Prozesskosten. Der Versicherer trägt die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Ver- sicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi- on. Im Einzelnen gilt folgendes: 7.1 Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwalts- kosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen. 7.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Dies gilt so- wohl bei der Abwehr unberechtigter Schadener- satzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- ersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pausch- sätze abzugeltenden Auslagen tritt eine Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Haft- pflichtanspruch ein. 7.3 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- spruch nicht den Betrag des vereinbarten Selbstbe- halts, treffen den Versicherer keine Kosten. 7.4 Sofern der Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter / Partner / Mitinha- ber / Sozius, die Gesellschaft oder Mitarbeiter ver- treten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstat- tet. 7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- richten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, so- fern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.6 Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie- rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen sind.
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Prozesskosten. Der Versicherer trägt die Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig an- hängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines ei- nes solchen Anspruchs mit Zustimmung des Ver- sicherers Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage Fest- stellungsklage oder Nebeninterventi- onNebenintervention gehen voll zu La- sten des Versicherers. Im Einzelnen gilt folgendes:
7.1 Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwalts- kosten Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
7.2 7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungs- summe, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Versicherungssumme ent- sprechenden Wertklasse. Dies gilt so- wohl sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- ersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pausch- sätze Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhält- nismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Haft- pflichtanspruch Versicherungs- nehmer ein.
7.3 7.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- spruch Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten Selbstbe- haltsfesten Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine KostenKo- sten
7.3 Bei erhöhtem Mindest- oder eines oberhalb des Min- destselbstbehalts vereinbarten festen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Be- trages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbst- behalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versi- cherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugel- tenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziffer 7.1 Satz 3 Anwendung.
7.4 Sofern der ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter / Partner / Mitinha- ber / Sozius, die Gesellschaft Gesellschafter/ Mitinhaber oder Mitarbeiter ver- treten Mitar- beiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstat- teterstattet.
7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- richten Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Leistungs- pflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme Versicherungssum- me entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, so- fern sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.6 angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie- rungskostenScha- denregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer Versi- cherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen entstanden sind.
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Prozesskosten. Der Versicherer trägt die Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens sowie Haftpflichtprozesses so- wie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Ver- sicherers Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi- onNebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers. Im Einzelnen gilt folgendes:
7.1 Sofern nicht im Einzelfall Ein- zelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwalts- kosten Rechts- anwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
7.2 Übersteigt 7.1 übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Dies gilt so- wohl sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadener- satzansprüche unbe- rechtigter Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers von berechtigten Schaden- ersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pausch- sätze Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Haft- pflichtanspruch ein.
7.3 Übersteigt 7.2 übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- spruch Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten Selbstbe- haltsfesten Selbstbehalts, so treffen den Versicherer Ver- sicherer keine Kosten.
7.3 Bei erhöhtem Mindest- oder einem oberhalb des Mindestselbstbehalts vereinbarten festen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tra- gen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis zum Streit- wert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziffer 7.1 Satz 3 Anwendung.
7.4 Sofern der ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter / Partner / Mitinha- ber / Sozius, die Gesellschaft Gesellschafter/Mitinhaber oder Mitarbeiter ver- treten vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstat- teterstattet.
7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- richten Gerichten ersetzt der Versicherer Ver- sicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, so- fern sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.6 angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falls sowie Schadenregulie- rungskostenSchadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer Ver- sicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen entstanden sind.
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Prozesskosten. Der Versicherer trägt die Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig an- hängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines ei- nes solchen Anspruchs mit Zustimmung des Ver- sicherers Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage Fest- stellungsklage oder Nebeninterventi- onNebenintervention gehen voll zu La- sten des Versicherers. Im Einzelnen gilt folgendes:
7.1 Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwalts- kosten Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
7.2 7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungs- summe, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Versicherungssumme ent- sprechenden Wertklasse. Dies gilt so- wohl sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- ersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pausch- sätze Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhält- nismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Haft- pflichtanspruch Versicherungs- nehmer ein.
7.3 7.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- spruch Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten Selbstbe- haltsfesten Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine KostenKo- sten.
7.3 Bei erhöhtem Mindest- oder einem oberhalb des Min- destselbstbehalts vereinbarten festen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Be- trages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbst- behalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versi- cherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugel- tenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziffer 7.1 Satz 3 Anwendung.
7.4 Sofern der ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter / Partner / Mitinha- ber / Sozius, die Gesellschaft Gesellschafter/ Mitinhaber oder Mitarbeiter ver- treten Mitar- beiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstat- teter- stattet.
7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- richten Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Leistungs- pflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme Versicherungssum- me entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, so- fern sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.6 angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie- rungskostenScha- denregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer Versi- cherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Prozesskosten. Der Versicherer trägt die Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenengewor- denen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens Haftpflicht- prozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Ver- sicherers Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi- onNebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Im Einzelnen gilt folgendes:
7.1 Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes an- deres vereinbart ist, werden die Rechtsanwalts- kosten Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
7.2 3.7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe Ver- sicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt so- wohl sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadener- satzansprüche Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- ersatzverpflichtungenSchadenser- satzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pausch- sätze Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Haft- pflichtanspruch Ver- sicherungsnehmer ein.
7.3 3.7.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- spruch Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten Selbstbe- haltsfesten Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
7.4 3.7.3 Bei erhöhtem Mindest- oder eines oberhalb des Mindestselbstbehalts vereinbarten festen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes al- lein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzüglich Ver- sicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziffer 7.1 Satz 3 Anwendung.
3.7.4 Sofern der ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter / Partner / Mitinha- ber / Sozius, die Gesellschaft /Mitinhaber oder Mitarbeiter ver- treten vertreten lässt, werden ih- nen eigene Gebühren nicht erstat- teterstattet.
7.5 3.7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- richten Gerichten ersetzt der Versicherer Ver- sicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, so- fern sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer Versiche- rer etwas anders anderes vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten Ko- sten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.6 angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie- rungskostenSchadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen entstanden sind.
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Prozesskosten. Der Versicherer trägt die Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Ver- sicherers Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi- onNebenintervention gehen zulasten des Versicherers. Im Einzelnen gilt folgendes:
7.1 Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwalts- kosten Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
7.2 7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, so trägt der Versicherer Versi- cherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- summe entsprechenden Versicherungssumme ent- sprechenden Wertklasse. Dies gilt so- wohl sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadener- satzansprüche Scha- denersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- ersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pausch- sätze abzugeltenden Pauschsätze ab- zugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Haft- pflichtanspruch ein.
7.3 7.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- spruch Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten Selbstbe- haltsfesten Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
7.3 Bei erhöhtem Mindest- oder eines oberhalb des Mindestselbstbehalts vereinbar- ten festen Selbstbehalts hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkos- ten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüg- lich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziff. 7.1 Satz 3 Anwendung.
7.4 Sofern der ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter / Partner / Mitinha- ber / Sozius, die Gesellschaft Gesellschaf- ter/Mitinhaber oder Mitarbeiter ver- treten vertreten lässt, werden ihm eigene Gebühren nicht erstat- tet.
7.5 erstattet. Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- richten Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, so- fern sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders anderes vereinbart ist. Aufwendungen Aufwendun- gen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.6 Versicherungs- summe angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und GerichtskostenGe- richtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie- rungskostenSchadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer Versicherer nicht selbst entstehen; dies . Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen entstanden sind.
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