Common use of Prämienregulierung Clause in Contracts

Prämienregulierung. 19.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. 19.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

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Samples: Umweltschadens Basisversicherung

Prämienregulierung. 19.1 Der 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Änderungen Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbeding- te Erweiterungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats Der Versicherer hat nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit Empfang der Angaben kein Verschulden trifftdes Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Abrechnungsbetrag gilt als Prämie und demnach findet Pkt. 2.3 Anwendung. 19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. 19.3 Unterlässt 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die rechtzeitige MitteilungAngaben nicht rechtzeitig gemacht, kann so hat der Versicherer für den Zeitraumdie Xxxx, für den die auf Nachholung der Angaben zu machen warenklagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Nachzahlung in Höhe der Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangenjenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vor- angeht. Werden die Angaben nachträglich nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Die Vertragsstrafe gilt als Prämie; dem- nach findet eine Prämienregulierung stattPkt. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten2.3 Anwendung. 19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienregulierung. 19.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen1. Soweit Prämienregulierung vereinbart ist, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sindgilt Folgendes: 1.1. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird Insoweit die Prämie ab dem Zeitpunkt vertragsgemäß aufgrund der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung)Lohn- und Gehaltssumme, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Mitteilung beim VersichererBemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. 19.3 Unterlässt Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilungden tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Ab- rechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 1.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, kann so hat der Versicherer für den Zeitraumdie Xxxx, für den die auf Nachholung der Angaben zu machen warenklagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Nachzahlung in Höhe der Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangenjenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, findet eine Prämienregulierung stattso hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn Für die Angaben innerhalb Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung von zwei Monaten nach Zu- gang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgtenVerzugsprämien gelten ebenso die §§ 38 ff VersVG. 19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

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Samples: Cyberrisiko Versicherung

Prämienregulierung. 19.1 1. Der Versicherungsnehmer hat nach einer Aufforderung mitzuteilendes Versicherers, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann die auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgenerfolgen kann, mitzuteilen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind (z.B. zuschlagspflichtige Personen, Umsatzän- derungen, Überschreiten von Umsatzgrenzen, Änderungen einer Nebentätigkeit, der bei einem anderen Versicherer bestehende Versicherungsschutz für eine höhere Versicherungssumme oder der erstmalige Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages). Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 19.2 Aufgrund 2. Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die Eine vertraglich vereinbarte ver- einbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. 19.3 3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung Prämien- regulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 19.4 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung Prämienvoraus- zahlung für mehrere Jahre.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Prämienregulierung. 19.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen1. Soweit Prämienregulierung vereinbart ist, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sindgilt Folgendes: 1.1. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird Insoweit die Prämie ab dem Zeitpunkt vertragsgemäß aufgrund der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung)Lohn- und Gehaltssumme, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Mitteilung beim VersichererBemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. 19.3 Unterlässt Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilungden tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Ab-rechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 1.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, kann so hat der Versicherer für den Zeitraumdie Xxxx, für den die auf Nachholung der Angaben zu machen warenklagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Nachzahlung in Höhe der Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangenjenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, findet eine Prämienregulierung stattso hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn Für die Angaben innerhalb Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung von zwei Monaten nach Zu- gang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgtenVerzugsprämien gelten ebenso die §§ 38 ff VersVG (siehe Anhang). 19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

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Samples: Cyberrisiko Versicherung