Angebot / Bestellungen Musterklauseln

Angebot / Bestellungen. 2.1 Die Anfrage von VONOVIA ist für das Angebot des Lieferanten bindend. Auf etwaige Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen. 2.2 Bei erstmaligen Anfragen eines Produkts durch VONOVIA oder Aktualisierungen eines von VONOVIA in der Vergangenheit bereits bestellten Produkts aus dem Bereich gefährlicher Güter hat der Lieferant dem Angebot unaufgefordert das zugehörige Sicherheitsdatenblatt gemäß den EG-Richtlinien 91/155/EG und 1999/45/EG und den jeweils gültigen Anpassungsrichtlinien, sowie ein Merkblatt gemäß der Gefahrstoffverordnung zusammen mit konkreten Hinweisen hinsichtlich Handling und Lagerung beizufügen; unabhängig von einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Überlassung hat der Lieferung die bezeichneten Unterlagen VONOVIA auch während der Lieferbeziehung jederzeit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 2.3 Angebote, Proben und Muster des Lieferanten sind für VONOVIA kostenfrei und begründen für VONOVIA keine Verbindlichkeiten. 2.4 Bestellungen und Bestellungsänderungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Mündliche Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung gültig. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant VONOVIA zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 2.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen von VONOVIA und jede Bestellungsänderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Übersendung einer entsprechenden Auftragsbestätigung anzunehmen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch VONOVIA. 2.6 Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Menge, verbindlicher Liefertermin, Bestellnummer, Bestelldatum sowie die Auftrags- bzw. Kommissionsnummer von VONOVIA hervorgehen. 2.7 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten usw. werden mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht gewährt. 2.8 VONOVIA kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen der Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung auch noch nachträglich verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. 2.9 Der Lieferant hat VONO...
Angebot / Bestellungen. 3.1. Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und kostenfrei abzugeben. Hat der Auftragnehmer ein Angebot gelegt, ist er gegenüber dem Auftraggeber 90 Tage an die darin enthaltenen Erklärungen gebunden. 3.2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen vom Auftraggeber sind rechtsverbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. 3.3. Die Bestellung durch den Auftraggeber erfolgt in der Regel unterAngabe einer Bestellnummer. Diese ist vom Auftragnehmer in sämtlichen auf den Auftrag Bezug nehmenden Schriftstücken anzuführen. 3.4. Berechnen sich Xxxxxxx nach der Bestellung, so gilt im Zweifel das auf der schriftlichen Bestellung aufscheinende Datum.
Angebot / Bestellungen. 2.1. Wir sind berechtigt, den Verkauf von einem Mindestbestellwert abhängig zu machen, der im jeweiligen Angebot ausgewiesen ist. 2.2. Bestellungen des Kunden werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir diese, in der Regel 48 Stunden nach Einpflegung der Bestellung in unser EDV-System mindestens in Textform bestätigen. Stellen wir Angebote, sind diese freibleibend und verstehen sich ab Werk. Sämtliche Preisangaben gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung. Angebote sind innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bindend. Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, wir haben die verspätete oder nicht erfolgte Lieferung der Zulieferer zu vertreten und wir unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benachrich- tigen. Evt. bereits erbrachte Gegenleistungen werden dann unverzüglich erstattet. 2.3. Änderungen von Bestellungen trotz erteilter Auftragsbestätigung sind nur inner- halb von 48 Stunden ab Eingang der Auftragsbestätigung durch den Kunden mög- lich. Änderungen von Bestellungen sind ausgeschlossen, sofern die Ware entweder bereits aufgrund der Bestellung produziert oder mit der Produktion der Ware begon- nen wurde. Gleiches gilt sinngemäß für die von uns zu erbringenden Leistungen. Ansonsten bedürfen sämtliche Absprachen und Nebenabreden außerhalb einer Bestellung einer Vereinbarung in Textform. 2.4. Bei Lieferungen und Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist bei gestiegenen Kosten eine angemessene Preisan- passung jederzeit möglich; der Nachweis fehlender Kostensteigerung bleibt dem Kunden vorbehalten. 2.5. Wir sind unabhängig von Ziffer 2.4. nach Vertragsschluss berechtigt, den ver- einbarten Kaufpreis angemessen zu erhöhen, wenn durch im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses nicht erkennbare Gründe (etwa Kostensteigerungen beim Bezug von Rohstoffen und/oder Energie, eine nicht rechtzeitige oder nicht richtige Belieferung durch unsere Vorlieferanten, Materialengpässe, durch behördliche oder gesetzliche Maßnahmen), die wir nicht zu vertreten haben, unsere Herstellungskosten für die bei uns gekauften Produkte um mehr als 5% nachweislich steigen. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass eine geringere Kostensteigerung eingetreten ist. In diesem Fall gilt diese Steigerung. Sofern die zur Kostens...
Angebot / Bestellungen. 1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige den Vertragsschluss vorbereitende Leistungen des Lieferanten erfolgen kostenfrei. Werden auf Anfrage von Ungar Service Proben oder Muster zur Verfügung gestellt, so erfolgt dies ebenfalls kostenfrei und begründet keine Verpflichtung zur Abnahme von Waren. 2. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, hat der Lieferant Ungar Service mit Abgabe des Angebots eine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen. Andernfalls wird das Angebot im weiteren Vergabeverfahren nicht berücksichtigt. Der Lieferant hat Ungar Service über jegliche Änderungen dieser Freistellungsbescheinigung unverzüglich zu informieren. Tut er dies nicht, kann Ungar Service 15% der fälligen Rechnung einbehalten und an die Finanzbehörden abführen. 3. Der Lieferant ist zwei Wochen an sein Angebot gebunden. 4. Bestellungen von Ungar Service sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Bestellungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen oder Änderungen und Ergänzungen von bereits schriftlich erteilten Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 5. Der Lieferant hat eine Bestellung von Ungar Service innerhalb von fünf Werktagen zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant die Bestellung von uns mit abweichendem Inhalt, ist dies ein neues Angebot, das der schriftlichen Annahme durch uns bedarf.

