Provisionsanspruch Musterklauseln

Provisionsanspruch. Die Inanspruchnahme der Tätigkeit von IMMOTING Immobilien und die Anforderung der Objektunterlagen ist provisionspflichtig, sofern es zu einem Vertragsabschluss über das Objekt kommt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision entsteht auch dann, wenn ein Vertrag zu vom ursprünglichen Angebot abweichenden Konditionen geschlossen wurde, sofern eine wirtschaftliche Identität des Vertrages gegeben ist. Diese ist insbesondere bei einem abweichenden Kaufpreis gegeben, oder wenn nur ein Teil der Immobilie vom Kunden erworben wurde, oder die Immobilie mit anderen Personen gemeinsam erworben wird. Käufern/Mietern denen das Auftragsobjekt ursächlich durch den o. g. beauftragten Xxxxxxxxxxxxxxx wurde und dessen Maklerdienste in Anspruch genommen haben, sind auch nach Ablauf des Vertrages gegenüber dem Makler provisionspflichtig. Die Maklerprovision ist grundsätzlich vom Käufer zu zahlen. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt. Die Provision ist verdient und fällig, sobald durch unsere Vermittlung bzw. aufgrund unseres Nachweises ein Vertrag zustande gekommen ist. Unsere Provision ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Der Provisionsanspruch entsteht auch z.B. bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbauchrecht statt Kauf, wie auch bei Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Vertragsabschluss nach Ablauf unserer Maklertätigkeit erfolgt. Wir sind berechtigt, bei Abschluss des Notar- bzw. Mietvertrages anwesend zu sein. Unsere Maklerbeteiligung und die Höhe des Provisionsanspruches wird in den Kauf- bzw. Mietvertrag aufgenommen und wir erhalten eine vollständige Abschrift des Vertrages. Bei Rücktritt von Reservierungen entstehen wirtschaftliche Verluste, da die Aufwendungen erneut angestoßen werden müssen. Kommt die Beurkundung des Kaufvertrages bzw. des Vermietungsvertrages nicht zustande, so hat diejenige Partei die Kosten des Notares bzw. Maklers zu tragen, die die Beurkundung/Vertragsunterzeichnung ablehnt. Ebenfalls hat diejenige Partei, die die Vereinbarung ablehnt, an den Makler eine Pauschale in Höhe von 1% des Kaufpreises bzw. eine Nettokaltmiete zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB wird mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis- /Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, DEN Immobilien unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag zustande gekommen ist. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsansprüche gegenüber Provisionsforderung der DEN Immobilien nur in den Fällen geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Kommt durch Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit der DEN Immobilien statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. Sollten weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen (sog. Folgegeschäft) hat DEN Immobilien einen Provisionsanspruch gegen den Kunden, sofern ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem ersten von DEN Immobilien vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag besteht. Die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit der DEN Immobilien erfolgt auf Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen auskunftsbefugten Personen erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür übernimmt DEN Immobilien keine Haftung. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.
Provisionsanspruch. Der Provisonsanspruch kommt unter den vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Bestimmungen zustande. Die Höhe der Provision richtet sich nach der dafür getroffenen, vertraglichen Vereinbarung und unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen.Sie ist bei Abschluss eines gültigen Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) fällig und zahlbar. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehr- wertsteuersatzes. Die Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages unterliegt einer Anpassung bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes.
Provisionsanspruch. Kommt zwischen der durch den Auftragnehmer vermittelten Fachkraft und dem Auf- traggeber ein Arbeitsvertrag oder ein Auftragsverhältnis zustande, in dessen Rahmen Leistungen im Umfang von mindestens 520 verrechenbaren Stunden geleistet wer- den, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Auszahlung einer einmaligen Provision. Diese Provision entspricht 1/2 der im Rahmen der ersten 520 verrechneten Stunden durch den Auftraggeber vereinnahmten Nettomarge. Die Nettomarge ermittelt sich jeweils auf Basis der Zahlung von Kunden, abzüglich • Mehrwertsteuer; • Lohn- und Lohnnebenkosten bzw. Honoraransprüche der eingesetzten Fach- kraft inkl. allfällige Überstunden- und Überzeitentschädigungen; • allfälliger Auslagen und Spesen; • allfälliger Sozialversicherungs- und Privatversicherungsbeiträge; • allfälliger Ferienentschädigungen; • allfälliger Verluste infolge Arbeitsausfällen (bei Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militär- oder Zivildienst, Zivilschutz, Tod und begründeten Kurzabsenzen); • allfälliger Kosten für Rechtsberatung, Rechtsvertretung und Rechtsdurchset- zung im Zusammenhang mit Vertragsabschluss, -erfüllung und -auflösung; • allfälliger gemäss Gesamtarbeitsverträgen geschuldeter Beiträge; global human resources ® • allfälliger Kosten für Aus-/Fort- und Weiterbildung der eingesetzten Fachkräf- te; • allfälliger Kosten im Zusammenhang mit der Arbeits- und Aufenthaltsbewilli- gung der eingesetzten Fachkräfte; • allfälliger weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Abgaben, die durch den Auf- traggeber übernommen werden müssen. Der einmalige Provisionsanspruch kann während der Dauer des vorliegenden Ver- mittlungsvertrags und weitere 6 Monate nach einer allfälligen Kündigung dieses Ver- trags entstehen. Allfällige Vertragsverlängerungen, Zusatz- oder Folgeverträge mit der Fachkraft be- rechtigen ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht zu weiteren Provisi- onsansprüchen. Die Provisionsforderung entsteht nach Feststellung der Nettomarge durch den Auf- traggeber, spätestens innert 30 Tagen nach Zahlungseingang des Kunden beim Auf- traggeber für die verrechneten 520 Stunden. Die Provisionszahlung wird 30 Tage nach Entstehung der Forderung fällig.
