Prozesskosten. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen ei- nes solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
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Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen ei- nes we- gen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers Versi- cherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage nega- tiven Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten Lasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
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Prozesskosten. Die Der Versicherer trägt die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses Haft- pflichtprozesses, eines berufsrechtlich vorgeschrie- benen Schlichtungsverfahrens sowie einer wegen ei- nes eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers Ver- sicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten des VersicherersNebeninterventi- on. Sofern nicht iIm Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.Einzelnen gilt folgendes:
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Prozesskosten. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie so- wie einer wegen ei- nes eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten zulasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall Ein- zelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten Rechts- anwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
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Prozesskosten. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen ei- nes eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten zulasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
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Prozesskosten. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig gewordenenanhängig gewor- denen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses Haftpflicht- prozesses sowie einer wegen ei- nes eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten Lasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes an- deres vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
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Prozesskosten. 1. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer an- hängig anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden betref- fenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen ei- nes eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu La- sten Lasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten Rechtsan- waltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
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