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  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-115-4 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.

  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Beistellungen 8.1. Falls der AG für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen wird, in welcher die Leistungen des AN mitversichert sind, wird hierfür ein Prämienanteil in der vereinbarten Höhe sowie im Schadensfall zusätzlich der vertragliche Selbstbehalt (siehe Verhandlungsprotokoll) bei den Zahlungen in Abzug gebracht. Risiken, Selbstbehalte und Haftungsausschlüsse, die nicht von dieser Polizze gedeckt sind, gehen zu Lasten des AN. 8.2. Mit einer Beauftragung ist kein Anspruch auf (Mit-)Nutzung von Baustellenressourcen (Strom, Wasser, Benützung von sanitären Anlagen, etc.) zur Ausführung der Auftragsleistungen verbunden. Für die (Mit-)Nutzung der Baustellenressourcen wird ein %-Anteil in der vereinbarten Höhe verrechnet bzw. bei den Zahlungen in Abzug gebracht (gilt auch für Regierechnungen und Mehrkostenforderungen). Sonstige Leistungen (zB Kranbenützung) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Beistellungen erfolgen nach Ermessen des AG nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom AG selbst oder von anderen AN benützt werden. Aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen kann der AN keinerlei Ansprüche ableiten. 8.3. Die laufende Baureinigung wird nach tatsächlichem Aufwand umsatzanteilig verrechnet und bei der TR bzw. SR in Abzug gebracht. 8.4. Im Falle der Errichtung einer gemeinsamen Baustellentafel durch den AG ist diese durch den AN zur Anbringung der äußeren Geschäftsbe- zeichnung unter anteiliger Kostenbeteiligung verpflichtend zu nutzen. 8.5. Die Nutzung von Lagerflächen bzw. versperrbaren Räumen ist nur nach Genehmigung durch den Bauleiter des AG möglich, wobei für ver- sperrbare Lagerräume ein Zweitschlüssel vorhanden sein muss. Für Beschädigungen, Diebstahl etc. der gelagerten Materialien trägt der AN das Risiko und übernimmt der AG keine Haftung.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.