Provisionsanspruch. Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung bzw. aufgrund unseres Nachweises der Hauptvertrag zustande gekommen ist, unsere Mitursächlichkeit genügt. Die Provision ist fällig und zahlbar 14 Tage nach Rechnungserteilung. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird. Unser Provisionsanspruch bleibt davon unberührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebotsinhalt abweicht. Sofern die Verhandlungsparteien direkte Verhandlungen miteinander aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlertätigkeit aufnehmen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen und der Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert und unverzüglich uns zuzuleiten. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, sofern anstelle des von uns angebotenen Geschäftes ein Ersatzgeschäft zustande kommt, dass in seinem wirtschaftlichen Erfolg das ursprüngliche Geschäft ersetzt.
Provisionsanspruch. Der Vermittler erhält für rechtswirksam abgeschlossene Darlehensverträge der von ihm nachgewiesenen Kunden eine einmalige Provision gem. Anlage 1.
Provisionsanspruch. Wird der Hauptvertrag (das Geschäft) zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen (z.B. Abweichungen im Preis, Zustandekommen eines anderen Hauptvertrages, eines Teils aus einem nachge- wiesenen Gesamtangebot, der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung oder die Übertra- gung von realen oder ideellen Anteilen anstatt des Abschlusses eines Kaufvertrages) oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande (z.B. Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes), berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft wirtschaftlich gleichwertig ist. Gegen unseren Provisionsanspruch ist die Aufrechnung ausge- schlossen, soweit diese nicht auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur dann zulässig, wenn es auf demselben Ver- tragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch, aufgrund dessen das Zurückbehaltungsrecht geltend ge- macht wird, unbestritten oder rechtskräftig ist.
Provisionsanspruch. Unser Provisionsanspruch entsteht sofort, wenn durch unsere Vermittlung bzw. durch unseren Nachweis ein Vertrag über ein nachgewiesenes bzw. vermitteltes Objekt zustande gekommen ist. Die Mitursächlichkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen als den von uns angebotenen Konditionen oder Bedingungen abgeschlossen, oder kommt der Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht. Unser Provisionsanspruch bleibt ebenfalls bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch eine auflösende Bedingung bzw. durch ein gesetzliches Rücktrittsrecht erlischt bzw. rückabgewickelt wird. Bei einer Anfechtung durch den Angebotsempfänger (unseren Kunden), welches nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt an Stelle des Provisionsanspruches ein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden.
Provisionsanspruch. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, beträgt bei Kaufobjekten die Käuferprovision 7,14 % inkl. 19 % gesetzlicher MwSt. des im Kaufvertrag vereinbarten Gesamtkaufpreises. Der Maklerlohnanspruch entsteht mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages und ist mit dessen Rechtsgultigkeit zur Zahlung fällig. Bei der Vermietung gewerblicher Immobilien beträgt die Mieterprovision 2,38 Nettokaltmieten inkl. 19 % gesetzlicher MwSt., sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die Pittasch Immobilien & Investment GmbH erhält einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden. Bei der Vermietung von Wohnimmobilien fällt keine Mieterprovision an. Die Pittasch Immobilien & Investment GmbH ist berechtigt, für den Käufer/Mieter und für den Verkäufer/Vermieter entgeltlich tätig zu sein.
Provisionsanspruch. Entstehung Provisionshöhe Provisionsfälligkeit Provisionsanspruch bei wirtschaftlich vergleich- baren Hauptverträgen Tatsachenbestätigung § 328 BGB Vereinbarung des Provisionshaupt- anspruchs im Hauptvertrag durch einen berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter