Prognose-, Chancen- und Risikobericht Musterklauseln

Prognose-, Chancen- und Risikobericht. Die Geschäftsentwicklung der BioNTech SE unterliegt in Wesentlichen den gleichen Risiken und Chancen wie der BioNTech Konzern, da die BioNTech SE über ihre Beteiligungen an den Risiken der Konzernunternehmen partizipiert. Infolge des zentralen Finanzmanagements des BioNTech Konzerns werden sämtliche Finanzierungsgeschäfte im Wesentlichen über die BioNTech SE abgewickelt. Als Muttergesellschaft des BioNTech Konzerns ist die BioNTech SE in das konzernweite Risikomanagement eingebunden.
Prognose-, Chancen- und Risikobericht. 3.1. Xxxxxxx und Risiken Risikomanagementsystem
Prognose-, Chancen- und Risikobericht. Nach Ende des Geschäftsjahres haben die Gesellschafter beschlossen, einen Nachschuss ge- mäß § 11 des Gesellschaftsvertrages über insgesamt EUR 50.000,00 zu leisten. Zudem wurde durch den DRK-Landesverband Nordrhein e.V. ein Abrufdarlehen über EUR 90.000,00 mit einer Laufzeit von fünf Jahren gewährt. In Kombination mit einer positiven Cash-Flow-Prognose für die Folgejahre ist die Zahlungsfä- higkeit der Gesellschaft hierdurch sichergestellt. Trotz der zum Bilanzstichtag vorliegenden bi- lanziellen Überschuldung kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Fortführung des Unternehmens ("going-concern") ausgegangen werden. Der Forecast für das Jahr 2017 geht von einem leicht positiven Jahresergebnis aus. Der gewählte Weg einer gemeinsamen Gesellschaft zwischen einem Bildungsträger im Bereich Notfallmedizin (DRK) und einem operativen Rettungsdienst (RDKD) wird weiterhin als der rich- tige gesehen. Zum jetzigen Zeitpunkt steht die Gesellschaft vor der Herausforderung, den Schulbetrieb unter dem Druck der immer noch nicht flächendeckend umgesetzten Finanzierung der Notfallsanitä- terausbildung durch die Krankenkassen durchzuführen. Als Chancen & Risiken werden durch die Geschäftsführung organisatorische, politische und wirtschaftliche Veränderungen im Bereich des Rettungsdienstes und des Gesundheitswesens erkannt. Besonders das Thema Personal- mit der Personalakquise und der Personalentwicklung – wird bei zukünftigen Planungen eine immer größere Rolle spielen. Das bestehende Personaltableau der NOBiZ gilt es in den kommenden Jahren zu halten sowie bedarfsorientiert zu entwickeln. Aktuell werden Kursabbrecher bei der Vollausbildung zur/zum Notfallsanitäter/in von den Kos- tenträgern lediglich für ein Schuljahr übernommen. Diese birgt wirtschaftliche Risiken für die NOBiZ. Auch in Zukunft ist die Gesellschaft von gesetzlichen Entscheidungen abhängig und muss diese in ihren Planungen berücksichtigen. Von großer Bedeutung wird es mithin sein, dass vom Ministerium angenommen Finanzierungs- ansätze, die aus dem Jahr 2011 stammen und die bis Ende 2018 eingefroren sind, ab 2019 den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Es ist daher von existenzieller Wichtigkeit für alle Rettungsdienstschulen, auf allen politischen und verwaltungsinternen Ebenen auf das Ministerium Einfluss zu nehmen, frühzeitig die per Erlass vorgegebenen finanziellen Ansätze auf ihre Nachvollziehbarkeit der einzelnen Kostenpo- sitionen sowie deren Auskömmlichkeit zu überprüfen und diese ...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss (2) Nach Rechnungsabschluss (3) Information des Kunden; Zinsberechnung

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.