Produkthaftung, Versicherung Musterklauseln

Produkthaftung, Versicherung. 11.1 Der Lieferant unterliegt den gesetzlichen Bestim- mungen zur außervertraglichen Produkthaftung und hat uns, sofern er nicht „Hersteller“ im Sinne dieser Bestimmungen ist, im Produkthaftungsfall die notwen- digen Informationen zur Feststellung des Herstellers zu überlassen.
Produkthaftung, Versicherung. 10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen von Dritten, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
Produkthaftung, Versicherung. 1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
Produkthaftung, Versicherung. 13.1 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaf- tung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Unter den selben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die uns durch nach Art und Umfang angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inan- spruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z. B. durch öffentliche War- nungen entstehen.
Produkthaftung, Versicherung. 11.1. Der Verkäufer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkt- haftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist.
Produkthaftung, Versicherung. 9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Produkthaftung, Versicherung. 9.1 Wird Wiha wegen eines fehlerhaften Produkts aus gesetzlichen Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, ist Wiha berechtigt, ersetzte Xxxxxxx dem Lieferanten weiter zu belasten. Der Lieferant hat Wiha von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Fehler in seinem Verantwortungsbereich begründet ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Produkthaftung, Versicherung. 8.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jegli- cher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch die Herstel- lung, Lieferung, Lagerung oder Verwen- dung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistel- lungsverpflichtung gilt nicht, soweit der An- spruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzli- cher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
Produkthaftung, Versicherung. 14.1 Sind die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen oder Leistungen nach zwingendem Produkthaftungsgesetz auf einen Sach- mangel zurückzuführen, so hat er AVT von allen Ansprüchen geschädigter Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. Der Lieferant erstattet AVT alle notwendigen Aufwendun- gen, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter entstehen, einschließlich der notwendigen Kosten für Rechtsberatung und -vertretung sowie des an den Dritten zu zahlenden Schadens.
Produkthaftung, Versicherung. 13.1 Der Auftragnehmer wird uns von allen Ansprüchen aus Produkthaftung, freistellen, wenn diese auf einen Fehler der von ihm erbrachten Lieferung und/oder Leistung zurückzuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die uns in solchen Fällen durch nach Art und Umfang angemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Unser Recht, einen eigenen Schaden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.