Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewor- denen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflicht- prozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen zu Lasten des Versi- cherers. 5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnis- mäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. 5.3 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, treffen den Versicherer keine Kosten. 5.4 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbe- haltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüg- lich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 5.2, Satz 2 Anwendung. 5.5 Sofern sich ein Versicherungsnehmer selbst vertritt oder durch ei- nen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden Gebühren nicht erstattet. 5.6 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, begrenzt auf seine Leistungspflicht, Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden
Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewor- denen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflicht- prozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen zu Lasten des Versi- cherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Ge- bührensätzen des RVG übernommen.
5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden abzu- geltenden Auslagen tritt eine verhältnis- mäßige verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer Versiche- rer und Versicherungsnehmer ein.
5.3 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, treffen den Versicherer keine Kosten.
5.4 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbe- haltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüg- lich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 5.2, Satz 2 Anwendung.
5.5 Sofern sich ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch ei- nen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter Xxxxxx oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der Versicherungs- nehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt.
5.6 5.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht, Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)deut- schem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist.
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Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewor- denengewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch Haftpflichtan- spruch betreffenden Haftpflicht- prozesses Haftpflichtprozesses sowie einer wegen we- gen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers Versi- cherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen nega- tiven Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen zu Lasten des Versi- cherersVersicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren Ge- bühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnis- mäßige verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ein.
5.3 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen SelbstbehaltsSelbstbe- halts, treffen den Versicherer keine Kosten.
5.4 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbe- haltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüg- lich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 5.2, Satz 2 Anwendung.
5.5 Sofern sich ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch ei- nen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden eigene Gebühren nicht erstattet.
5.6 5.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht, Leistungs- pflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme Versicherungssum- me entsprechenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist.
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Prozesskosten. 5.1 1. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewor- denengewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflicht- prozesses betref- fenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen zu Lasten des Versi- cherersVersicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsan- waltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
5.2 2. Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der Wertklasse, welche der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasseentspricht. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt trit t eine verhältnis- mäßige verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
5.3 3. Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, treffen den Versicherer keine Kosten.
5.4 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbe- haltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüg- lich Versicherungssumme) trägt der Versicherer4. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 5.2, Satz 2 Anwendung.
5.5 Sofern sich ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch ei- nen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden ei- gene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt.
5.6 5. Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht, Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewor- denengewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch Haftpflicht- anspruch betreffenden Haftpflicht- prozesses Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung Zustim- mung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention Ne- benintervention gehen zu Lasten zulasten des Versi- cherersVersicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.
5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
5.3 Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnis- mäßige verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
5.3 5.4 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen SelbstbehaltsSelbst- behalts, treffen den Versicherer keine Kosten.
5.4 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbe- haltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüg- lich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 5.2, Satz 2 Anwendung.
5.5 Sofern sich ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch ei- nen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der Versicherungsnehmer sich von für die Gesell- schaft tätigen Personen vertreten lässt.
5.6 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, begrenzt auf seine LeistungspflichtLeis- tungspflicht, Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders anderes vereinbart ist.
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Prozesskosten. 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewor- denengewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflicht- prozesses Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen zu Lasten des Versi- cherersVersicherers.
5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden abzugelten- den Auslagen tritt eine verhältnis- mäßige verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ein.
5.3 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, treffen den Versicherer keine Kosten.
5.4 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbe- haltes Mindestselbstbehaltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüg- lich zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung Bestim- mung zu 5.2, Satz 2 Anwendung.
5.5 Sofern sich ein Versicherungsnehmer selbst vertritt oder durch ei- nen einen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden Gebühren nicht erstattet.
5.6 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer, begrenzt auf seine Leistungspflicht, Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme Versicherungs- summe entsprechenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes (RVG), sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist.
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Samples: Insurance Agreement