Prämienanpassungsklausel. a) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen oder zu vermindern. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen: b) Die Schadenquote des Versicherers muss über oder unter 90 Prozent, (Berechnungsbasis ist das vorvergangene Jahr) bezo- gen auf die Risikoprämie (Prämie ohne Verwaltungs- und Vertriebskosten) des Versicherers im vorvergangenen Jahr liegen. Basis für die Ermittlung sind die Zahlen des vertraglichen Assekuradeurs.
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Prämienanpassungsklausel. a) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen oder zu vermindern. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
b) Die Schadenquote des Versicherers muss über oder unter 90 Prozent, (Berechnungsbasis ist das vorvergangene Jahr) bezo- gen bezogen auf die Risikoprämie (Prämie ohne Verwaltungs- und Vertriebskosten) des Versicherers im vorvergangenen Jahr liegen. Basis für die Ermittlung sind die Zahlen des vertraglichen Assekuradeurs.
c) Die gemäß b) geänderte Prämie darf die zum Zeitpunkt der Änderung geltende Tarifprämie nicht überschreiten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Prämienanpassungsklausel. a) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen oder zu vermindern. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
b) Die Schadenquote des Versicherers muss über oder unter 90 Prozent, (Berechnungsbasis ist das vorvergangene Jahr) bezo- gen bezogen auf die Risikoprämie (Prämie ohne Verwaltungs- und Vertriebskosten) des Versicherers im vorvergangenen Jahr liegen. P05006ina Basis für die Ermittlung sind die Zahlen des vertraglichen Assekuradeurs.
c) Die gemäß b) geänderte Prämie darf die zum Zeitpunkt der Änderung geltende Tarifprämie nicht überschreiten.
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Samples: Glasversicherung