Prämienanpassungsklausel Musterklauseln

Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be- stehende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung des Versicherers zu berücksich- tigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste- hende Verträge.
Prämienanpassungsklausel a) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen oder zu vermindern. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
Prämienanpassungsklausel a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Prämienanpassungsklausel. Weitere Bestimmungen
Prämienanpassungsklausel a) Anpassung bei Versicherungssummenmodell
Prämienanpassungsklausel. (1) Ihre Prämie pro 0.000 € (Prämiensatz in Promille), auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht oder muss vermindert werden, wie sich das Verhältnis der Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Gesamtbetrag der Hausratversi- cherungssummen der Versicherer im Durchschnitt der gemäß b) maßgebenden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
Prämienanpassungsklausel. 1. Der Beitrag pro 1.000,- EURO (Beitragssatz in Pro- mille), auch soweit er für erweiterten Versiche- rungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht oder muss ver- mindert werden, wie sich das Verhältnis der Sum- me aller Schadenzahlungen aus Hausratversiche- rungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Gesamtbetrag der Hausratversicherungssummen der Versicherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 maßgebenden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
Prämienanpassungsklausel. Der Versicherer kann die Prämie pro Tausend Euro Versicherungs- summe für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhö- hen. Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämiensatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versi- cherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Woh- nungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spä- testens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Prämienanpassungsklausel a) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen oder zu vermindern, wenn das Ver- hältnis zwischen Schadenaufwand inkl. Reservestellungen und Prämienzahlungen innerhalb eines Versicherungsjahres – bezogen auf den zwischen dem führenden Versicherer und der im Versicherungsschein genannten Bevollmächtigten vereinbarten Tarif – eine An- passung von mehr als 3% erfordert.
Prämienanpassungsklausel. CIF4ALL BB RS complete 2021_06.2021/01 aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.