Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. (2) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen. (3) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. (4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend aus- reichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung Kostenentwicklung des Versicherers Versi- cherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten anerkann- ten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwendenanzu- wenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten nächsten Versicherungsjahres für bestehende VerträgeVer- träge.
(2) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende VerträgeVer- träge, so- fern sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen gleichen Deckungsumfang aufweisen.
(3) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neukalku- lation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus hie- raus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens frühes- tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb inner- halb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung
Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend aus-reichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
(2) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus hie- raus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb inner-halb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
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Samples: Insurance Agreement
Prämienanpassungsklausel. (1a) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende bestehen- de Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen bis- E43-11.2018/01 herigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisenaufwei- sen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung Kos- tenentwicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik Versicherungsma- thematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Neukalkulati- on ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
(2b) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen gleichen Deckungsumfang aufweisen.
(3c) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen ei- nen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4d) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus hieraus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Prämienanpassungsklausel. (1a) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
(2b) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3c) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4d) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
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Samples: Insurance Agreement
Prämienanpassungsklausel. (1) CIF4ALL BB Amt 2021_06.2021/01
10.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende bestehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei Da- bei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung Kosten- entwicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik Ver- sicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen ergebenden Prä- mienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.nächsten
(2) 10.2.2 Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, sein als die Prämien für neu abzuschließende abzuschlie- ßende Verträge, so- fern sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang gleichen Deckungs- umfang aufweisen.
(3) 10.2.3 Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neu- kalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten In- krafttreten mitgeteilt.
(4) 10.2.4 Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus hieraus ergebenen Prämienerhöhung das Recht Recht, den Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung Prämien- erhöhung erfolgen.
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Samples: Insurance Agreement
Prämienanpassungsklausel. (1) 27.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
(2) 27.2 Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3) 27.3 Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neukalku- lation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens spätes- tens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) 27.4 Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht Recht, den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.zum
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Samples: Insurance Agreement
Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksichtigenberücksich- tigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik Versi- cherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten nächsten Versicherungsjahres für bestehende beste- hende Verträge.
(2) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neukalku- lation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens spätes- tens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.Versiche-
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Prämienanpassungsklausel. (1) 36.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
(2) 36.2 Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3) 36.3 Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neukalku- lation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens spätes- tens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) 36.4 Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht Recht, den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.zum
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Samples: Insurance Agreement
Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen gro- ßen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisenauf- weisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik Versicherungs- mathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Neukalku- lation ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
(2) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neukalku- lation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens spätes- tens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus hie- raus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
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Samples: Insurance Agreement
Prämienanpassungsklausel. (1a) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- beste hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- Schaden und Kostenent- wicklung Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwendenberücksich tigen. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrunde liegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grund sätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
(2b) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen gleichen Deckungsumfang aufweisen.
(3c) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on Neukal kulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4d) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- hier aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag Ver sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
1. Umzug in eine neue Wohnung
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Samples: Hausratversicherung
Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksichtigenberücksich- tigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik Versi- cherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten nächsten Versicherungsjahres für bestehende beste- hende Verträge.
(2) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus hieraus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag Versicherungs- vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
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Samples: Insurance Agreement