Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- det hatten, − die Versicherung nicht gekündigt war und − Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: 11.7.1. Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien- frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen- det. 11.7.2. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs- nehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − - Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hatten, − - die Versicherung nicht gekündigt war und − - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendesfolgendes:
11.7.1. 11.7.1 Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden gelten- den Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien- frei Versiche- rungsjahres prämienfrei weitergeführt, in dem das versicherte versi- cherte Kind das 18. Lebensjahr vollen- detvollendet.
11.7.2. 11.7.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs- nehmerVersiche- rungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen
Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. 11.7.1 Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − – Sie bei Versicherungsbeginn das 4560. Lebensjahr Lebens- jahr noch nicht vollen- det vollendet hatten, − – die Versicherung nicht gekündigt war und − – Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse Bürgerkriegs- ereignisse verursacht wurde, gilt Folgendesfolgendes:
11.7.1. 11.7.2 Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien- frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 1825. Lebensjahr vollen- detvollendet.
11.7.2. 11.7.3 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, wenn nichts anderes nicht etwas ande- res vereinbart ist.
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Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − • Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hatten, − • die Versicherung nicht gekündigt war und − • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse Bürgerkriegser- eignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
11.7.1. Die 11.6.1 Wir führen die Versicherung wird mit den dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen Leistungsumfang bis zum Ablauf Ab- lauf des Versicherungsjahres prämien- frei weitergeführtprämienfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen- detvoll- endet.
11.7.2. 11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart verein- bart ist.
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Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (Aub 2017) Basisschutz