festgestellten oder potenziellen Produktfehler gegenüber Behörden unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er hat uns in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen jeweils auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen (d.h. hier und im Folgenden in dieser Ziffer 8: aus unserer objektivierten Sicht bedeutsamen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für potenzielle Abweichungen von Produkten, die der Lieferant uns geliefert hat, von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben.
8.2. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen und hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die daraus entstehen, dass der Lieferant Produkte geliefert hat, die Produktfehler aufweisen; die Haftung des Lieferanten umfasst dabei auch sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen, die uns infolge von Produktfehlern durch einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zu Zwecken der Verkehrssicherung oder zur Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten (im Folgenden jeweils „Maßnahme“) entstehen. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Lieferant Produktfehler nicht zu vertreten hat.
8.3. Weitere Ansprüche und/oder Rechte von uns gegen den Lieferanten aus Gesetz und/oder Vertrag bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 davon unberührt.
8.4. Der Lieferant wird uns 10.4 Die Vertragspartner werden sich unverzüglich informieren, sobald falls ein betreffendes Schadensereignis eintritt oder droht. In Produkthaftungsfäl- len wird der Lieferant beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen, oder das Risiko einer behördlichen Anordnung einer Maßnahme besteht. Er hat uns in diesen Fällen auf Verlangen sämtliche für uns insoweit WP im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellenjede Unterstützung geben, insbesondere zu Grund, Art und Umfang der Maßnahme, und uns fortlaufend entsprechend informiert zu halten. Das Gleiche gilt im Falle einer von ihm tatsächlich durchgeführten Maßnahmeum die Ansprüche abzu- wehren.
8.5. Der Lieferant hat uns im Falle einer von uns vorgenommenen Maßnahme zu unterstützen, zu deren Durchführung wir infolge eines Produktfehlers eines von dem Lieferanten an uns gelieferten Produkts verpflichtet sind, insbesondere sämtliche bei dem Lieferanten vorhandene oder vorzuhaltende und für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung der Maßnahme notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
8.6. 10.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkt- haftpflichtversicherung abzuschließen und Dauer der mit uns abzuschließenden Geschäfte stehenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Lieferant Auf Verlangen von WP hat hierzu eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu unterhaltener den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall betragen (pauschal für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden). Zudem hat Ist der Lieferant hierzu nicht in der Lage, einen Nachweis über die Versicherungspolicen innerhalb von zwei Wochen zu liefern, so hat WP das Recht, eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall zu unterhalten. Der Versicherungsschutz hat auch insoweit zu bestehen, als der Lieferant uns gegenüber solche Versicherung auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Der Versicherungsschutz hat auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle – mit Ausnahme der USA/US-Territorien und Kanada – zu erfassen.
8.7. Der Lieferant hat auf erste Anforderung Nachweise zur Deckung der entsprechenden Risiken gemäß Ziffer 8.6 vorzulegen. In diesen Nachweisen müssen die Höhe und der Umfang der Versicherungsdeckung sowie deren Gültigkeitsdauer angegeben werden. Anzugeben ist vom Kosten des Lieferanten uns gegenüber ferner, ob die Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge erfolgt ist. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Versicherungspolice(n) solange aufrechtzuerhalten, solange er einer Verpflichtung aus dem Vertrag/der Bestellung unterliegt. Dies schließt den Zeitraum bis zum jeweiligen Ablauf von Verjährungsfristen für Mängel/Produktfehler ein. Jede Änderung während des Leistungszeitraums, die den Umfang der Versicherungsdeckung betrifft, ist uns umgehend mitzuteilen und wird zum Gegenstand des neuen Nachweises, der uns zu übermitteln ist. Ebenso ist ein Wechsel des Versicherers anzuzeigen.abzuschließen
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produkthaftung und Rückruf. 8.1. Der a) Soweit der Lieferant informiert uns unverzüglich über jegliche Abweichungen der von ihm an uns gelieferten Ware (für die Zwecke dieser Ziffer 8 als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet) von gesetzlichen einen Produktfehler verursacht hat und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben (je nach zugrundeliegender An- spruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von HÖRMANN Schadenersatz zu leisten oder HÖRMANN gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizu- stellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von HÖR- MANN eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschul- den oder diese Mitverursachung gegenüber HÖRMANN geltend machen. Im Verhältnis zwischen HÖRMANN und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und/ oder Mitverursachung.
