Common use of Prämienanpassungsklausel Clause in Contracts

Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksich- tigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste- hende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten nächs- ten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend aus- reichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung des Versicherers Versi- cherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten anerkann- ten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik anzuwendenVersicherungsmathematik anzu- wenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste- hende Verträgebestehende Ver- träge.

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Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen gro- ßen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisenauf- weisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungs- mathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation Neukalku- lation ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend aus-reichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten nächs- ten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1) 36.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten nächs- ten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1) 27.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten nächs- ten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1a) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten nächs- ten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1a) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende bestehen- de Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen bis- E43-11.2018/01 herigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisenaufwei- sen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung Kos- tenentwicklung des Versicherers zu berücksich- tigenberücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik Versicherungsma- thematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation Neukalkulati- on ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge.

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Prämienanpassungsklausel. (1a) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende beste­ hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- Schaden­ und Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksich- berücksich­ tigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste- hende bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrunde liegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grund­ sätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.

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