Provisionsanspruch. Die Inanspruchnahme der Tätigkeit von IMMOTING Immobilien und die Anforderung der Objektunterlagen ist provisionspflichtig, sofern es zu einem Vertragsabschluss über das Objekt kommt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision entsteht auch dann, wenn ein Vertrag zu vom ursprünglichen Angebot abweichenden Konditionen geschlossen wurde, sofern eine wirtschaftliche Identität des Vertrages gegeben ist. Diese ist insbesondere bei einem abweichenden Kaufpreis gegeben, oder wenn nur ein Teil der Immobilie vom Kunden erworben wurde, oder die Immobilie mit anderen Personen gemeinsam erworben wird. Käufern/Mietern denen das Auftragsobjekt ursächlich durch den o. g. beauftragten Xxxxxxxxxxxxxxx wurde und dessen Maklerdienste in Anspruch genommen haben, sind auch nach Ablauf des Vertrages gegenüber dem Makler provisionspflichtig. Die Maklerprovision ist grundsätzlich vom Käufer zu zahlen. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt. Die Provision ist verdient und fällig, sobald durch unsere Vermittlung bzw. aufgrund unseres Nachweises ein Vertrag zustande gekommen ist. Unsere Provision ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Der Provisionsanspruch entsteht auch z.B. bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbauchrecht statt Kauf, wie auch bei Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Vertragsabschluss nach Ablauf unserer Maklertätigkeit erfolgt. Wir sind berechtigt, bei Abschluss des Notar- bzw. Mietvertrages anwesend zu sein. Unsere Maklerbeteiligung und die Höhe des Provisionsanspruches wird in den Kauf- bzw. Mietvertrag aufgenommen und wir erhalten eine vollständige Abschrift des Vertrages. Bei Rücktritt von Reservierungen entstehen wirtschaftliche Verluste, da die Aufwendungen erneut angestoßen werden müssen. Kommt die Beurkundung des Kaufvertrages bzw. des Vermietungsvertrages nicht zustande, so hat diejenige Partei die Kosten des Notares bzw. Maklers zu tragen, die die Beurkundung/Vertragsunterzeichnung ablehnt. Ebenfalls hat diejenige Partei, die die Vereinbarung ablehnt, an den Makler eine Pauschale in Höhe von 1% des Kaufpreises bzw. eine Nettokaltmiete zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Provisionsanspruch a) Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für jeden von ihm gebrachten Auftrag zu. Ausgenommen sind Reparaturteile. Provisionsansprüche entstehen nur nach Maßgabe der auf die abgeschlossenen Geschäfte tatsächlich eingehenden Zahlungen. Aufträge, die der Geschäftsherr aus welchen Gründen auch immer, ablehnt, die storniert werden oder in Folge von Betriebseinstellung, Brandschaden, Arbeitsüberlastung, Materialmangel und ähnliches nicht ausführbar bzw. nicht wirksam zustande gekommen sind oder später aufgehoben werden, der Kunde die Waren nicht annimmt oder nicht vollständig bezahlt, sind nicht prüfungspflichtig bzw. fällt diese nachträglich weg. Bei Aufträgen die nur teilweise zur Auslieferung gelangen, entsteht ein Provisionsanspruch nur hinsichtlich des zur Auslieferung gelangenden Auftragsteiles und zwar nach Maßgabe der eingelangten Zahlungen. Ausdrücklich behält sich der Geschäftsherr überdies vor, dass vom Handelsvertreter vermittelte Aufträge aus Gründen, die beim Besteller liegen (z.B. mangelnde Bonität etc.), nicht anzunehmen. Für diesen Fall entsteht ebenfalls keine Provisionspflicht. Sollte der Kunde nur eine Teilzahlung leisten, die vollständige Bezahlung aber nicht von ihm zu erlangen sein, behält sich der Geschäftsherr das Recht zum Vertragsrücktritt vor. Auch in diesem Fall entsteht keinerlei Provisionsanspruch. Sollte einer der oben angeführten Fälle eintreten, wird der Geschäftsherr den Handelsvertreter davon informieren und ihm mitteilen, wann der entsprechende Provisionsteil von der nächsten Provisionsauszahlung oder von der erlegten Sicherstellung in Abzug gebracht wird. Die Höhe der Provisionssätze werden in einer gesonderten Provisionsvereinbarung geregelt (Anlage 1). Dem Geschäftsherrn ist das Recht vorbehalten, diese Provisionsvereinbarung jederzeit abzu- ändern. Eine Änderung erfolgt schriftlich.