b) Die Pflichten der Lieferanten nach lit. a) umfassen auch die Kosten, die HÖRMANN durch die Inan- spruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Folgenden „Produktfehler“); dies gilt insbesondere Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungs- ansprüchen entstehen. Unterliegt HÖRMANN im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Be- weislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis HÖRMANN zu Lieferant, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwortungsbereich von HÖRMANN zuzurechnen sind.
c) In Produkthaftungsfällen nach lit. a) wird der Lieferant HÖRMANN im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
d) Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Ge- setzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicher- heitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle behördlicher Beanstandungenvon sonstige Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des HÖRMANN bzw. Der Lieferant wird unsdem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/Mitverursachung umgelegt. HÖRMANN teilt dem Lieferanten – soweit möglich und angemessen – den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, vorab über aufgrund einer Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Pflicht beabsichtigte Mitteilungen zu einem festgestellten oder potenziellen Produktfehler gegenüber Behörden unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Er hat uns in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen jeweils auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen (d.h. hier und im Folgenden in dieser Ziffer 8: aus unserer objektivierten Sicht bedeutsamen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für potenzielle Abweichungen von Produkten, die der Lieferant uns geliefert hat, von gesetzlichen und/oder mit uns vereinbarten Vorgaben.
8.2. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen und hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die daraus entstehen, dass der Lieferant Produkte geliefert hat, die Produktfehler aufweisen; die Haftung des Lieferanten umfasst dabei auch sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen, die uns infolge von Produktfehlern durch einen Rückruf oder eine sonstige Maßnahme zu Zwecken der Verkehrssicherung oder zur Erfüllung sonstiger rechtlicher Pflichten (im Folgenden jeweils „Maßnahme“) entstehen. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit der Lieferant Produktfehler nicht zu vertreten hat.
8.3. Weitere Ansprüche und/oder Rechte von uns gegen den Lieferanten aus Gesetz und/oder Vertrag bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt. Auch die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 davon unberührt.
8.4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, sobald der Lieferant beabsichtigt, eine Maßnahme durchzuführen, oder das Risiko einer behördlichen Anordnung einer Maßnahme besteht. Er hat uns in diesen Fällen auf Verlangen sämtliche für uns insoweit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Grund, Art und Umfang der Maßnahme, und uns fortlaufend entsprechend informiert zu halten. Das Gleiche gilt im Falle einer von ihm tatsächlich durchgeführten Maßnahme.
8.5. Der Lieferant hat uns im Falle einer von uns vorgenommenen Maßnahme zu unterstützen, zu deren Durchführung wir infolge eines Produktfehlers eines von dem Lieferanten an uns gelieferten Produkts verpflichtet sind, insbesondere sämtliche bei dem Lieferanten vorhandene oder vorzuhaltende und für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung der Maßnahme notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
8.6. e) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rück- rufrisikos eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und Dauer der mit uns abzuschließenden Geschäfte stehenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Lieferant Auf Verlangen von XXXXXXX hat hierzu eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zu unterhaltener den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuwei- sen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall betragen (pauschal für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden). Zudem hat Ist der Lieferant hierzu nicht in der Lage, einen Nachweis über die Versicherungspolicen innerhalb von zwei Wochen zu liefern, so hat HÖRMANN das Recht, eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Versicherungsfall zu unterhalten. Der Versicherungsschutz hat auch insoweit zu bestehen, als der Lieferant uns gegenüber solche Versicherung auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Der Versicherungsschutz hat auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle – mit Ausnahme der USA/US-Territorien und Kanada – zu erfassenKosten des Liefe- ranten abzuschließen.
8.7. Der Lieferant hat auf erste Anforderung Nachweise zur Deckung der entsprechenden Risiken gemäß Ziffer 8.6 vorzulegen. In diesen Nachweisen müssen die Höhe und der Umfang der Versicherungsdeckung sowie deren Gültigkeitsdauer angegeben werden. Anzugeben ist vom Lieferanten uns gegenüber ferner, ob die Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge erfolgt ist. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Versicherungspolice(n) solange aufrechtzuerhalten, solange er einer Verpflichtung aus dem Vertrag/der Bestellung unterliegt. Dies schließt den Zeitraum bis zum jeweiligen Ablauf von Verjährungsfristen für Mängel/Produktfehler ein. Jede Änderung während des Leistungszeitraums, die den Umfang der Versicherungsdeckung betrifft, ist uns umgehend mitzuteilen und wird zum Gegenstand des neuen Nachweises, der uns zu übermitteln ist. Ebenso ist ein Wechsel des Versicherers anzuzeigen.
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