Prämienanpassungsklausel. a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen. b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran- teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun- gen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. c) Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07. zur jewei- ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen. d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt. e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Prämienanpassungsklausel. a1. Der Beitrag pro 1.000,- EURO (Beitragssatz in Pro- mille), auch soweit er für erweiterten Versiche- rungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht oder muss ver- mindert werden, wie sich das Verhältnis der Sum- me aller Schadenzahlungen aus Hausratversiche- rungen (ohne Schadenregulierungskosten) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- cherungsverträge zu überprüfen und Gesamtbetrag der Schadenentwicklung anzu- passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat Hausratversicherungssummen der Versicherer die anerkannten Grundsätze im Durchschnitt der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den vergangenen gemäß Nr. 2 maßgebenden drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran- teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun- gen und den Nettoprämieneinnahmen Jahre erhöht oder vermindert hat. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
c) Sofern 2. Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzah- lungen und Hausratversicherungssummen, die die Versicherungsaufsichtsbehörde veröffentlicht hat für das vorletzte, drittletzte und viertletzte Kalen- derjahr vor Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem jeweils davor abgelaufenem Ka- lenderjahr. Hierbei werden jeweils die Gesamtbe- träge der Hausratversicherungssummen an jedem 31. Dezember der zu vergleichenden Jahre be- rücksichtigt. Aus diesen drei Veränderungssätzen berechnet der Versicherer den gemäß Nr. 1 maßgebenden Durchschnitt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet und auf einen vollen Prozentsatz abgerundet. Wurde die Grenze von 5 Prozent gemäß Nr. 1 nicht erreicht, so wird der ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das folgende Kalenderjahr einbezogen.
3. Der Beitragssatz verändert sich entsprechend dem gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten durchschnitt- lichen Veränderungssatz. Der geänderte Beitrags- satz wird auf zwei Stellen nach Ziffer 3 b) dem Komma ab- gerundet. Er darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Die- se Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Tarifbei- trag auf eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, ist unveränderte Gruppe versicherter Ri- siken bezieht.
4. Erhöht der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigtden Beitragssatz, im Falle einer Verminderung verpflichtetkann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrags- satzerhöhung. zur jewei- ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.§ 11 Wohnungswechsel
d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.071. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der Umzug in eine neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.Wohnung
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Prämienanpassungsklausel. a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, berechtigt und verpflichtetberechtigt, die Prämiensätze vertraglich vereinbarten Bei- träge für bestehende Versi- cherungsverträge zu überprüfen Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und der Schadenentwicklung anzu- passengleichem Deckungsumfang anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) wenn die Scha- denaufwendungen und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellenKosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezo- gen auf diese Verträge, überschreiten. Dabei hat der Versicherer die Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- thematik Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigender Versiche- rungstechnik sind anzuwenden.
b) Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in geänderte Beitrag darf den vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran- teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun- gen im Zeit- punkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abge- schlossene Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungengleichen Deckungsumfang nicht übersteigen.
c) Sofern Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. In der Mitteilung ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07alte und der neue Beitrag gegenüberzustel- len und der Versicherungsnehmer über dessen Kündigungs- recht nach Nr. zur jewei- ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen2 d) zu belehren.
d) Senkungen Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungs- nehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des VertragesWirksamwerdens der Beitragserhöhung, die auf den Abschluss der Überprüfung folgtVersicherungs- vertrag kündigen.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
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Samples: Hausratversicherung
Prämienanpassungsklausel. a) 7.1. Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, . berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- cherungsverträge Versicherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- passenanzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von VersicherungsschutzVersicherungs- schutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- thematik Versiche- rungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, 7.2. Wir ermitteln hierfür um welchen Prozentsatz sich in den vergangenen vergange- nen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- zahlungen Schadenaufwendungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran- teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun- gen Schadenaufwendungen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat. Als Schadenzahlungen Schadenaufwendungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung Ermitt- lung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
c) 7.3. Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) 7.2. eine Veränderung von mindestens 20 Prozent min- destens 25 % ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigtberech- tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07. zur jewei- ligen jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.
d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) 7.2. weniger als 20 Prozent25 %, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der . Darüber hinaus darf der neue Prämiensatz darf Beitragssatz nicht höher sein als der Prämiensatz Bei- tragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im NeugeschäftNeugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
7.4. Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
7.5. Eine Prämienanpassung ist erstmalig nach Ablauf des ersten Versi- cherungsjahres möglich.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Prämienanpassungsklausel. a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.202201.04.2013, berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran- teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun- gen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
c) Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07. zur jewei- ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.
d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
g) Eine Prämienanpassung ist erstmalig nach Ablauf des ersten Versi- cherungsjahres, frühestens zum 01.04.2016, möglich.
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Samples: Unfallversicherungsbedingungen
Prämienanpassungsklausel. a) 1. Der Versicherer ist jährlich zum 01.04.Beitrag pro 1000,- EURO (Beitragssatz in Promille), erstmalig zum 01.04.2022auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, berechtigt und verpflichtetkann zu Be- ginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht oder muss vermindert werden, die Prämiensätze für bestehende Versi- cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz wie sich in den vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran- teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus der Summe aller Schadenzahlun- gen und den Nettoprämieneinnahmen aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Gesamtbetrag der Hausratversicherungssummen der Versi- cherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 maßgebenden drei Jahre erhöht oder vermindert hat. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
c) Sofern 2. Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlungen und Haus- ratversicherungssummen, die die Versicherungsaufsichtsbehörde veröffentlicht hat für das vorletzte, drittletzte und viertletzte Kalen- derjahr vor Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr. Hierbei werden jeweils die Gesamtbeträge der Hausratversicherungssummen an jedem 31. Dezember der zu vergleichenden Jahre berücksichtigt. Aus diesen drei Veränderungssätzen berechnet der Versicherer den gemäß Nr. 1 maßgebenden Durchschnitt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet und auf einen vollen Prozentsatz abgerundet. Wurde die Grenze von 5 Prozent gemäß Nr. 1 nicht erreicht, so wird der ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das folgende Kalenderjahr einbezogen.
3. Der Beitragssatz verändert sich entsprechend dem gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten durchschnittlichen Veränderungssatz. Der geän- derte Beitragssatz wird auf zwei Stellen nach Ziffer 3 b) dem Komma abge- rundet. Er darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarif- beitragssatz nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Tarifbeitrag auf eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, ist unveränderte Gruppe versicherter Risiken bezieht.
4. Erhöht der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigtden Beitragssatz, im Falle einer Verminderung verpflichtetkann der Versicherungs- nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, den Prämiensatz für frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzer- höhung. § 11 Wohnungswechsel
1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die bestehenden Verträge ab Wohnung, geht der Versiche- rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs- wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätes- tens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem 01.07. zur jewei- ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassenZeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
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Samples: Hausratversicherung