b) Auszahlung: Über die Provisionsansprüche ohne Mehrwertsteuer wird der Geschäftsherr den Handelsvertreter monatlich im Zuge einer Mitteilung informieren. Zusätzlich zum Provisionsanspruch erhält der Handelsvertreter die gesetzliche Umsatzsteuer in der Höhe von derzeit 20 % wenn entweder − der Handelsvertreter von seinem Finanzamt eine Bestätigung nach Abgabe eines Antrages auf Regelbesteuerung nach § 6 Abs. 3 UstG 1994 dem Geschäftsherrn vorlegt oder − der Handelsvertreter aufgrund der Mitteilung des Geschäftsherrn eine ordnungsgemäße und von ihm unterschriebene Rechnung mit Umsatzsteuerausweis nach § 11 UStG legt. Der Handelsve...
Provisionsanspruch. Der Provisonsanspruch kommt unter den vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Bestimmungen zustande. Die Höhe der Provision richtet sich nach der dafür getroffenen, vertraglichen Vereinbarung und unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Sie ist bei Abschluss eines gültigen Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) fällig und zahlbar. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes. Die Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages unterliegt einer Anpassung bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes.
Provisionsanspruch. Unser Provisionsanspruch entsteht sofort, wenn durch unsere Vermittlung bzw. durch unseren Nachweis ein Vertrag über ein nachgewiesenes bzw. vermitteltes Objekt zustande gekommen ist. Die Mitursächlichkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen als den von uns angebotenen Konditionen oder Bedingungen abgeschlossen, oder kommt der Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht. Unser Provisionsanspruch bleibt ebenfalls bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch eine auflösende Bedingung bzw. durch ein gesetzliches Rücktrittsrecht erlischt bzw. rückabgewickelt wird. Bei einer Anfechtung durch den Angebotsempfänger (unseren Kunden), welches nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt an Stelle des Provisionsanspruches ein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden.
Provisionsanspruch. Kommt zwischen der durch den Auftragnehmer vermittelten Fachkraft und dem Auf- traggeber ein Arbeitsvertrag oder ein Auftragsverhältnis zustande, in dessen Rahmen Leistungen im Umfang von mindestens 520 verrechenbaren Stunden geleistet wer- den, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Auszahlung einer einmaligen Provision. Diese Provision entspricht 1/2 der im Rahmen der ersten 520 verrechneten Stunden durch den Auftraggeber vereinnahmten Nettomarge. Die Nettomarge ermittelt sich jeweils auf Basis der Zahlung von Kunden, abzüglich • Mehrwertsteuer; • Lohn- und Lohnnebenkosten bzw. Honoraransprüche der eingesetzten Fach- kraft inkl. allfällige Überstunden- und Überzeitentschädigungen; • allfälliger Auslagen und Spesen; • allfälliger Sozialversicherungs- und Privatversicherungsbeiträge; • allfälliger Ferienentschädigungen; • allfälliger Verluste infolge Arbeitsausfällen (bei Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militär- oder Zivildienst, Zivilschutz, Tod und begründeten Kurzabsenzen); • allfälliger Kosten für Rechtsberatung, Rechtsvertretung und Rechtsdurchset- zung im Zusammenhang mit Vertragsabschluss, -erfüllung und -auflösung; • allfälliger gemäss Gesamtarbeitsverträgen geschuldeter Beiträge; global human resources ®
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Provisionsanspruch. Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung bzw. Nachweis ein Vertrag zustande gekommen ist. Mitursäch- lichkeit genügt. Die Provision ist fällig und zahlbar 8 Tage nach Rechnungsstellung. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktritts- vorbehaltes oder aus sonstigen Gründen gegenstandslos oder nicht erfüllt wird. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluß zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt. Das gleiche gilt bei Zwangsver- steigerung des von uns angebotenen Objektes. Wird der Vertrag wirksam angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den An- fechtungsgrund gesetzt hat, zu Schadenersatz verpflichtet.
