Prämienerhöhung und Prämienermäßigung. Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine Prämienanpassung nicht statt.
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Prämienerhöhung und Prämienermäßigung. Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer Ver- sicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Versicherungs-Jahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine Prämienanpassung Prämien- anpassung nicht statt.
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Samples: www.gothaer.de, www.vwfs.de