Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungs- bereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu- ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. § 16 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht § 17 Wechsel des Versicherers Die Bevollmächtigte ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versi- cherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibender Prämie/gleichbleibendem Prämiensatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzu- teilen. Der Wechsel des Versicherers begründet kein Recht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht. § 18 Anpassung der Prämie
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen). Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP 2008) § 1 Versicherte Schäden und Gefahren § 2 Umfang der Versicherung § 3 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz § 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung § 5 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 6 Versicherungsort § 7 Versicherungssummen, Überversicherung, § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 9 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages § 10 Dauer und Ende des Vertrages, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit § 11 Entschädigungsberechnung, Selbstbeteiligung § 12 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 13 Folgebeitrag § 14 Lastschriftverfahren § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 17 Beitragsanpassungsklausel § 18 Gefahrerhöhung § 19 Überversicherung § 20 Mehrere Versicherer § 21 Versicherung für fremde Rechnung § 22 Übergang von Ersatzansprüchen § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 25 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 27 Repräsentanten § 28 Verjährung § 29 Zuständiges Gericht § 30 Anzuwendendes Recht § 31 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Versiche- rungsvertrag
a) gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung;
b) gegen den Versicherungsvertreter ausschließlich nach dem Sitz seiner gewerblichen Niederlassung oder seinem Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichen- des bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemein- schaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versi- cherer seinen Sitz hat.
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder Geschäftssitz, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss außerhalb Deutschlands oder sind der Wohn- oder Geschäftsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigen Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. - Stand 01.01.2018 – Nachfolgend aufgeführte Klauseln gelten generell. - Rauch und Ruß - Verpuffung - Sengschäden - Nutzwärmeschäden - Fahrzeuganprall - Blindgängerschäden - Fehlalarm von Rauch- oder Gasmeldern - Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück - Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks - Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück - Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks - Erweiterte Versicherung von Rohren einer Regenwassernutzungsanlage (Zisterne) - Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen - Wasserverlust - Geruchsverschlüsse - Armaturen - Rohrverstopfung - Reparaturen an Rohren der Gasversorgung - Gasverlust - Mehrkosten für Primärenergie - Innere Unruhen, Streik, Aussperrung - Hotelkosten - Aufräumungskosten für Bäume - Kosten für die Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern - Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen - Externe Lagerkosten - Kosten für die Ermittlung der Schadenursache - Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx - Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen - Sachverständigenkosten - Rückreise aus dem Urlaub - Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung - Grobe Fahrlässigkeit - Photovoltaikanlagen - Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien - Weitere Grundstüc...
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
23.1 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die sonstigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz.
23.2 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
23.3 Sind an der Police mehrere Versicherer beteiligt, so haften die Versicherer in Höhe ihrer Anteile als Einzelschuldner. Die vom führenden Versicherer getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind für die beteiligten Versicherer bindend. Das gleiche gilt für Entscheidungen, die gegen den führenden Versicherer ergehen.
Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder Geschäftssitz, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss außerhalb Deutschlands oder sind der Wohn- oder Geschäftsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigen Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR verzichten die Abkommensunternehmen nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können. In Erweiterung von § 2 Nr. 2 sind Schäden durch Rauch und Ruß mitversichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.