Provisionsanspruch. Der Vermittler erhält für rechtswirksam abgeschlossene Darlehensverträge der von ihm nachgewiesenen Kunden eine einmalige Provision gem. Anlage 1.
Provisionsanspruch. Die Inanspruchnahme der Tätigkeit von SLIM97 und die Anforderung der Objektunterlagen ist provisionspflichtig, sofern es zu einem Vertragsabschluss über das Objekt kommt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision entsteht auch dann, wenn ein Vertrag zu vom ursprünglichen Angebot abweichenden Konditionen geschlossen wurde, sofern eine wirtschaftliche Identität des Vertrages gegeben ist. Diese ist insbesondere bei einem abweichenden Kaufpreis gegeben, oder wenn nur ein Teil der Immobilie vom Kunden erworben wurde, oder die Immobilie mit anderen Personen gemeinsam erworben wird. Käufern/Mietern denen das Auftragsobjekt ursächlich durch den o. g. beauftragten Xxxxxx angeboten wurde und dessen Maklerdienste in Anspruch genommen haben, sind auch nach Ablauf des Vertrages gegenüber dem Makler provisionspflichtig.
Provisionsanspruch. Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung bzw. aufgrund unseres Nachweises der Hauptvertrag zustande gekommen ist, unsere Mitursächlichkeit genügt. Die Provision ist fällig und zahlbar 14 Tage nach Rechnungserteilung. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird. Unser Provisionsanspruch bleibt davon unberührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebotsinhalt abweicht. Sofern die Verhandlungsparteien direkte Verhandlungen miteinander aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlertätigkeit aufnehmen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen und der Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert und unverzüglich uns zuzuleiten. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, sofern anstelle des von uns angebotenen Geschäftes ein Ersatzgeschäft zustande kommt, dass in seinem wirtschaftlichen Erfolg das ursprüngliche Geschäft ersetzt.
Provisionsanspruch a) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald nach Abschluss des Mak- lervertrages ein wirksamer Hauptvertrag aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung durch ISS CS zustande gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklerauftrags, aber aufgrund der Tätigkeit von ISS CS zustande kommt, unabhängig davon, dass der Beginn des Hauptvertrages zeitlich später eintritt.
b) Es ist nicht erforderlich, dass der Abschluss des Hauptvertrages aus- schließlich auf die Tätigkeit der ISS CS zurückzuführen ist, es genügt vielmehr Mitursächlichkeit. Auch wenn ein abgeschlossener Haupt- vertrag nachträglich einvernehmlich von den Auftraggebern aufge- hoben wird, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
c) Die Parteien wissen, dass im Anwendungsbereich des § 656d BGB die zusätzliche gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzung des § 656d Abs. 1 S. 2 BGB gilt.
d) Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt neben dem Miet- oder Pachtvertrag, etc. auch der Vertrag über den Verkauf eines re- alen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Übertragung von Ge- sellschaftsrechten, wenn dies dem im Angebot genannten Zweck wirtschaftlich entspricht.
e) Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Hauptvertrag statt mit dem Auftraggeber, mit einer mit dem Auftraggeber verbunde- nen Gesellschaft oder einer von dem Auftraggeber für den Ab- schluss des Hauptvertrag gegründeten Gesellschaft geschlossen wird.
f) Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Der Verzug tritt automatisch mit Ablauf der Zahlungsfrist ein, ohne dass es einer Abmahnung/Zah- lungsaufforderung bedarf.