Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- det hatten, − die Versicherung nicht gekündigt war und − Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
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Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − - Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hatten, − - die Versicherung nicht gekündigt war und − - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendesfolgendes:
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Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. 11.7.1 Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − – Sie bei Versicherungsbeginn das 4560. Lebensjahr Lebens- jahr noch nicht vollen- det vollendet hatten, − – die Versicherung nicht gekündigt war und − – Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse Bürgerkriegs- ereignisse verursacht wurde, gilt Folgendesfolgendes:
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Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − • Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hatten, − • die Versicherung nicht gekündigt war und − • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse Bürgerkriegser- eignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
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